| Satzung der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren
vom 29.03.2006 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Fensdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Widerbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.02.2001 sowie die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 09.11.2001 außer Kraft.
Fensdorf, den 29.03.2006
Ortsgemeinde
Fensdorf
gez. Thomas Wallenborn
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fensdorf für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 306,-- EUR
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 255,-- EUR
B) Gemischte Grabstätten nach § 13 a
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 255,-- EUR
1. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine belegte Doppelgrabstätte: 613,-- EUR
2. Verlängerung von Nutzungsrechten bei
a) Reihengrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/30 der Gebühr nach Buchstabe A) für jedes Jahr der Verlängerung
b) Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/30 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung
c) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung)
1/30 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung
d) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13a 150,-- EUR
D) Benutzung der Friedhofshalle 76,-- EUR
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Für das Ausheben von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gebhardshain Nr. 15/2006 vom 14.04.2006 öffentlich bekannt gemacht.
Die Geltungsdauer dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Letzte Änderung dieser Seite am: 24.01.2008