III. Änderungssatzung vom 03.12.2001 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach vom 17.02.1993
zurück  zur Gesamtübersicht Satzungen 

Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!

Der Ortsgemeinderat Steinebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153 ) und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

(3) Die Belegung von Wahlgrabstätten wird nur noch bei bereits bestehenden Nutzungsrechten und für die noch nicht belegten Wahlgrabstätten zugelassen.

Im übrigen werden neue Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nicht mehr verliehen.

 

§ 14 Wahlgrabstätten Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Belegung von Wahlgrabstätten ist nur zugelassen, wenn der überlebende Ehegatte 70 Jahre alt ist.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Steinebach, den 03.12.2001

gez. Hans Joachim Greb
(Ortsbürgermeister)

Diese Webseite jetzt ausdrucken!

Letzte Änderung dieser Seite am: 15.01.2010