Einrichtungen in der Verbandsgemeinde Gebhardshain
Grillhütten, Grillplätze, Freizeitanlagen, Vereinsheime, u. ä.
Grillhütte Steinebach/Sieg - Außenansicht

Grillhütte

der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg
(alle Betragsangaben je Tag der Nutzung)

Achtung:
Das am 15.02.2008 in Kraft getretene Nichtraucherschutzgesetz sieht für dieses öffentliche Gebäude ein generelles Rauchverbot vor - auch bei Privatfeiern!

Gebühren für Steinebacher Einwohner:

Benutzungsgebühr pro Tag

20,00 EUR

Kaution

80,00 EUR

Stromkosten pro Kilowatt

0,60 EUR

Gebühren für Auswärtige:

Benutzungsgebühr pro Tag

40,00 EUR

Kaution

80,00 EUR

Stromkosten pro Kilowatt

0,60 EUR

Benutzungsgebühren für einheimische Vereine und die Feuerwehr:

Steinebacher Vereine und die Feuerwehr können einmal pro Jahr die Grillhütte gebührenfrei benutzen; abgerechnet werden nur die Stromkosten.

Wasserverbrauch:

Bei Festen, für deren Besuch  Entgelte erhoben werden, wird der Wasserverbrauch mit den tatsächlichen Kosten (Gebühren) zusätzlich berechnet.

Reinigung:

Die Hütte ist im sauberen und ordnungsgemäßen Zustand am nächstfolgenden Tag an die Gemeinde zu übergeben. Sämtliche Abfälle sind vom Mieter in Müllsäcken mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungskosten trägt der Mieter.

Die Benutzungsgenehmigung für die Grillhütte ist beim Ortsbürgermeister einzuholen. Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder seines Beauftragten ist Folge zu leisten.

In der Grillhütte sind 14 Zelt-Garnituren vorhanden. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die sich der Mieter oder dessen Besucher während der Benutzung zuziehen.

Die Kaution erhält der Mieter zurück, nachdem er die Hütte in ordnungsgemäßem Zustand gereinigt an die Gemeinde übergeben hat. Die Reinigung der Anlagen und die Rückgabe des Schlüssels haben spätestens am nächsten Tag nach der Veranstaltung bis 11:00 Uhr zu erfolgen. Tonwiedergabegeräte sind so einzustellen, dass niemand gestört oder belästigt wird. Die Nachtruhe ab 22:00 Uhr ist zu beachten. In der Zeit von 1:00 Uhr bis 7:00 Uhr wird der Strom für die Steckdosen automatisch abgeschaltet.

Die Grillhütte, Anlagen und Geräte sind schonend zu behandeln und nach Gebrauch wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für entstandene Schäden haftet der Mieter.

Der Platz an der Grillhütte darf nur zum Be- und Entladen befahren werden.

Bei Benutzung während der Frostperiode ist der Mieter für den Schutz der Wasserleitungen, insbesondere bei den Toiletten verantwortlich. Die Leitung ist beim Verlassen der Hütte zu entleeren. Die Zuwegung zur Grillhütte wird nicht von Schnee und Eis geräumt. Für Ausfälle von Veranstaltungen durch Schnee, Eis, Unwetter usw. haftet die Ortsgemeinde nicht.

Stand: 01.09.2003

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Letzte Änderung dieser Seite am: 15.02.2008