II. Änderungssatzung vom 02.08.2005 zur Satzung der Ortsgemeinde Malberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.11.2001
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Malberg - Ursprungs-Satzung

Malberg - 1. Änderungssatzung

Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung und der Änderungssatzungen ist abgelaufen - Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Malberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofssatzung

A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Malberg für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR

b) vom vollendeten 6. Lebensjahr an 250,-- EUR 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 bei Beisetzung in einem separaten Grab

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr an 250,-- EUR

 

B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)

Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 250,-- EUR

C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 360,-- EUR
    b) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 150,-- EUR

2. Verlängerung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/25 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1 für jedes Jahr der Verlängerung 14,40 EUR

D) Benutzung der Friedhofshalle      50,-- EUR

E) Umbettungen und Widerbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

F) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten

Für das Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.

 

§ 2

Die II. Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die I. Änderungssatzung vom 22.11.2002 außer Kraft.

Malberg, den 02.08.2005
Ortsgemeinde Malberg
gez. Hüsch
Ortsbürgermeister

Hinweis: Diese Änderungssatzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 35/2005 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 02.09.2005 öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung und der Änderungssatzungen ist abgelaufen - Beachten Sie die neue Satzung!

 

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Letzte Änderung dieser Seite am: 28.08.2007