| Satzung
der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.12.2007 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Fensdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen
werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich
sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Widerbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen
nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
vom 29.03.2006 außer Kraft.
Fensdorf, den 11.12.2007
Ortsgemeinde Fensdorf
(Thomas Wallenborn)
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
1. Überlassung einer
Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Fensdorf für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 306,-- EUR
2. Überlassung einer
Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 255,-- EUR
3. a) Überlassung einer
Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab an Berechtigte nach Nr. 1
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
- vom vollendeten 5. Lebensjahr an 255,-- EUR
B) Gemischte Grabstätten
nach § 13 a
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
255,-- EUR
C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten
1. Wiederverleihung des
Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine belegte
Doppelgrabstätte 613,-- EUR
a) Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt
1/30 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung
b) Beisetzung einer Urne
in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung)
1/30 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung
c) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13a 150,-- EUR
d) Urnenreihengrabstätten
Beisetzung einer weiteren Urne in ein bereits vorhandenes Urnenreihengrab 150,--
EUR
e) Urnenreihengrabstätten
als Wiesengräber
Beisetzung einer weiteren Urne in ein Urnenreihengrab als Wiesengrab 150,--
EUR
D) Benutzung der Friedhofshalle 76,-- EUR
E) Umbettungen und Widerbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
F) Ausheben und Schließen
von Erd- und Urnengrabstätten
Für das Ausheben von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer
Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erhoben.
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gebhardshain Nr. 04/2008 vom 25.01.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Letzte Änderung dieser Seite am: 26.08.2010