| Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Elkenroth vom 08.11.2007
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Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!
Der Ortsgemeinderat Elkenroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen
werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG)
verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen
nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhofshalle der Ortsgemeinde Elkenroth vom 22.11.2001
außer Kraft.
Elkenroth, den 08.11.2007
Ortsgemeinde Elkenroth
gez. Peter Schwan
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabstätten
1. Reihengrabstätten (§13 Friedhofssatzung)
Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 205,00 EUR
2. Wahlgrabstätten
(Doppelgrab) (§ 14 Friedhofssatzung)
(Hinweis: Eine Vergabe von Doppelgrabstätten erfolgt nicht mehr)
(bisherige Gebühr 435,00 EUR)
3. Urnengrabstätten
(§ 15 Friedhofssatzung)
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
als
a) Urneneinzelgrabstätte 123,00 EUR
b) Urnendoppelgrabstätte 246,00 EUR
4. Gemischte Grabstätten
(§ 13a Friedhofssatzung)
a) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
(Erdbestattung) 205,00 EUR
b) Zweitbelegung mit einer
Urne als Urnenwahlgrabstätte (§ 13a Abs. 2) 70,00 EUR
II. Verlängerung
von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Wahlgrabstätten (§ 14 Friedhofssatzung)
Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für jedes
Jahr der Verlängerung 14,50 EUR
(1/30 der Gebühr für ein Doppelgrab)
2. Urnengrabstätten
(§15 Friedhofssatzung)
Verlängerung von Nutzungsrechten an einer Urnendoppelgrabstätte für
jedes Jahr der Verlängerung 14,50 EUR
(1/30 der Gebühr für ein Doppelgrab)
III. Ausheben und Schließen
von Erd- und Urnengrabstätten
1. Reihengrab
(Einzelgrab)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 260,00 EUR
2. Urnengrab je Beisetzung 120,00 EUR
2. Wahlgrab (Doppelgrab)
a) Einzelgrabstelle 260,00 EUR
b) Doppelgrabstelle 520,00 EUR
c) Urnenbeisetzung wie III Nr. 2 120,00 EUR
IV. Ausgraben und Umbetten
von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen
zu ersetzen.
V. Benutzung der Friedhofshalle
Benutzung des Aussegnungsraumes und des Aufbewahrungsraumes pro Sterbefall für
die Dauer der Nutzung 110,00 EUR
Nur Nutzung des Aufbewahrungsraumes 15,00 EUR/Tag (Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wird bei der Benutzung des Aussegnungs- und Aufbewahrungsraumes keine Gebühr erhoben)
Pauschalgebühr für die Reinigung der Friedhofshalle 35,00 EUR
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gebhardshain Nr. 2/2008 vom 11.01.2008 öffentlich bekannt gemacht und durch eine weitere Bekanntmachung in Nr. 3/2008 vom 18.01.2008 berichtigt.
Letzte Änderung dieser Seite am: 12.11.2009