Satzung der Ortsgemeinde Steinebach über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 13.05.1977
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Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) wird folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für sämtliche Feld- und Waldwege, die in der Verwaltung der Gemeinde stehen.

§ 2
Bestandteile der Wege

Zu den Wegen gehören

1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
2. der Luftraum über dem Wegekörper und
3. der Bewuchs.

§ 3
Bereitstellung

Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4
Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Im übrigen ist die Benutzung als Fußweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die Benutzung der Wege zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, zu gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

§ 5
Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch den Ortsbürgermeister beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6
Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1) Es ist unzulässig,

1. die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann.
2. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben.
3. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass die Wege beschädigt werden.
4. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden.
5. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt werden kann,
6. die Entwässerung zu beeinträchtigen,
7. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen,
8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.

(2) Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt.

§ 7
Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen den Ortsbürgermeister unverzüglich mitteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Der Ortsbürgermeister kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 8
Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen- oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind vom Eigentümer zu beseitigen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 und § 8 der Satzung oder eine auf Grund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,-- Deutsche Mark geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) findet Anwendung.

(2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen nach § 56 OWiG verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zwei bis zwanzig Deutsche Mark erheben.

§ 10
Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11
Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege, sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen werden aufgrund einer besonderen Satzung erhoben.

§ 12
Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 

Steinebach, den 13. Mai 1977 

gez. Böhmer
(Ortsbürgermeister)

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Letzte Änderung dieser Seite am: 19.01.2006