Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steinebach vom 21.11.2001
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Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Steinebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.02.1993 sowie die I. Änderungssatzung vom 29.11.1999 und die II. Änderungssatzung vom 05.07.2000 außer Kraft.

Steinebach, den 21.11.2001

Ortsgemeinde Steinebach

 gez. Hans Joachim Greb
(Ortsbürgermeister)

 

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A) Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach

für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,-- EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 250,-- EUR

 

B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)

Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,-- EUR

 

C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

  1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte) 500,-- EUR

b) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung) 100,-- EUR

 

2. a) Verleihung von Nutzungsrechten an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit nach Nr. 1 a) 150,-- EUR

b) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 100,-- EUR.

 

3. Verlängerung von Nutzungsrechten bei

a) Reihengrabstätten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/25 der Gebühr nach Buchstabe A) für jedes Jahr der Verlängerung.

b) Wahlgrabstätten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/25 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1 a) und Nr. 2 a) für jedes Jahr der Verlängerung

 

D) Benutzung der Friedhofshalle 50,-- EUR

 

E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen

vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen

zu ersetzen.

 

F) Grabeinfassungen

Die Gebühr für die Grabeinfassung für ein Einzelgrab beträgt 350,-- EUR

 

G) Entfernung der Grabeinfassung

Die Gebühr für das Entfernen der Grabeinfassung beträgt

für ein Einzelgrab 80,-- EUR

für ein Doppelgrab 100,-- EUR

Die Gebühr wird erst nach Ablauf der Ruhzeit erhoben.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 04.07.2008