| Satzung
über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde
Nauroth vom 11.04.2003 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Auf Grund des § 17 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977 S. 273) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994 S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG
der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten
und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen
werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die
zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit
oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten
(§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin
oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3
LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis
besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Gehwege sind alle Straßenteile,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer
Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straßen, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde
gegenüber der Ortsgemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen
werden, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In
dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart
werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich und nur solange wirksam,
wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen
Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
§ 5
Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht,
Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von
Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen,
Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem
gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen, so weit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich
ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen.
Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(5) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 6
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert,
so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee
ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern,
dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der
Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von
Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende
muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken
bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 7
Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. So weit kein Gehweg vorhanden
ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr
sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und einmündungen
in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch
auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang
gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung
besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser
Satzung ist, bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-,
Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das
Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten
verboten. In den Rinnen entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu
beseitigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 9
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§ 10
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung
oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO)
und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 53 Abs. 2 Landesstraßen genannten Höhe
geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Wer den §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung zuwiderhandelt, kann durch ordnungsbehördliche Verfügung zur Befolgung dieser Gebote angehalten werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde
Nauroth vom 17.07.1967 außer Kraft.
Ortsgemeinde Nauroth
Nauroth, den 11.04.2004
gez. Klees
Ortsbürgermeister
Anlage zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Nauroth vom 11.04.2003
Gruppe A (= Gemeindestraßen): Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:
| Straßenbezeichnung: |
| Birlswiese |
| Dammstraße |
| Gartenstraße |
| Hachenburger Straße |
| Heidchesgarten |
| Im Steingarten |
| In der Jägerwiese |
| Kirchstraße |
| Löhwiese |
| Mittelstraße |
| Niederndorfer Straße |
| Raiffeisenstraße |
| Ringstraße |
| Schulweg |
| Südstraße |
| Talstraße |
| Weiherstraße |
| Zum alten Bahnhof |
| Zum Hähnchen |
| Zum Heidchen |
| Zur Jägerwiese |
Gruppe B (= Kreisstraßen und Landesstraßen): Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:
| Straßenbezeichnung: |
| Bad Marienberger Straße (K 113) |
| Betzdorfer Straße (K 113) |
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 16/2003 der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 18.04.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Letzte Änderung dieser Seite am: 07.03.2006