| Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Nauroth vom 25.10.2006 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Der Ortsgemeinderat Nauroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153 ) und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69 BS 2127-1) in der zur Zeit geltenden Fassung, in der Sitzung vom 06.09.2006, folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Nauroth gelegenen
und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine
nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde
Nauroth.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Nauroth waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu
bestatten sind.
(3)
a) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
b) Für den Personenkreis nach Buchstabe a) wird ein Zuschlag auf die Gebühren
(Auswärtigenzuschlag) nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
c) Der Zuschlag nach Buchstabe b) gilt nicht für denjenigen Personkreis,
der vor seinem Ableben Einwohner im Sinne des § 13 Abs. 1 Gemeindeordnung
(GemO) der Gemeinde Nauroth war und aufgrund körperlicher Gebrechen oder
wegen Alters in einem Krankenhaus, Seniorenheim oder einem sonstigen Pflegeheim
verstirbt.
(4) Absatz (3) Buchstabe
a) gilt nur für die Überlassung von Urnengrabstätten (Urnenquadern)
nach § 14 Abs. 1, Ziffer 1.
Eine Bestattung dieses Personenkreises in Reihengrabstätten (§ 13
Abs. 1, § 14 Abs. 1, Ziffer 2) ist grundsätzlich nicht möglich.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile
des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen
oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet
werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen
und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht
auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt,
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte
zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen,
soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte
der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten
werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde
in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem
einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei
Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen
mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend
den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem
Friedhofsteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten
werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten
darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich
auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen
des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle
sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte
Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung
oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind
spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze,
Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten
befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof
der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den
Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch
die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet
werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist
dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen
vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines,
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 6.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit
den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen
(Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet,
eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter
bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht
schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben
ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen
höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit
sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden
von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben
und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante
der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen
zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf
grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden;
bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen
eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb
der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten
umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen
aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen
nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen
Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann
sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller
zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf
behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten
werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenquader,
c) Urnenwahlgrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht
kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten
sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden
schriftlich zugeteilt werden.
Ein Widererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des
§ 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf
der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild
auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 a gemischte Grabstätten:
(1) Ein Einzelgrabfeld nach
§ 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld
mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber
(§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich
die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich
der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 14 Abs. 3.
(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit
der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall
nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung
noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt
werden
1. in Urnenquadern,
2. in Urnenwahlgrabstätten (§ 13a)
(2) Urnenquader sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem Urnenquader
dürfen vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der
Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die
Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung
beizufügen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden
nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 16 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen
baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen
in ihrer Gestaltung und Bearbeitung - außer den in Absatz 2 genannten
- keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten uneingeschränkt.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden
Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,40 m bis 0,70 m, Breite bis 0,45 m,
Stärke: 0,10 - 0,14 m.
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0, 40 m, Höchstlänge 0,50 m,
Mindeststärke: 0,12 m
b) Reihengrabstätten
für Verstorbene über 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m
Stärke: 0,10 - 0,16 m
2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m,
Mindeststärke: 0,12 m
§ 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede
Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die
Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss
und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner
Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab
1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe
auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert
worden ist.
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die
sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar
in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode
und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten,
wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei
Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage
oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche
(Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung
dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile
davon entfernen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte,
das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 20 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit
oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche
Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht
nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen
zu lassen.
Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen
nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in
das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung
abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten
müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd
instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten
der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG),
bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten
nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der
Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der
Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist
nicht gestattet.
§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte
nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche
auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt
er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte
nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine
öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 24 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient
der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür
bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod)
Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier
oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen
Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen
zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten,
die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten
sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf
eine Nutzungszeit von 25 Jahren seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht
vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der
zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 Haftung
Die Ortsgemeinde Nauroth haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
(§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht
einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert
(§ 19 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs.
1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 20, 21 und 23),
10. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23
Abs. 6),
11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 EUR geahndet
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl.
I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Nauroth verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nauroth vom 20.12.1993 und die I. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 02.06.2005 außer Kraft.
Nauroth, den 25.10.2006
Ortsgemeinde Nauroth
gez. Klees
Ortsbürgermeister
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 45/2006 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 10.11.2006 öffentlich bekannt gemacht.
Letzte Änderung dieser Seite am: 10.11.2006