Höhe und Berechnung der Vergnügungssteuer
Bürgerinfo   Fachbereich 1 - Finanzen   Vergnügungssteuer ab 2012

Steuerpflicht zur Vergnügungssteuer für die Jahre 2002 bis 2011 (ab 2012 gilt eine neue Vergnügungssteuersatzung):
(§ 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 05. Dezember 2001)

Die Verbandsgemeinde Gebhardshain erhebt Vergnügungssteuer für das gewerbliche Halten
von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie von Einrichtungen zur
Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit Ausnahme
von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.

Höhe und Berechung der Vergnügungssteuer
(§ 3 der Vergnügungssteuersatzung)

Die Vergnügungssteuer wird als Pauschsteuer nach folgenden Sätzen erhoben:

1. für Geräte, die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind
    1.1 mit Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat und Gerät 122,00 EUR,
    1.2  ohne Gewinnmöglichkeit je angefangenem Kalendermonat und Gerät 40,00 EUR,

2. für Geräte in Gastwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
    2.1 mit Gewinnmöglichkeit 30,00 EUR je angefangenem Kalendermonat und Gerät,
    2.2 ohne Gewinnmöglichkeit 12,00 EUR je angefangenem Kalendermonat und Gerät,

3. für Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen je angefangenem
    Kalendermonat und Gerät 7,50 EUR.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 29.11.2011