Satzung der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.12.2007
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Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Fensdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Widerbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.03.2006 außer Kraft.

Fensdorf, den 11.12.2007
Ortsgemeinde Fensdorf

(Thomas Wallenborn)
Ortsbürgermeister

 

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fensdorf für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 306,-- EUR

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 255,-- EUR

3. a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab an Berechtigte nach Nr. 1
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
- vom vollendeten 5. Lebensjahr an 255,-- EUR

B) Gemischte Grabstätten nach § 13 a
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 255,-- EUR


C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten

1. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine belegte Doppelgrabstätte 613,-- EUR

a) Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt
1/30 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung

b) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung)
1/30 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung

c) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13a 150,-- EUR

d) Urnenreihengrabstätten
Beisetzung einer weiteren Urne in ein bereits vorhandenes Urnenreihengrab 150,-- EUR

e) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber
Beisetzung einer weiteren Urne in ein Urnenreihengrab als Wiesengrab 150,-- EUR


D) Benutzung der Friedhofshalle 76,-- EUR

E) Umbettungen und Widerbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

F) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten
Für das Ausheben von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.

Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gebhardshain Nr. 04/2008 vom 25.01.2008 öffentlich bekannt gemacht.              

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Letzte Änderung dieser Seite am: 26.08.2010