| Satzung
der Verbandsgemeinde Gebhardshain über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05.12.2001 zurück zur Gesamtübersicht Satzungen |
Der Verbandsgemeinderat Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), des § 2 des Landesgesetztes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02.03.1993 (GVBl. S. 139) und des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Steuergegenstand
Die Verbandsgemeinde erhebt Vergnügungssteuer für das gewerbliche Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie von Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit Ausnahme von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 2
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Halter der Geräte
§ 3
Höhe und Berechnung der Steuer
Die Vergnügungssteuer wird als Pauschsteuer nach folgenden Sätzen erhoben:
1. für Geräte, die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind
1.1 mit Gewinnmöglichkeit
je angefangenem Kalendermonat und Gerät 122,00
1.2 ohne Gewinnmöglichkeit
je angefangenem Kalendermonat und Gerät 40,00
2. für Geräte in Gastwirtschaften, sowie an sonstigen der Öffentlichkeit
zugänglichen Orten
2.1 mit Gewinnmöglichkeit
je angefangenem Kalendermonat und Gerät 30,00
2.2 ohne Gewinnmöglichkeit
je angefangenem Kalendermonat und Gerät 12,00
3. für Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen
je angefangenem Kalendermonat und Gerät 7,50
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Vergnügungssteuer
§ 5
Pflichten des Gerätehalters
§ 6
Sicherheitsleistungen
Die Verbandsgemeinde kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruches gefährdet erscheint.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen § 5 Absatz 1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 5 der Gemeindeordnung. Sie können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Gebhardshain, den 05.12.2001
gez. Günter Schneider
Bürgermeister
Letzte Änderung dieser Seite am: 16.02.2006