Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nauroth vom 25.10.2006
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Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!

Der Ortsgemeinderat Nauroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung, in der Sitzung vom 06.09.2006 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.11.2001 sowie die I. Änderungssatzung vom 02.06.2005 außer Kraft.

Nauroth, den 25.10.2006
Ortsgemeinde Nauroth
gez. Klees
Ortsbürgermeister


Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nauroth vom 25.10.2006

A) Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nauroth
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 153,-- EUR

B) Urnengrabstätten
Überlassung eines Urnenquaders an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 475,-- EUR

C) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 153,-- EUR

D) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten
Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 120,-- EUR

E) Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnenquadern
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt für jedes Jahr der Verlängerung 10,-- EUR

F) Benutzung der Friedhofshalle
128,-- EUR

G) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den
Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

H) Ausheben und Verschließen von Erdgrabstätten
Für das Ausheben und Verschließen von Erdgrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Pauschale von 435,-- EUR erhoben.

I) Zuschlag für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag des 0,5-fachen Gebührensatzes nach Buchstabe B) erhoben. 237,50 EUR

Nauroth, den 25.10.2006
Ortsgemeinde Nauroth
gez. Klees
Ortsbürgermeister

Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 45/2006 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 10.11.2006 öffentlich bekannt gemacht.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 16.08.2010