I. Änderungssatzung vom 05.08.2003 zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steinebach vom 21.11.2001
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Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Steinebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

A) Reihengrabstätten

1) Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab als Kindergrab) an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach für Verstorbene

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,-- EUR

2) Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab als Flachgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach für Verstorbene

vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.200,-- EUR

 

B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)

Überlassung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung     150,-- EUR 

 

C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Tiefgräber)

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte    1.800,-- EUR

    b) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung) 150,-- EUR

2. a) Verleihung von Nutzungsrechten an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit nach Nr. 1 150,-- EUR

    b) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte 150,-- EUR

3. Verlängerung von Nutzungsrechten bei

a) Reihengrabstätten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/20 (= 60,-- EUR) der Gebühr nach Buchstabe A) für jedes Jahr der Verlängerung

b) Wahlgrabstätten (Tiefgräber)

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/20 (= 90,-- EUR) der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1 a) und 1/20 (= 7,50 EUR) der Gebühr nach Nr. 2 a) für jedes Jahr der Verlängerung.

c) Wahlgrabstätten (bestehende Doppelgräber)

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/20 (= 25,-- EUR) für jedes Jahr der Verlängerung.

 

D) Benutzung der Friedhofshalle 50,-- EUR

 

E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

 

F) Entfernung der Grabeinfassung

Die Gebühr für das Entfernen der Grabeinfassung beträgt

für ein Einzelgrab 80,-- EUR

für ein Doppelgrab 100,-- EUR

Die Gebühr wird erst nach Ablauf der Ruhezeit erhoben und gilt nur für Grabstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden waren und somit noch nach altem Recht verliehen wurden.  

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2003 in Kraft.

Steinebach, den 05.08.2003

Ortsgemeinde Steinebach

gez. Greb
Ortsbürgermeister

Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 33/2003 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 15.08.2003 öffentlich bekannt gemacht.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 04.07.2008