| Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nauroth vom 25.10.2006 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!
Der Ortsgemeinderat Nauroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung, in der Sitzung vom 06.09.2006 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen
werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich
sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen
nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
vom 21.11.2001 sowie die I. Änderungssatzung vom 02.06.2005 außer
Kraft.
Nauroth, den 25.10.2006
Ortsgemeinde Nauroth
gez. Klees
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde
Nauroth vom 25.10.2006
A) Reihengrabstätten
Überlassung
einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nauroth
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 153,-- EUR
B) Urnengrabstätten
Überlassung
eines Urnenquaders an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
475,-- EUR
C) Gemischte Grabstätten
(§ 13 a)
Verleihung eines
Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 153,--
EUR
D) Verleihung von Nutzungsrechten
an Urnenwahlgrabstätten
Beisetzung einer
Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 120,-- EUR
E) Verlängerung
von Nutzungsrechten an Urnenquadern
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt
für jedes Jahr der Verlängerung 10,-- EUR
F) Benutzung der Friedhofshalle
128,-- EUR
G) Umbettungen und Wiederbestattungen
von Leichen und Aschen
Das Ausgraben
und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den
Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
H) Ausheben und Verschließen
von Erdgrabstätten
Für das Ausheben
und Verschließen von Erdgrabstätten wird im Falle einer Neubestattung
eine Pauschale von 435,-- EUR erhoben.
I) Zuschlag für
den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Für den Personenkreis
nach § 2 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag des 0,5-fachen
Gebührensatzes nach Buchstabe B) erhoben. 237,50 EUR
Nauroth, den 25.10.2006
Ortsgemeinde Nauroth
gez. Klees
Ortsbürgermeister
Hinweis: Diese Satzung
wurde im Mitteilungsblatt Nr. 45/2006 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom
10.11.2006 öffentlich bekannt gemacht.
Letzte Änderung dieser Seite am: 16.08.2010