| Satzung der Ortsgemeinde Steineroth zur Erhebung von Einmalbeiträgen
nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) vom 04.04.2003 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe-
und Industriegebieten, an denen eine Bebauung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit
einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis
zu 9 m,
wenn eine
einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen
mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite
bis zu 12 m,
wenn eine
einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen
mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis
zu 13 m,
wenn eine
einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit
einer Breite bis zu 13 m, wenn eine
einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbstständige Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m
bis zu einer Breite von 5 m.
4. selbstständige Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m
bis zu einer Breite von 5 m.
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen
(Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen
von Teileinrichtungen miteinander
kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet
wird) bis
zu den jeweils in Nr. 1 genannten
Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen
nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen
nach Nrn. 1 bis 4 sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen
der
durch gesonderte Satzung festzusetzenden
bevorteilten Grundstücke.
7. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen
nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen
nach Nrn. 1 bis 4 sind (selbstständige Grünanlagen),
bis zu 15 % der Flächen der
durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich in dem Bereich des Wendeplatzes die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 angegebenen Maße um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
§ 3
Ermittlungsgebiete
Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§ 4
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H..
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche.
Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante
Grundstücksteil dem Innenbereich
nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks;
Nr. 3 ist insoweit ggf. entsprechend
anzuwenden.
2. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33
BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) bei Grundstücken, die an eine
Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 30 m.
b) bei Grundstücken, die nicht an
eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder
durch einen
Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage
hin liegenden
Grundstücksseite
bis zu einer Tiefe von 30 m.
c) Grundstücke oder Grundstücksteile,
die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen,
bleiben bei
der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.
d) Sind die jenseits der nach a)
und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund
der Umgebungsbebauung
baulich oder
in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe),
wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 60 m
zugrunde
gelegt. Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig
nutzbar und geht die tatsächliche bauliche,
gewerbliche,
industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden
Grundstücksteile über die tiefenmäßige
Begrenzung
nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren
Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Wird ein
Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie
tatsächlich baulich, gewerblich, industriell
oder ähnlich
genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der
tatsächlichen Nutzung.
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung
als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist,
die Fläche des im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht
mit 0,5. Bei
Grundstücken, die innerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt
werden, die Fläche des
Grundstücks vervielfacht mit 0,5.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl
der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die
durch 3,5 geteilte höchstzulässige
Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe
der baulichen Anlagen in
Form der Trauf- oder Firsthöhe, so
gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide
Höhen festgesetzt, so gilt die
höchstzulässige Traufhöhe. Soweit
der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt
der Außenseite der
Dachhaut mit der seitlichen Außenwand.
Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen
auf- oder
abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33
BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück
bereits bebaut und
ist die dabei
tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung,
so ist die tatsächlich verwirklichte
Vollgeschosszahl
zugrunde zu legen.
b) bei Grundstücken, die mit einer
Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die
nicht Wohnzwecken,
gewerblichen
oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
5. Ist nach den Nummern 1 4 eine Vollgeschosszahl
nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6
anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf
ganze Zahlen auf- und abzurunden sind.
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige
Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich
so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest-
und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die
tatsächliche Zahl der
Vollgeschosse angesetzt, in jedem
Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze
errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit
keine Festsetzung erfolgt ist, die
tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein
Vollgeschoss.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen
nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen
die Vorschriften entsprechend angewandt,
wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten,
wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) unbeplanten Grundstücke, wenn
die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung
ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der
Vollgeschosse nach den vorstehenden
Regelungen.
10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher
Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei
der überwiegenden Baumasse
vorhandene Zahl.
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten um 20 v.H. der Grundstücksfläche nach Absatz 2 erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes und bei der Veranlagung mit 50 v.H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt. Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt. Dies gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach Abs. 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die von § 6 Abs. 4 erfassten Grundstücke.
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Maßnahme, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Abs. 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für
1. Grunderwerb
2. Freilegung
3. Fahrbahn
4. Radwege
5. Gehwege
6. unselbstständige Parkflächen
7. unselbstständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages erhoben werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für Teilbeiträge nach § 8 Abs. 2 verlangt werden.
§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.
§ 11
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung
der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der
Berechnungsgrundlagen nach dieser
Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf
dem Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Steineroth zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) vom 17.09.2001 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Abs. 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Steineroth, den 04.04.2003
Ortsgemeinde Steineroth
gez. Gottfried Frings
Ortsbürgermeister
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 15/2003 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 11.04.2003 öffentlich bekannt gemacht
Letzte Änderung dieser Seite am: 19.01.2006