Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 12.08.2002
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Satzungen |
Auf Grund der §§ 1 Abs.
1, 9, 31, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595) in der derzeit geltenden
Fassung erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain als örtliche
Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Gebhardshain mit
Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 20.06.2002 und nach Vorlage
bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
- Öffentliche Straßen im
Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie
alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte
Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
- Zu den öffentlichen Straßen
gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze,
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben. Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand-
und Sicherheitsstreifen.
- Öffentliche Anlagen im
Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind all der Öffentlichkeit zugänglichen
Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze
und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren
oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2
Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen
und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
- in aggressiver oder störender
Form zu betteln,
- im Zustand deutlicher
Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören,
- die Notdurft außerhalb
von Bedürfnisanlagen zu verrichten,
- Brunnen, Wasserbecken
oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
- Blumen, Sträucher, Zweige
oder Früchte zu entfernen,
- Einrichtungen, insbesondere
Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu
verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen,
- an nicht dafür bestimmten
Flächen Plakate anzubringen.
Auf öffentlichen Straßen
innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb
bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn
sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als
solche besonders gekennzeichnet sind.
(2) In öffentlichen Anlagen
ist es ferner verboten,
- zu zelten oder Wohnwagen
aufzustellen,
- Hunde ohne geeigneten
Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätzen
mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen,
- ohne Genehmigung Waren
jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben
oder Schaustellungen zu veranstalten,
- Flugblätter oder Druckschriften
ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,
- Fußwege mit anderen Fahrzeugen
als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,
- sich in nicht dauernd
geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten,
Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren
zu überklettern,
- Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen
oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen
Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener
Feuerstellen Feuer zu entzünden,
- Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte
zu benutzen.
(3) Halter und Führer von
Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher
Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener
Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich
verpflichtet.
(4) Die Genehmigung zur
Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2
Nr. 4) kann nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch alsbaldiges
Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht.
(5) Eisflächen auf Gewässern
in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den
kenntlich gemachten Stellen betreten werden.
§ 3
Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung
stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen
Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal
und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen
Ausweis zu legitimieren.
§ 4
Ausnahmen
(1)
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können
in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt
werden.
(2) Die Vorschriften
des § 2 Abs. 2 Nr. 6 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal
und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
§ 5
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen
- entgegen § 2 Abs. 1
Nr. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt,
- entgegen § 2 Abs. 1
Nr. 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche
Ordnung stört,
- entgegen § 2 Abs. 1
Nr. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,
- entgegen § 2 Abs. 1
Nr. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder
verunreinigt,
- entgegen § 2 Abs. 1
Nr. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt,
- entgegen § 2 Abs. 1
Nr. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielplätze, zweckfremd
benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt,
- entgegen § 2 Abs. 1
Nr. 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt.
- entgegen § 2 Abs. 1
Satz 2 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage
nicht anleint und
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 einen Hund außerhalb bebauter
Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen
nähern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 2 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie
sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken
baden lässt,
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich
Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken
verteilt,
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder
Krankenfahrstühlen befährt,
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb
der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen
und Sperren überklettert,
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd
oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder
aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,
- entgegen § 2 Abs. 2
Nr. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne
des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 3
als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche
Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich
verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
- entgegen § 2 Abs. 5
Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit
oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt,
- entgegen § 3 Anordnungen
des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde,
die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden. Für die Festsetzung
der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die
sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung
verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2,
4, 5, 6, und 7 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 eingezogen
werden.
(6) Zuständige Behörde für
die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 38 Nr. 2
POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung
Gebhardshain.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Polizeiverordnung
tritt am 01.09.2002 in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2022 außer Kraft.
Gebhardshain, den 12.08.2002
Verbandsgemeindeverwaltung
Gebhardshain
gez. Konrad Schwan
-Bürgermeister-

Letzte
Änderung dieser Seite am:
27.01.2006