| Friedhofssatzung der Ortsgemeinde
Gebhardshain vom 03.12.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist am 15.07.2005 ausgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153 ) und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Gebhardshain gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in der Schulstraße und in der Steinebacher Straße.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhöfe bilden eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Gebhardshain.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Gebhardshain waren
b) bei ihrem Tod Einwohner der Ortsgemeinde Elben waren,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen, hier insbesondere Personen, die vor ihrem Tod ehemalige Einwohner in der Ortsgemeinde Gebhardhain oder Elben waren, ist mit vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. die Zustimmung kann von einer gesonderten Vertragsvereinbarung abhängig gemacht werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in vorhandenen Grabstätte (Nutzungsrecht) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Soweit in Grabstätten Verstorbene bestattet sind, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, erfolgt eine Umbettung in eine andere Grabstätten auf Kosten der Ortsgemeinde.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Soweit Nutzungsrechte bestehen, werden diese auf Ersatzgrabstätten übertragen.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
oder zu beschädigen,
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Zulassungsbescheid. Dieser ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden. Die Beisetzung von Aschen ist ebenfalls anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(2) Sofern bereits ein Nutzungsrecht für eine Grabstätte besteht, ist dies bei der Folgebelegung nachzuweisen.
(3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ein Elternteil mit seinem nicht mehr als 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. ebenso können Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. Soll im Einzelfall abweichend verfahren werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, ist dies der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Die Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten an die Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ortsgemeinde ist für die Veranlassung von Umbettungen zuständig und legt deren Zeitpunkt fest. Sie kann gewerbliche Unternehmer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte innerhalb der Ortsgemeinde sind nicht zulässig. Gleiches gilt für Urneneinzelgrabstätten.
(4) Leichen- oder Aschenreste, die nach Ablauf der Ruhezeit noch verbleiben sind, sind in belegte Grabstätten oder zu Neubelegungen umzubetten.
(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, eines dringendem öffentlichen Interesse, Umbettungen auch ohne Antrag zu veranlassen. Für Umbettungen nach Absatz 4 bedarf es keines Antrages.
(6) Die Kosten der Umbettung und für den Ersatz von Schäden, die dadurch an anderen Grabstätten hervorgerufen werden, hat im Falle des Absatzes 5 Satz 1 der Antragsteller zu tragen. Ein Kostenvorschuss kann gefordert werden.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
(2) Die Grabstätten sind Eigentum der Ortsgemeinde; der Eigentumserwerb durch Dritte ist ausgeschlossen. Rechte an Grabstätten werden ausschließlich nach dieser Satzung verliehen.
(3) Ein Anspruch auf Zuteilung von Grabstätten in einer bestimmten Lage der Friedhöfe oder auf Erhalt der vorhandenen , bzw. Herstellung einer neuen Umgebungsgestaltung besteht nicht.
§ 13
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Gräber für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Belegungszeit einer Einzelgrabstätte über die Ruhezeit von 30 Jahren ist ausgeschlossen.
(2) Es werden Grabfelder für Einzelgrabstätten eingerichtet. Die Einrichtung von gesonderten Grabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bleibt vorbehalten.
(3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 4 bleiben unberührt. Die Beisetzung einer Urne in einer durch Erdbestattung bereits belegten Einzelgrabstätte ist unzulässig.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen durch Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird (Nutzungszeit). Die Verleihung ist nur möglich, wenn ein Bestattungsfall eingetreten ist und der Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendetet hat.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende der Nutzungszeit enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) In Doppelgrabstätten sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig. Anstalle einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnenbestattungen je Grabstelle zugelassen werden. Die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für den Zeitraum bis zum Ablauf der für die neu hinzukommenden Bestattung/Beisetzung maßgeblichen Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht darf durch Verlängerungen das Doppelte der nach § 10 festgelegten Ruhezeit insgesamt nicht überschreiten. Verlängerungen sind nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den im Antragszeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlende Gebühr.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit von 30 Jahren für den ersten Bestattungsfall wird das Fortbestehen des Grabes unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 4 geduldet.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte soll festlegen, wer im Falle seines Ablebens die Nachfolge für das Nutzungsrecht erhält. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahme dieser Satzung das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines anderen Bestattungsfalls über dessen Bestattung zu entscheiden. Ferner obliegt ihm die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der §§ 16 23 dieser Satzung.
(9) Die Ortsgemeinde kann bei bestehenden Grabstätten mit mehr als zwei Grabstellen in besonderes begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 7 zulassen; in der Vergangenheit erteilte Rechte aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten für eine Asche, die der Reihe nach in besonderes zugelassenen Grabfeldern belegt werden. Die Belegung ist auf die Dauer der jweiligen Ruhezeit begrenzt, eine Verlängerung ist nicht zugelassen.
(2) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten für zwei Aschen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhzeit nach § 10 verliehen wird. Die Verleihung ist nur zulässig, wenn ein Bestattungsfall eingetreten ist und eine Feuerbestattung beantragt wird. Das Nutzungsrecht an einer Urnendoppelgrabstätte kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung ist nur bis zum Ablauf des doppelten Zeitraumes der Ruhezeit nach § 10 zulässig. Sie kann nur für die gesamte Urnendoppelgrabstätte erfolgen.
