II. Änderungssatzung vom 26.06.2007 zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steinebach vom 21.11.2001
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Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Steinebach/Sieg hat aufgrund des § 24 der Ge-meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rhein-land-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:


A) Reihengrabstätten

1) Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab als Kindergrab) an
Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach für Verstorbene
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,-- EUR.

2) Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab als Flachgrab) an
Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach für Verstorbene
vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.200,-- EUR.


B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)

Überlassung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 250,-- EUR

C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Tiefgräber)

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 1.800,-- EUR

b) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung) 250,-- EUR

2. a) Verleihung von Nutzungsrechten an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit nach Nr. 1 250,-- EUR

b) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte 250,-- EUR

3. Verlängerung von Nutzungsrechten bei
a) Reihengrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/20 (= 60,-- EUR) der Gebühr nach Buchstabe A) für jedes Jahr
der Verlängerung

b) Wahlgrabstätten (Tiefgräber)
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/20 (= 90,-- EUR) der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1 a) und
1/20 (= 12,50 EUR) der Gebühr nach Nr. 2 a) für jedes Jahr der Verlängerung

c) Wahlgrabstätten (bestehende Doppelgräber)
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/20 (= 25,-- EUR) für jedes Jahr der Verlängerung


D) Benutzung der Friedhofshalle 80,-- EUR


E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.


F) Entfernung der Grabeinfassung
Die Gebühr für das Entfernen der Grabeinfassung beträgt
für ein Einzelgrab 80,-- EUR
für ein Doppelgrab 100,-- EUR

Die Gebühr wird erst nach Ablauf der Ruhezeit erhoben und gilt nur für Grabstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden waren und somit noch nach altem Recht verliehen wurden.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Steinebach/Sieg, den 26.06.2007
Ortsgemeinde Steinebach/Sieg
gez. Greb
Ortsbürgermeister

Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 28/2007 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 13.07.2007 öffentlich bekannt gemacht.

Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

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Letzte Änderung dieser Seite am: 04.07.2008