| Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Malberg vom 25.06.2007 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Der Ortsgemeinderat von Malberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S 419 ) sowie der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) i.d. z. Zt. geltenden Fassung folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Malberg gelegenen
und von ihr verwalteten Friedhof und zwar für das alte Friedhofsgrundstück
(Flur 6, Flurstück 18) und das neu angelegte Friedhofsgrundstück (Flur
6, Flurstück 20/1).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche
Einrichtung) der Ortsgemeinde Malberg.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Malberg waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu
bestatten sind.
(3)
a) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
b) Die Zustimmung nach Buchstabe a) kann von einer gesonderten Vertragsvereinbarung
abhängig gemacht werden.
c) Buchstabe b) gilt nicht für denjenigen Personenreis, der vor seinem
Ableben Einwohner im Sinne des § 13 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) der Gemeinde
Malberg war und aufgrund körperlicher Gebrechen oder wegen Alters in einem
Krankenhaus, Seniorenheim oder einem sonstigen Pflegeheim oder einer vergleichbaren
Einrichtung verstirbt.
§ 3 Schließung
und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für
weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen
Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen
und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht
auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber)
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit
bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine
andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem
kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen
ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte
der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten
werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten,
falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in
andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder
über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine
werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden
sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-
oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen
des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend
den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem
Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand
des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt
gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung
betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf
dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle
sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte
Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung
oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind
spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen
gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und
Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen
für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch
die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet
werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist
dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen
vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines,
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit
den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen
(Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet,
eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter
bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht
schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben
ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen
höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit
sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen
sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante
der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen
zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden;
bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen
eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb
der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der
Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen
aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen
nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen
Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann
sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller
zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf
behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines,
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§ 13),
b) Gemischte Grabstätten (§ 13a)
c) Wahlgrabstätten (§ 14)
d) Urnengrabstätten (§ 15)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht
kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Belegung von Wahlgrabstätten wird nur noch bei bereits bestehenden
Nutzungsrechten und für die zwei noch nicht belegten Wahlgrabstätten
zugelassen.
Im Übrigen werden neue Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nicht mehr
verliehen.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für
Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer
der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) Einzelgrabfelder als Wiesengräber auf dem neu angelegten Friedhofsteil
(Flurstück 20/1)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des
§ 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf
der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild
auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 a Gemischte
Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b und c kann durch Beschluss
des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet
werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte
Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten
zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte
gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach §
15 Abs. 3.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit
der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall
nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung
noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an
denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im
Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
Die Verleihung ist nur im Bestattungsfall möglich, wenn der Nutzungsberechtigte
das 75. Lebensjahr vollendet hat. Im Übrigen kann der Friedhofsträger
auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält,
ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege
des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber
vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden,
wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte
wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in
diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts
und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte
für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis
einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung
getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen
der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person
aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger
hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb
auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden,
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über
die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgaben von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten
die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung
der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(11) Der Friedhofsträger kann bei bestehenden Wahlgrabstätten in besonders
begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1-5-zulassen.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten (§13a)
c) in Reihengrabstätten als Wiesengräber auf dem neu angelegten Friedhofsteil
(Flurstück 20/1).
d) in Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber auf dem neu angelegten
Friedhofsteil (Flurstück 20/1).
e) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche
f) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben
werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der
Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die
Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung
beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(§§ 17 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(Wiesengrabstätten) (§§ 19 und 25) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan
festzulegen.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese
in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen
Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften
dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung
ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor Bestattung Gebrauch
gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften
zugeteilt.
§ 17 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen
in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.
(3) Im Übrigen gilt § 19 entsprechend.
(4) § 17 gilt nicht für Wiesengräber.
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung
der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere
Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung -außer
den in § 19 aufgeführten Bestimmungen- keinen besonderen Anforderungen.
Die übrigen Regelungen gelten uneingeschränkt.
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen
Gestaltungsvorschriften (Wiesengräber)
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen
in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße
und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein
2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig
3. Die Grabmale dürfen einen Sockel haben
4. nicht zugelassen sind alle nachfolgenden Materialien, Zutaten, Gestaltungs-
und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden
Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,40 m bis 0,70 m, Breite bis 0,45 m,
Stärke: 0,10 - 0,14 m.
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0, 40 m, Höchstlänge 0,50 m,
Mindeststärke: 0,12 m
b) Reihengrabstätten
für Verstorbene über 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m
Stärke: 0,10 - 0,16 m
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m,
Mindeststärke: 0,12 m
c) Reihengrabstätten
als Wiesengräber:
Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten)
Breite 0,40 m, Länge 0,60 m
Stärke min. 0,08 m
d) Wahlgrabstätten:
1. Stehende Grabmale:
bei zweistelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,65 bis 0,80 m, Breite bis 1,20 m
Stärke: 0,14 - 0,18 m
2. Liegende Grabmale:
bei zweistelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m,
Höhe 0,14 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen
zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
2. Liegende Grabmale
Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
b) Urnenreihengrabstätten
als Wiesengräber:
Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten)
Breite 0,40 m, Länge 0,40 m
Stärke min. 0,08 m
c) Urnenwahlgrabstätten:
1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m
2. Liegende Grabmale mit
quadratischem Grundriss
bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m,
Höhe der hinteren Kante 0,16 m.
(4) Bei den Wiesengräbern darf die Grabplatte nur mit einer Gravur versehen
werden.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze
1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung
des § 17 für vertretbar hält.
§ 20 Errichten und
Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung
und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen
mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung
entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht
im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige
begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken
wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden.
Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich
die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw.
geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit
der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht
für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem
Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen
zu lassen -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich
dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf
Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten
der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage
oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche
(Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung
dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile
davon entfernen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,
das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von
Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche
Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht
nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen
zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen
Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es /gehen sie / entschädigungslos
in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts
oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger
baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von
der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete
die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten
und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §
17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich
von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten
der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG),
bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs
Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von
sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der
Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist
nicht gestattet.
§ 25 Grabfelder
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen
in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die
anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige
Sträucher.
(2) Bei Wiesengräbern ist als Grabschmuck ausschließlich das Aufstellen
einer Blumenvase zulässig. Sonstige Bepflanzungen oder Gestaltungen werden
nicht zugelassen.
§ 26 Grabfelder
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt -mit Ausnahme des § 19-
keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und
großwüchsige Sträucher.
§ 27 Vernachlässigte
Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung
die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine
öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie
darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung
kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen
(z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier
oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen
Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen
zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt
oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Die Ortsgemeinde Malberg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
(§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht
einhält (§ 19 Abs. 2 und 3),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert
(§ 20 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs.
1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 21, 22 und 24),
10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs.
6),
11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
12. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- €
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968
(BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Malberg verwalteten Friedhofes
und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung
zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Malberg vom 16.02.1994 und die
I. Änderungssatzung vom 03.12.2001 außer Kraft.
Malberg, den 25.06.2007
Ortsgemeinde Malberg
gez. Hüsch
Ortsbürgermeister
Letzte Änderung dieser Seite am: 28.08.2007