(3) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) ausgewiesenen Urneneinzelgrabstätten,
b) ausgewiesenen Urnendoppelgrabstätten,
c) in Einzelgrabstätten bis zu zwei Aschen, sofern das Einzelgrab nicht bereits durch eine Erdbestattung belegt ist,
d) in Doppelgrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle, sofern diese noch nicht durch eine Erdbestattung belegt ist.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Sollen im Einzelfall Grabanlagen errichtet werden, die von den bisher errichteten in Gestaltung und Formgebung erheblich abweichen, so ist dies der Ortsgemeinde vor der Zuteilung der Grabstätte anzumelden. Die Ortsgemeinde kann die Errichtung der Grabstätte in einem Bereich des Friedhofes festlegen, von dem optisch Beeinträchtigungen für die übrigen Grabstätten nicht zu erwarten sind.
(3) Die Grabstätten sollen mit einer Einfassung aus Stein, deren Höhe an den bisher auf dem jeweiligen Friedhof vorhandenen angepasst ist, und einem Grabmal ausgeführt werden.
(4) Grababdeckungen sind grundsätzlich nur bis zu zwei Drittel der Grabfläche zulässig. Sollen ausnahmsweise größere Abdeckungen errichtet werden, so ist die vorherige Zustimmung der Ortsgemeinde einzuholen. Bei Urnengrabstätten sind größere Grababdeckungen zulässig.
§ 17
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Ortsgemeinde kann für einzelne Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlassen, wenn
a) die bisher im Grabfeld vorhandenen Grabstätten der beabsichtigten Gestaltung und Ordnung bereits im wesentlichen entsprechen und eine Notwendigkeit hinsichtlich Erhalt dieser Gestaltung besteht oder
b) ein neue Grabfeld angelegt werden soll.
(2) Die Festlegung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist öffentlich bekannt zumachen.
§ 18
Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich die Anlagen nach Einbrechen von Särgen oder beim Ausheben von benachbarten Gräbern senken könne.
(2) Ein Stansicherheitsnachweis kann im Einzelfall gefordert werden, insbesondere, wenn Anlagen vorgesehen werden, deren Höhe 1,5 Meter überschreitet.
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabstätten und sonstigen baulichen
Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung oder das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Antrag auf Errichtung kann formlos gestellt werden; es ist jedoch ein Grabmalentwurf mit Grundsriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des vorgesehenen Materials und seiner Bearbeitung vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn die Grabstätte oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung hergestellt worden ist.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen;
Instandhaltung
(1) Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich ist, wer den Antrag auf Grabzuweisung gestellt hat oder Inhaber des Nutzungsrechts ist.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
(4) Soweit Grabstätten und bauliche Anlagen nicht den genehmigten Ausführungen oder den Sicherheitsregeln entsprechen, ist die Ortsgemeinde berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung an den Verantwortlichen und Ablauf einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen zu treffen. Sie kann Anlagen oder Teile davon entfernen. Abgenommene Gegenstände sind drei Monate aufzubewahren; werden sie vom Verpflichteten nach Aufforderung nicht abgeholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild an der Grabstätte oder sonstigen baulichen Anlage, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
6. Herrichten und Pflege von Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen
§ 21
Instandhaltungspflicht
(1) Alle Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 und 17 dauernd instand gehalten werden. entsprechendes gilt für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten und Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten zudem der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Belegung herzustellen.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 22
Vernachlässigte Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung durch die Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
§ 23
Entfernen von Grabmalen und Einfassungen
(1) Vor Ablauf der jeweiligen Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Einfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzelgrabstätten und Urneneinzelgrabstätten oder der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Einfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Für die Feststellung des Ablaufes von Ruhezeiten oder Nutzungsrechten reicht der Hinweis durch öffentliche Bekanntmachung aus.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig eine Räumungsaufforderung. Diese wird verbunden mit dem Hinweis, dass auf Wunsch des Verantwortlichen die Beibehaltung des Grabes weiter geduldet wird, bis die Ortsgemeinde zur endgültigen Räumung auffordert.
(3) Entfernt der Verantwortliche die Anlagen nicht fristgerecht, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
7. Leichenhalle
§ 24
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Durch § 29, Absatz 2, der Friedhofssatzung vom 03.05.1993 wurden die vor Inkrafttreten bestehenden Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahre auf die Dauer von 30 Jahren, gerechnet ab der Verleihung, begrenzt. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Bestattungen auf dem ehemaligen evangelischen Friedhof in der Steinebacher Straße sind nur zulässig, wenn es sich um die Belegung einer bereits vor Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 03.05.1993 erstmalig erworbenen Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte) handelt. Die Nutzungszeit dieser Grabstätte darf nicht über die einfache Ruhezeit nach § 10, gerechnet vom Eintritt des jeweiligen letzten Bestattungsfalles, verlängert werden.
(4) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte entstehen oder von Tieren verursacht werden.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.020-- geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Gebhardshain sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26.10.1995 sowie die I. Änderungssatzung vom 08.04.1998 außer Kraft.
Gebhardshain, den 03.12.2001
gez. Heiner Kölzer
(Ortsbürgermeister)
Letzte Änderung dieser Seite am: 27.01.2006