| I. Änderungssatzung vom 16.12.2002
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steineroth
vom 21.11.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Steineroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steineroth für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 250,-- EUR
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 250,-- EUR
B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150,-- EUR
C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 500,-- EUR
2. Beisetzung einer Urne in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 100,-- EUR
3. Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung) 150,-- EUR
4. Verlängerung von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt 1/30 der Gebühr nach Buchstabe C Ziffer 1 (= 16,67 EUR) für jedes Jahr der Verlängerung.
D) Benutzung der Friedhofshalle 50,-- EUR
E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Steineroth, den 16.12.2002
Ortsgemeinde Steineroth
gez. Gottfried Frings
Ortsbürgermeister
Letzte Änderung dieser Seite am: 15.12.2006