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Änderungssatzung vom 03.12.2001 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach
vom 17.02.1993 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!
Der Ortsgemeinderat Steinebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153 ) und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
(3) Die Belegung von Wahlgrabstätten wird nur noch bei bereits bestehenden Nutzungsrechten und für die noch nicht belegten Wahlgrabstätten zugelassen.
Im übrigen werden neue Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nicht mehr verliehen.
§ 14 Wahlgrabstätten Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Belegung von Wahlgrabstätten ist nur zugelassen, wenn der überlebende Ehegatte 70 Jahre alt ist.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Steinebach, den 03.12.2001
gez. Hans Joachim Greb
(Ortsbürgermeister)
Letzte Änderung dieser Seite am: 15.01.2010