| Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Steineroth vom
10.11.2006 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Der Ortsgemeinderat Steineroth hat
aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994
- GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur
Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen
werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich
sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen
nach der Fried-hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheids
fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
vom 21.11.2001 und die I. Änderungssatzung vom 16.12.2002 außer Kraft.
Steineroth, den 10.11.2006
Ortsgemeinde Steineroth
gez. Frings
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Steineroth
A) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
1. Überlassung einer
Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Steineroth für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 250,-- EUR
2. Überlassung einer
Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,-- EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 250,-- EUR
B) Gemischte Grabstätten (§ 13 a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 150 EUR
C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 500 EUR
2. Beisetzung einer Urne
in einer Urnenwahlgrabstätte gem. § 13 a 150 EUR
und bei der Zweitbelegung in Grabstätten nach § 17 Abs. 2
3. Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (Zweitbestattung) 150 EUR
4. Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte in dem südöstlich neu angelegten Urnengrabfeld mit Baumbestand 350 EUR
5. Verlängerung von
Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt
1/25 der Gebühr nach Buchstabe C Ziffer 1 (= 25 EUR) für jedes Jahr
der Verlängerung
D) Benutzung der Friedhofshalle 50 EUR
E) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 50/2006 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 15.12.2006 öffentlich bekannt gemacht.
Letzte Änderung dieser Seite am: 15.12.2006