IV. Änderungssatzung vom 05.08.2003 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinebach vom 17.02.1993
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Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen! Beachten Sie bitte die aktuelle Satzung!

Der Ortsgemeinderat Steinebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153 ) und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 10 "Ruhezeit" wird wie folgt geändert:

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

 

§ 12 "Allgemeines, Arten der Grabstätten" wird in Absatz (1) wie folgt ergänzt:

a) Reihengrabstätten im Grabkammer System als Flachgrab

b) Wahlgrabstätten im Grabkammer System als Tiefgrab

 

§ 13 "Reihengrabstätten" wird in Absatz (1) wie folgt geändert:

Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen in bestehenden Flachgräbern, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhzeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

 

§ 14 "Wahlgrabstätten" wird in Absatz (1) und (3) wie folgt geändert:

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen in bestehenden Tiefgräbern, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten als Tiefgräber vergeben.

 

§ 32 "Ordnungswidrigkeiten" wird in Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.09.2003 in Kraft.

Steinebach, den 05.08.2003

Ortsgemeinde Steinebach

gez. Greb
Ortsbürgermeister

Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 33/2003 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 15.08.2003 öffentlich bekannt gemacht.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 15.01.2010