Auf Grund des
§ 17 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977 S. 273)
in der zurzeit geltenden Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO)
vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung
wird folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Reinigungspflichtige
- Die Straßenreinigungspflicht,
die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern
und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die
durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich
Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093
BGB).
Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich
Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
- Als Grundstück im Sinne
dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende
Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,
insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt
wird.
- Als angrenzend im Sinne
von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben,
eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom
Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der
Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn
ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen
Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder
ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht
möglich und zumutbar ist.
- Ein Grundstück im Sinne
von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu
einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über
ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen
Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und
so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete
Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.
- Mehrere Reinigungspflichtige
für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde
kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit
der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
- Die Reinigungspflicht
umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich
gemachten Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb
der geschlossenen Ortslagen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung
oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
- Bei angrenzenden Grundstücken
(Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche,
der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück
und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von
Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt.
Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie
oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung
des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht
die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die
von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der
zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet
werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
- Bei Grundstücken, die
keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke),
wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2
Satz 2.
- Die Straßenmittellinie
verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung
der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf
(Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße
nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt
an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2
und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße
(Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der
Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem
Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
- Bei Grundstücken an einseitig
bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie
hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare
Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht
der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur
Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht
der Gemeinde.
- Geschlossene Ortslage
ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes
und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze
verlaufende, einseitig bebaute Straßen, von der aus die Baugrundstücke erschlossen
sind.
§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen
Vereinbarung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde
die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In dieser Vereinbarung kann auch
ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung
der Ortsgemeinde ist widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung
besteht. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die
eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht
umfasst insbesondere
- das Säubern der Straßen
(§ 5), mit Ausnahme der Fahrbahn der
Kreisstraße(n) K 107 (-Dauersberger
Straße-), K 118 (-Dickendorfer Straße-)
und K 119 (-Steinebacher
Straße-) sowie der Landesstraße(n) L 281 (-Teilstück der Bahnhofstraße- und
-Steinerother Straße-);
das Säubern der Straßenrinnen
dieser Straße bleibt hiervon gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung unberührt.
- die Schneeräumung auf
den Straßen (§ 6), mit Ausnahme der Fahrbahn der
Kreisstraße(n) K 107 (-Dauersberger
Straße-), K 118 (-Dickendorfer Straße-)
und K 119 (-Steinebacher
Straße-) sowie der Landesstraße(n) L 281 (-Teilstück der Bahnhofstraße- und
Steinerother Straße-);
die Freihaltung von Schnee
und Schneematsch der Straßenrinnen dieser Straße bleibt hiervon gemäß § 5
Abs. 1 der Satzung unberührt.
- das Bestreuen der Gehwege,
Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte
(§ 7)
- das Freihalten von oberirdischen
Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen,
von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
§ 5
Säubern der Straßen
- Das Säubern der Straße
umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut
und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht
zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
- Kehricht, Schlamm, Gras,
Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung
zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle,
Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
- Bei wassergebundenen
Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen
dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
- Die Straßen sind grundsätzlich
an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in
der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00
Uhr
zu reinigen, so weit nicht
in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche
Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere
nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
- Die Ortsgemeinde kann
bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten,
kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage
anordnen. Das wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekannt gegeben oder
den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 6
Schneeräumung
- Wird durch Schneefälle
die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich
wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu
beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf
den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser
nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten.
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von
1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die
schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung
von gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
- Schnee und Eis von Grundstücken
dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
- In der Zeit von 7.00 Uhr
bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich
nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags
bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages
zu beseitigen.
§ 7
Bestreuen der Straße
- Die Streupflicht erstreckt
sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen
bei Glätte. So weit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen
von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche
besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten
und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und einmündungen in
Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf
Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang
gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen
Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil
dieser Satzung ist, bezeichnet.
- Die Benutzbarkeit der
Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen
ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Salz, Sand, Sägemehl, Granulat)
herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.
Baumscheiben und begrünte
Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf
ihnen nicht gelagert werden.
- Die bestreuten Flächen
vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander
abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet
ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung
vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück
anzupassen.
- Die Straßen sind erforderlichenfalls
mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten
auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen
keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8
Abwässer
Den Straßen, insbesondere
den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche
Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder
sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen
entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch
Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 9
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen
unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§ 10
Geldbuße und Zwangsmittel
- Wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer auf Grund
der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig
im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53
Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz.
Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 53 Abs. 2 Landesstraßengesetz genannten
Höhe geahndet werden.
Für das Verfahren gelten
die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils
gültigen Fassung.
- Wer den §§ 4, 5, 6, 7,
8 der Satzung zuwiderhandelt, kann durch ordnungsbehördliche Verfügung zur
Befolgung dieser Gebote angehalten werden.Die Anwendung von Zwangsmitteln
richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
Rheinland-Pfalz.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Elben vom 23.11.1966 außer
Kraft.
Ortsgemeinde Elben
Elben, den 10.02.2003
gez. Lothar Hahmann
Ortsbürgermeister
Anlage zu § 2 Abs. 1 der
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Elben vom 10.02.2003
Gruppe A (= Gemeindestraßen):
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege
und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:
| Straßenbezeichnung: |
| Bergstraße |
| Gartenstraße |
| Lindenstraße |
| Mittelstraße |
| Petersberg |
| Poststraße |
| Talstraße |
| Wacholderweg |
| Waldstraße |
Gruppe B (= Kreisstraßen
und Landesstraßen): Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung
der Gehwege, des Straßenbegleitgrüns und der Straßenrinne der folgenden öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze:
| Straßenbezeichnung: |
| Bahnhofstraße
(L 281 tlw.) |
| Dauersberger
Straße (K 107) |
| Dickendorfer
Straße (K 118) |
| Steinebacher
Straße (K 119) |
| Steinerother
Straße (L 281) |
Hinweis:
Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 07/2003 der Verbandsgemeinde Gebhardshain
öffentlich bekannt gemacht.

Letzte
Änderung dieser Seite am:
07.03.2006