| Satzung der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren
vom 15.02.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Fensdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt hinsichtlich der - Beträge am 01.01.2002 in Kraft
außer Kraft.
Fensdorf, den 15.02.2001
Ortsgemeinde Fensdorf
gez. Thomas Wallenborn
(Ortsbürgermeister)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fensdorf für
Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- DM 0,--
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 600,-- DM 306,--
nach Nr. 1
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- DM 0,--
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 500,-- DM 255,--
B) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
für eine belegte Doppelgrabstätte 1.200,-- DM 613,--
2. Verlängerung von Nutzungsrechten bei
a) Reihengrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt
1/30 der Gebühr nach Buchstabe B) Nr. 1 für jedes Jahr der Verlängerung
b) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung)
1/30 der Gebühr nach Buchstabe B) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung
C) Benutzung der Friedhofshalle 150,-- DM 76,--
D) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
E) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten
Für das Ausheben von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.
Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Letzte Änderung dieser Seite am: 13.04.2006