| II. Änderungssatzung vom 05.07.2000
zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach vom 17.02.1993 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!
Der Ortsgemeinderat Steinebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
Gemischte Grabstätten
Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.
Steinebach, den 05.07.2000
gez. Hans-Joachim Greb
(Ortsbürgermeister)
Letzte Änderung dieser Seite am: 15.01.2010