Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steineroth vom 21.11.2001
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Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!

Der Ortsgemeinderat Steineroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.04.1993 sowie die I. Änderungssatzung vom 20.01.2000 außer Kraft.

Steineroth, den 21.11.2001

Ortsgemeinde Steineroth

gez. Gottfried Frings
(Ortsbürgermeister)

 

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steineroth für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 250,00 EUR

  1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte
  2. nach Nr. 1 bei Beisetzung in einem separaten Grab

    a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0 EUR

    b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 250,00 EUR

 

B) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 500,00 EUR

2. Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung) 150,00 EUR

 

3. Verlängerung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/30 der Gebühr nach Buchstabe B) Ziffer 1. (= 16,67 EUR) für jedes Jahr der Verlängerung

 

C) Benutzung der Friedhofshalle 50,00 EUR

 

D) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 15.12.2006