| Satzung
der Ortsgemeinde Elkenroth über die Festlegung, Zuteilung, Beschaffung und Anbringung von Haus- und Grundstücksnummern vom 05.12.2002 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Der Ortsgemeinderat Elkenroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vierten Landesgesetzes zur Änderung von kommunalrechtlichen Vorschriften vom 02.08.1998 (GVBl. S. 108), in Verbindung mit § 2 GemO und § 126 Abs. Baugesetzbuch in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) sowie des § 88 Abs. 1 Ziff. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Festlegung und Zuteilung
(1) Alle wohnlich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren und unbebauten Grundstücken erhalten eine Haus- oder Grundstücksnummer. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit.
(2) Der Ortsbürgermeister legt nach einem Plan die Nummern für die einzelnen Grundstücke fest und gibt sie den Grundstückseigentümern schriftlich bekannt. Die Nummer kann geändert, sowie das Grundstück einer anderen Straße zugeteilt werden.
(3) Eckgrundstücke erhalten eine Nummer in der Straße, zu der der Hauptzugang des Gebäudes (Hauseingang) liegt. Ist dies wegen fehlender Bebauung noch nicht erkennbar, so ist die Gemeinde berechtigt, eine vorläufige Nummer zu vergeben.
(4) Hof- und Hintergebäude, die Wohnzwecken dienen, erhalten keine besondere Hausnummer, sondern werden unter der Nummer des Grundstückes unter Beifügung eines kleinen Buchstaben des lateinischen Alphabetes bezeichnet.
§ 2 Beschaffung und Unterhaltung
Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer sind verpflichtet, ein Schild mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten sowie in einem lesbaren Zustand zu erhalten. Beschädigte oder unleserlich gewordenen Hausnummern sind zu erneuern.
§ 3 Anbringungsort
(1) Die Hausnummern sind von der Straße aus gesehen gut sichtbar neben dem Hauseingang, bei Häusern mit tiefen Vorgärten an der Einfriedung neben der Eingangspforte, bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückseingang anzubringen.
(2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde Elkenroth.
§ 4 Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2 und 3 der Satzung oder aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Elkenroth, den 05.12.2002
gez. Josef Mockenhaupt
(Ortsbürgermeister)
Letzte Änderung dieser Seite am: 16.02.2006