Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Elkenroth vom 21.09.1966
zurück  zur Gesamtübersicht Satzungen 

Wichtiger Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist am 21.03.2003 ausgelaufen! Beachten Sie die neue Satzung!

Auf Grund des § 17 des Landesstraßengesetzes vom 15.02.1963 in der Fassung vom 17.12.1963 (GVBl. S. 57, BS 91-1) und des § 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz – Teil A) vom 25.09.1964 (GVBl. S. 145, BS 2020 – 1) wird folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

a) Gehwege einschließlich der Durchlässe;
b) Parkplätze;
c) Straßenrinnen;
d) Seitengräben einschließlich der Durchlässe;
e) Einflussöffnungen der Straßenkanäle;
f) Promenadenwege (Sommerwege) und Bankette;
g) Böschungen und Grabenüberbrückungen;
h) Fahrbahnen; bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 8 m von der Fahrbahngrenze;
i) Radwege.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§ 2

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird für die in § 1 genannten Straßen den Eigentümern oder Besitzern der bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn 1).

(2) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten. (§ 1093 BGB).

(3) Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen , der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für das gleiche Straßenstück sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde eine der verantwortlichen Personen als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich.

§ 3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) oder Unzumutbarkeit bei Fahrbahnen verkehrsreicher Straßen führt die Gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsunfähig und eine Straße als verkehrsreich anzusehen ist, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

(2) Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Für die Benutzung kann die Gemeinde von den freigestellten Reinigungspflichtigen auf Grund einer besonderen Satzung Gebühren erheben.

§ 4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung kann der Reinigungspflichtige (§ 2) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist jederzeit widerruflich.

§ 5

Umfang der allgemeinen Reinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 6)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 7)
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 8)
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

§ 6

Besprengen und Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreien Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20:00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17:00 Uhr

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(6) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchliche Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 7

Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§ 8

Bestreuen der Straßen

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7:00 bis 18:00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

§ 9

Umfang der besonderen Reinigung

Werden öffentliche Straßen insbesondere bei An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 2) auch diese außerordentliche Reinigung.

§ 10

Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§ 11

Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM ²) geahndet werden.

(2) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.

(3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.03.1952 (BGBl. I S. 177) findet Anwendung.

(4) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Elkenroth, den 21.09.1966

gez. Brenner
(Bürgermeister)

 1) Grenzt eine Straße an technisch nicht bebaubare Grundstücke (Steilhang, Wasserlauf u. dergleichen, so kann den Reinigungspflichtigen der anderen Straßenseite die Reinigungspflicht übertragen werden.

²) Nach § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann eine Geldbuße bis zu 1.000,-- DM vorgesehen werden.

 

Wichtiger Hinweis: Die Gültigkeit dieser Satzung ist am 21.03.2003 ausgelaufen! Beachten Sie die neue Satzung!

Diese Webseite jetzt ausdrucken!

Letzte Änderung dieser Seite am: 07.03.2006