Satzung der Ortsgemeinde Fensdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.02.2001
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 Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Fensdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt hinsichtlich der Gebührensätze in DM zum 01.03.2001 in Kraft.
  2. Die Satzung tritt hinsichtlich der € - Beträge am 01.01.2002 in Kraft

  3. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.09.1991

außer Kraft.

Fensdorf, den 15.02.2001

Ortsgemeinde Fensdorf

 gez. Thomas Wallenborn
(Ortsbürgermeister)

 

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

 

A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fensdorf für

Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- DM 0,-- €

 

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 600,-- DM 306,-- €

  1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- DM 0,-- €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 500,-- DM 255,-- €

 

B) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für eine belegte Doppelgrabstätte 1.200,-- DM 613,-- €

 

2. Verlängerung von Nutzungsrechten bei

a) Reihengrabstätten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt

1/30 der Gebühr nach Buchstabe B) Nr. 1 für jedes Jahr der Verlängerung

 

b) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung)

1/30 der Gebühr nach Buchstabe B) Nr. 1. für jedes Jahr der Verlängerung

 

C) Benutzung der Friedhofshalle 150,-- DM 76,-- €

 

D) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

 

 E) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten

Für das Ausheben von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 13.04.2006