| Satzung
der Ortsgemeinde Dickendorf über die Festlegung, Zuteilung, Beschaffung und Anbringung von Hausnummern vom 20. Juni 1977 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. 1973 S. 419) in Verbindung mit § 2 GemO und § 123 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Altenkirchen vom 08. Juni 1977 hiermit bekannt gemacht wird.
§
1
Festlegung und Zuteilung
(1) Alle Wohn-, gewerblich genutzten oder nutzbaren und unbebauten Grundstücke erhalten eine Hausnummer. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit.
(2) Der Ortsbürgermeister legt nach einem Plan die Nummern für die einzelnen Grundstücke fest und gibt sie den Grundstückseigentümern schriftlich bekannt.
Die Nummer kann geändert, sowie das Grundstück einer anderen Straße zugeteilt werden.
(3) Eckgrundstücke erhalten eine Hausnummer in der Straße, in der der Hauptzugang des Gebäudes (Hauseingang) liegt.
(4) Hof- und Hintergebäude, die Wohnzwecken dienen, erhalten keine besondere Hausnummer, sondern werden unter der Nummer des Haupthauses unter Beifügung eines kleinen Buchstaben des lateinischen Alphabets bezeichnet.
§
2
Beschaffung und Unterhaltung
Grundstückseigentümer, dingliche Berechtigte und Besitzer sind verpflichtet, das Schild mit der von der Ortsgemeinde festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten sowie in einem lesbaren Zustand zu erhalten. Beschädigte oder unleserlich gewordene Hausnummern sind zu erneuern.
§ 3
Anbringungsort
(1) Die Hausnummern sind gut sichtbar von der Straße aus gesehen neben dem Hauseingang, bei Häusern mit tiefen Vorgärten an der Einfriedung neben der Eingangspforte, bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang anzubringen.
(2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 4
Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 2 und 3 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 48) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§
5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dickendorf, den 20. Juni 1977
Ortsgemeinde Dickendorf
gez. Kirchhöfer
(Ortsbürgermeister)