Satzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain
über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05.12.2001
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Der Verbandsgemeinderat Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), des § 2 des Landesgesetztes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02.03.1993 (GVBl. S. 139) und des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1

Steuergegenstand

Die Verbandsgemeinde erhebt Vergnügungssteuer für das gewerbliche Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie von Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit Ausnahme von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 2

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter der Geräte

§ 3

Höhe und Berechnung der Steuer

Die Vergnügungssteuer wird als Pauschsteuer nach folgenden Sätzen erhoben:

1. für Geräte, die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind

1.1 mit Gewinnmöglichkeit

je angefangenem Kalendermonat und Gerät 122,00 €

1.2 ohne Gewinnmöglichkeit

je angefangenem Kalendermonat und Gerät 40,00 €

2. für Geräte in Gastwirtschaften, sowie an sonstigen der Öffentlichkeit

zugänglichen Orten

2.1 mit Gewinnmöglichkeit

je angefangenem Kalendermonat und Gerät 30,00 €

2.2 ohne Gewinnmöglichkeit

je angefangenem Kalendermonat und Gerät 12,00 €

3. für Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen

je angefangenem Kalendermonat und Gerät 7,50 €

 

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Vergnügungssteuer

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, indem ein in § 1 bezeichnetes Gerät an einem Aufstellort in Betrieb genommen wird. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt das Datum der Aufstellung, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen wird.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abräumung (endgültige Außerbetriebnahme) erfolgt.
  3. Die Steuer wird zu je einem Viertel der voraussichtlichen Jahressteuerschuld zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig und ist durch Abgabenbescheid im voraus festzusetzen; dabei ist die Erteilung eines Dauerbescheides für mehrere Kalenderjahre zulässig. Von den Regelfälligkeitsterminen kann im Abgabenbescheid bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, insbesondere bei Festsetzung von Nachforderungen und Steuererstattungen, abgewichen werden.

 

§ 5

Pflichten des Gerätehalters

  1. Der Halter eines in § 1 bezeichneten Gerätes hat innerhalb einer Woche nach der Aufstellung eine Steuererklärung abzugeben, in der Art, Anzahl und Aufstellungsort anzugeben sind. Die Erklärung gilt für die gesamte Betriebszeit.
  2. Für jede Veränderung des Gerätebestandes gilt Absatz 1 entsprechend. Sofern eine Verringerung des Gerätebestandes nicht innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist gemeldet wird, gilt als Tag der Veränderung der Tag des Einganges der Erklärung.

 

§ 6

Sicherheitsleistungen

Die Verbandsgemeinde kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruches gefährdet erscheint.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen § 5 Absatz 1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 5 der Gemeindeordnung. Sie können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 8

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 09.11.1993 außer Kraft.

Gebhardshain, den 05.12.2001

gez. Günter Schneider

Bürgermeister

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Letzte Änderung dieser Seite am: 16.02.2006