| Höhe
und Berechnung der Vergnügungssteuer Bürgerinfo Fachbereich 1 - Finanzen Vergnügungssteuer ab 2012 |
Steuerpflicht zur Vergnügungssteuer
für die Jahre 2002 bis 2011 (ab
2012 gilt eine neue Vergnügungssteuersatzung):
(§ 1 der Vergnügungssteuersatzung
vom 05. Dezember 2001)
Die Verbandsgemeinde
Gebhardshain erhebt Vergnügungssteuer für das gewerbliche Halten
von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie von Einrichtungen
zur
Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind, mit Ausnahme
von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.
Höhe und Berechung der Vergnügungssteuer
(§ 3 der Vergnügungssteuersatzung)
Die Vergnügungssteuer wird als Pauschsteuer nach folgenden Sätzen erhoben:
1. für Geräte, die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind
1.1 mit Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat und
Gerät 122,00 EUR,
1.2 ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat
und Gerät 40,00 EUR,
2. für Geräte in Gastwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen
Orten
2.1 mit Gewinnmöglichkeit 30,00 EUR je angefangenem
Kalendermonat und Gerät,
2.2 ohne Gewinnmöglichkeit 12,00 EUR je
angefangenem Kalendermonat und Gerät,
3. für Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen je angefangenem
Kalendermonat und Gerät 7,50 EUR.
Letzte
Änderung dieser Seite am:
29.11.2011