Satzung der Ortsgemeinde Malberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.06.2007
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Der Ortsgemeinderat Malberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.11.2001 sowie die II. Änderungssatzung vom 02.08.2005 außer Kraft.

Malberg, den 25.06.2007
Ortsgemeinde Malberg
gez. Hüsch
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Malberg vom 25.06.2007

A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Malberg
für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 300,-- EUR

2.a) Überlassung einer Reihengrabstätte als Wiesengrab
(Einzelgrab) an Berechtigte nach Ziffer 1 300,-- EUR
b) Gebühr für die laufende Pflege und die Unterhaltung 700,-- EUR

3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte
nach Ziffer 1 bei Beisetzung in einem separaten Grab
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 55,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 300,-- EUR

4.a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab
an Berechtigte nach Ziffer 1 300,-- EUR
b) Gebühr für die laufende Pflege und Unterhaltung 400,-- EUR

B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)

Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 300,-- EUR

C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine
Doppelgrabstätte 360,-- EUR

b) Beisetzung einer Urne in einer
Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 200,-- EUR

2 Verlängerung von Nutzungsrechten bei
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt
1/25 der Gebühr nach Buchstabe C) Nr. 1 a)
für jedes Jahr der Verlängerung 14,40 EUR

D) Benutzung der Friedhofshalle 75,-- EUR

E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

F) Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten

Für das Ausheben und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.


Malberg, den 25.06.2007
Ortsgemeinde Malberg

gez. Hüsch
Ortsbürgermeister

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Letzte Änderung dieser Seite am: 28.08.2007