Satzung der Ortsgemeinde Malberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.11.2001
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Malberg - 1. Änderungssatzung

Malberg - 2. Änderungssatzung

Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung und der Änderungssatzungen ist abgelaufen - Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Malberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.02.1994 sowie die I. Änderungssatzung vom 09.07.1997 und die II. Änderungssatzung vom 20.04.1998 außer Kraft.

Malberg, den 12.11.2001

Ortsgemeinde Malberg

gez. Rainer Zeiler

Ortsbürgermeister

 

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Malberg

für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 155,-- EUR

  1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1 bei Beisetzung in einem separaten Grab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 155,-- EUR

 

B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)

Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 155,-- EUR

 

C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

  1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 360,-- EUR

b) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 105,-- EUR

2. Verlängerung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/35 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1für jedes Jahr der Verlängerung 10,-- EUR

 

D) Benutzung der Friedhofshalle 30,-- EUR

 

E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

 

F) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten

Für das Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.

Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung und der Änderungssatzungen ist abgelaufen - Beachten Sie die neue Satzung!

 

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Letzte Änderung dieser Seite am: 28.08.2007