| Satzung
der Ortsgemeinde Steinebach über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.12.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist abgelaufen. Beachten Sie die neue Satzung!
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung, des § 1 Abs. 1 des Landesgesetztes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes, in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Ortsgemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen das Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Ortsgemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind
1. Rasse (aus Datenschutzgründen
nur dann, wenn diese Angabe steuerrelevant ist)
2. Geburtsdatum
3. Herkunft und Anschaffungstag
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen ist oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
a) 36,00 Euro für den ersten
Hund, (Hinweis: Beachten Sie die I. Änderungssatzung
vom 14.12.2007!)
b) 84,00
Euro für den zweiten Hund,
c) 132,00 Euro für jeden weiteren Hund.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
(4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§ 7
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt
überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde
der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Hunden, die zum
Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich
sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkmalen "B", "BL", "aG" oder "H"
besitzen.
3. Hunden,
die für Schäfer zur Berufsarbeit notwendig sind,
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen
Zwecken gehalten werden,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder
ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Sanitäts- oder Rettungshunden,
die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder uneingeschränkt
zur Verfügung gestellt werden,
7.abgerichteten Hunden, die
von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
§ 8
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag
des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur
Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200
m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Hunden, die an
Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 9
Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.
(2) Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von
der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2. der Halter des Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens
gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand,
den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen
vorgelegt werden.
§ 10
Überwachung der Anzeigepflicht
Die Ortsgemeinde
kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen
durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift
des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hunde
3. Herkunft und Anschaffungstag
4. Geburtsdatum
5. Rasse (aus Datenschutzgründen nur dann, wenn diese Angabe steuerrelevant
ist).
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne
des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter
entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
abmeldet,
3. als Hundehalter
entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung
oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme
gemäß § 10 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1993, in der Änderung vom 30.12.1994 außer Kraft.
Steinebach, den 12.12.2001
Der Ortsbürgermeister
gez. Hans-Joachim Greb
Letzte Änderung dieser Seite am: 19.07.2011