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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Elkenroth vom 08.11.2007 |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!
Der Ortsgemeinderat von Elkenroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) i.d. z.Zt. geltenden Fassung folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§
1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Elkenroth gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof und zwar für das ehemalige Friedhofsgrundstück der kath. Kirchengemeinde Elkenroth (Flur 9, Flurstücke 50/5, 50/4) sowie die im Eigentum der Ortsgemeinde Elkenroth stehenden Grundstücke Flur 9, Flurstück 108/3 (Fahrweg) und Flur 18, Flurstück 64/3 (Friedhofshalle).
§
2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Elkenroth.
(2) Er dient der Bestattung
derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Elkenroth waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu
bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen, hier insbesondere Personen, die vor ihrem Tod ehemalige Einwohner in der Ortsgemeinde Elkenroth waren, ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Zustimmung kann von einer gesonderten Vertragsvereinbarung abhängig gemacht werden.
§
3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§
4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§
5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist
insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle
sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte
Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung
oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und, außer zur musikalischen Untermalung
von Beisetzungen, Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§
6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Zulassungsbescheid. Dieser ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§
7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ein Elternteil mit seinem nicht mehr als 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Ebenso können Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. Soll im Einzelfall abweichend verfahren werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
§
8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Die Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und 0,60 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§
9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§
10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.
§
11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§
12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten
werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten ( § 13 ),
b) Gemischte Grabstätten ( § 13a ),
c) Wahlgrabstätten (§14),
d) Urnengrabstätten (§15),
e) Ehrengrabstätten (§16).
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§
13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Eine Verlängerung der Belegungszeit einer Einzelgrabstätte über die Ruhezeit von 25 Jahren ist ausgeschlossen.
(2) Reihengräber werden eingerichtet in der Größe: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m. Diese Maße dürfen nicht überschritten werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht oder durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Verpflichtung nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen.
§
13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 1 kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung
des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall sei-nes Ablebens
aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird
bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht
in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten
mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen
Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die
nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Fried-hofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-stätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§
15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt
werden
a) in Urneneinzelgrabstätten (§ 15 Abs. 2),
b) in Urnendoppelgrabstätten (§ 15 Abs. 3),
c) in Einzelgrabstätten (§ 13 Abs.1) bis zu zwei Aschen, sofern das
Einzelgrab nicht bereits durch eine Erdbestattung belegt ist,
d) in Doppelgrabstätten (§ 14) bis zu zwei Aschen je Grabstelle, sofern
diese noch nicht durch eine Erdbestattung belegt ist,
e) Urnenwahlgrabstätten (§ 13a Abs. 2).
(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten für eine Asche, die der Reihe nach in besonders zugelassenen Grabfeldern belegt werden. Die Belegung ist auf die Dauer der jeweiligen Ruhezeit begrenzt, eine Verlängerung ist nicht zugelassen. Sie werden eingerichtet in der Größe: Länge: 1,25 m, Breite 0,65 m. Diese Maße dürfen nicht überschritten werden.
(3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten für zwei Aschen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit verliehen wird. Die Verleihung ist nur zulässig, wenn ein Bestattungsfall eingetreten ist und eine Feuerbestattung beantragt wird. Das Nutzungsrecht an einer Urnendoppelgrabstätte kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung ist nur bis zum Ablauf des doppelten Zeitraumes der Ruhezeit zulässig. Sie kann nur für die gesamte Urnendoppelgrabstätte erfolgen. Die Abmessung der Grabstelle richtet sich nach § 15 Abs. 2 S.3.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§
16
Ehrengrabstätten
Für die dauerhafte Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung der auf dem Friedhof vorhandenen Priestergräber ist ausschließlich die katholische Kirchengemeinde Elkenroth zuständig. Die Zuerkennung und die Anlage von weiteren Ehrengrabstätten sowie deren Regelung zur Unterhaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§
17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Sollen im Einzelfall Grabanlagen errichtet werden, die von den bisher errichteten in Gestaltung und Formgebung erheblich abweichen, so ist dies der Ortsgemeinde vor der Zuteilung der Grabstätte anzumelden. Die Ortsgemeinde kann die Errichtung der Grabstätte in einen Bereich des Friedhofes festlegen, von dem optisch Beeinträchtigungen für die übrigen Grabstätten nicht zu erwarten sind bzw. die Errichtung der Grabstätte ganz untersagen.
(3) Die Grabstätten sind mit einer Einfassung aus Stein, deren Höhe an den bisher auf dem Friedhof vorhandenen angepasst ist, und einem Grabmal auszuführen.
(4) Grababdeckungen sind grundsätzlich nur bis zu zwei Drittel der Grabfläche zulässig. Sollen ausnahmsweise größere Abdeckungen errichtet werden, so ist die vorherige Zustimmung der Ortsgemeinde einzuholen. Bei Urnengrabstätten sind größere Grababdeckungen zulässig.
(5) Das Grabmal muss das Sterbejahr und soll das Geburtsjahr enthalten.
§ 18
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Ortsgemeinde kann
für einzelne Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlassen, wenn
a) die bisher im Grabfeld vorhandenen Grabstätten der beabsichtigten Gestaltung
und Ordnung bereits im Wesentlichen entsprechen und eine Notwendigkeit hinsichtlich
Erhalt dieser Gestaltung besteht oder
b) ein neues Grabfeld angelegt werden soll.
(2) Die Festlegung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist öffentlich bekannt zu machen.
6. Grabmale
§
19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§
20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§
21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§
22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§
23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§
24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§
25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§
26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§
27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§
28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
(§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht
einhält (§§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 2),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert
(§ 19 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs.
1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 20, 21 und 23),
10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs.
6),
11. Grabstätten entgegen § 17 Abs. 4 mit Grababdeckungen versieht,
12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
13. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§
29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§
30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Elkenroth, den 08.11.2007
Ortsgemeinde Elkenroth
gez. Peter Schwan
(Ortsbürgermeister)
Hinweis:
Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gebhardshain Nr.
2/2008 vom 11.01.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Letzte Änderung dieser Seite am: 12.11.2009