| Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde
Nauroth vom 21.11.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist mit dem 10.11.2006 abgelaufen! Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Nauroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.1993 sowie die II. Änderungssatzung vom 13.08.1997 und die III. Änderungssatzung vom 25.05.1998 außer Kraft.
Nauroth, den 21.11.2001
Ortsgemeinde Nauroth
gez. Wolfgang Klees
(Ortsbürgermeister)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nauroth
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 153,-- EUR
B) Urnengrabstätten
Überlassung eines Urnenquaders an Berechtigte nach Nr. 1.
Die weiteren Belegungen (bis zu 4 Urnen) sind gebührenfrei. 409,-- EUR
C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt
für jedes Jahr der Verlängerung 10,-- EUR
D) Benutzung der Friedhofshalle 128,-- EUR
E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
F) Ausheben und Schließen von Erdgrabstätten
Für das Ausheben und Schließen von Erdgrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Pauschale von 435,-- EUR erhoben.
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist mit dem 10.11.2006 abgelaufen! Beachten Sie die neue Satzung!
Letzte Änderung dieser Seite am: 10.11.2006