| Satzung
der Ortsgemeinde Malberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.11.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung und der Änderungssatzungen ist abgelaufen - Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Malberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.02.1994 sowie die I. Änderungssatzung vom 09.07.1997 und die II. Änderungssatzung vom 20.04.1998 außer Kraft.
Malberg, den 12.11.2001
Ortsgemeinde Malberg
gez. Rainer Zeiler
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Malberg
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 155,-- EUR
nach Nr. 1 bei Beisetzung in einem separaten Grab
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 155,-- EUR
B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 155,-- EUR
C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 360,-- EUR
b) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 105,-- EUR
2. Verlängerung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/35 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1für jedes Jahr der Verlängerung 10,-- EUR
D) Benutzung der Friedhofshalle 30,-- EUR
E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
F) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten
Für das Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.
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Letzte Änderung dieser Seite am: 28.08.2007