Der Ortsgemeinderat
hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung, des § 1 Abs. 1 des Landesgesetztes
über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer
und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes, in den jeweils
gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht
wird:
§ 1
Steuergegenstand,
Entstehung der Steuer
- Steuergegenstand ist
das Halten von Hunden im Ortsgemeindegebiet.
- Die Steuer entsteht mit
Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2
Steuerschuldner,
Haftung
- Steuerschuldner ist der
Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen
hat.
- Als Halter gilt auch,
wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde
der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt
in den Fällen das Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung
auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
- Alle in einem Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen
gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Anzeigepflicht
- Wer einen Hund hält,
hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Ortsgemeinde anzumelden.
Bei der Anmeldung sind
- Rasse (aus Datenschutzgründen
nur dann, wenn diese Angabe steuerrelevant ist)
- Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag
glaubhaft
nachzuweisen.
- Der bisherige Halter
eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen ist oder
gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden.
Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des
Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder
der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
- Fallen die Voraussetzungen
für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige
Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen
anzuzeigen.
§ 4
Beginn und
Ende der Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht beginnt
mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt folgenden Monats,
frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
- Die Steuerpflicht endet
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden
kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet
die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
- Bei Wohnortwechsel eines
Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend
Absatz 2 Satz 1.
§ 5
Steuersatz
- Die Steuer beträgt jährlich:
- 36,00 Euro für den ersten
Hund
- 60,00 Euro für den zweiten
Hund
- 72,00 Euro für jeden
weiteren Hund.
- Beginnt oder endet die
Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 6
Festsetzung
und Fälligkeit
- Die Steuerschuld wird
durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
- Die Steuer wird erstmalig
einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende
Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15.
November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
- Auf Antrag des Steuerschuldners
kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag
entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden
Kalenderjahres gestellt werden.
- Für diejenigen Steuerschuldner,
die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten
haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre.
§ 7
Steuerbefreiung
- Steuerbefreiung ist auf
Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden, deren Unterhalt
überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde
der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
- Hunden, die zum Schutz
und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich
sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkmalen "B", "BL", "aG" oder "H"
besitzen.
- Hunden, die für Schäfer
zur Berufsarbeit notwendig sind,
- Hunden, die von wissenschaftlichen
Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
- Hunden, die aus Gründen
des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
untergebracht sind,
- Sanitäts- oder Rettungshunden,
die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder
uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
- abgerichteten Hunden,
die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
- Hunde, für die nach Abs.
1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde
Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
- In den Fällen des Abs.
1 Nr. 2 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
§ 8
Steuerermäßigung
- Die Steuer ist auf Antrag
des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- Hunden, die zur Bewachung
von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt
liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
- Hunden, die an Bord von
ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
- Werden von einem Hundehalter
neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde
Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder
weitere Hunde.
§ 9
Allgemeine
Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
- Die Steuerbefreiung oder
Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragsstellung folgenden
Monats.
- Steuerbefreiung oder
Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
- die Hunde für den angegebenen
Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden
Nachweises abhängig gemacht werden,
- der Halter des Hunde
in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche
Bestimmungen belangt wurde,
- für die Hunde geeignete,
den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden
sind,
- in den Fällen des § 7
Abs. 1 Nr. 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung
und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 10
Überwachung
der Anzeigepflicht
Die Ortsgemeinde
kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen
durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
- Name und Anschrift des
Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen
Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse (aus Datenschutzgründen
nur dann, wenn diese Angabe steuerrelevant ist).
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne
des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter entgegen
§ 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- als Hundehalter entgegen
§ 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- als Hundehalter entgegen
§ 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder
Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
- die Auskunftspflicht
verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 gegeben
ist.
- Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.01.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde
über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.11.1993 außer Kraft.
Kausen, den 06.12.2001
Der Ortsbürgermeister
gez. Konrad Schwan