| Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle der
Ortsgemeinde Rosenheim vom 22.11.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Rosenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebühr beträgt pro Sterbefall für die Dauer der Nutzung 103,-- EUR.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach dieser Satzung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Die Gebühr kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 4
Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle vom 05.09.1991 sowie die I. Änderungssatzung vom 07.12.1992 und die II. Änderungssatzung vom 16.12.1998 außer Kraft.
Rosenheim, den 22.11.2001
Ortsgemeinde Rosenheim
gez. Hans-Artur Selzer
(Ortsbürgermeister)
Letzte Änderung dieser Seite am: 14.01.2011