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Satzung
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe-
und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom
01.10.2001 |
Der Verbandsgemeinderat Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, der §§ 34 und 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzuge sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain, dem Wehrleiter oder dem Wehrführer anzufordern.
§ 2
Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitigen Hilfeleistungen der Gemeinden (§ 3 Abs. 2 LBKG) unentgeltlich.
§ 3
Entgeltliche Leistungen
§ 4
Schuldner
(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 37 Abs. 1 und 2 sowie in § 34 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im lnteresse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Feuerwehrhaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2.
(4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem
(5) Mit den sich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten; zusätzlich sind zu zahlen:
§ 6
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 34 und 37 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen.
(2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Gebhardshain ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
§ 7
Haftungsausschluss
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Gebhardshain nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Vor Inanspruchnahme der Feuerwehr soll die Person, die eine Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr anfordert, eine entsprechende Haftungsverzichtserklärung unterzeichnen.
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft : Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 02.01.1992 in der Fassung vom 23.12.1997.
Gebhardshain, den 01. Oktober 2001
gez. Günter Schneider (Siegel)
(Günter Schneider)
-Bürgermeister-
Hinweis: Die folgende Anlage gilt nur bis zum 31.12.2002. Beachten Sie bitte die gesonderte Veröffentlichung der ab 01.01.2003 geltenden Fassung!
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Gebhardshain
vom 01.10.2001
Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen
der Feuerwehr
I. Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)
II. Sachkosten (Einsatz eigener Geräte)
Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
1. Löschfahrzeuge
1.1 Löschgruppenfahrzeug LF 8 36 EUR
1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 72 EUR
1.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 80 EUR
1.4 Kleintanklöschfahrzeug KTLF (RP) 44 EUR
2. Sonderfahrzeuge
2.1 Rüstwagen RW 1 50 EUR
2.2 Schlauchwagen SW 1000 36 EUR
3. Sonstige Feuerwehrfahrzeuge und Anhänger
3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 26 EUR
3.2 Mannschaftstransportfahrzeug MTF 20 EUR
3.3 Einsatzleitwagen ELW 1 24 EUR
3.4 Mehrzweckanhänger 14 EUR
4. Feuerwehrtechnisches Gerät
4.1 Beleuchtungssatz mit 2 Scheinwerfern 4 EUR
4.2 Feuerlöscher (je Tag ohne Füllung) 5 EUR
4.3 Motorsäge 10 EUR
4.4 Notstromaggregat 16 EUR
4.5 Öl-Auffangbehälter 8 EUR
4.6 Ölsperre (je Tag) 40 EUR
4.7 Pressluftatmer (je Einsatz) 26 EUR
4.8 Druckschlauch (je Tag) 5 EUR
4.9 Strahlrohr (je Tag) 5 EUR
4.10 Standrohr (je Tag) 5 EUR
4.11 Tauchpumpe 10 EUR
4.12 Rettungsschere/-zylinder/Spreizer 26 EUR
4.13 Be- und Entlüftungsgerät 26 EUR
4.14 Tragkraftspritze 26 EUR
IV. Personal- und Sachkosten (Kosten für den Einsatz Dritter)
Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten werden die der Verbandsgemeinde Gebhardshain in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 25 v.H. der Berechnung der Kostenersätze bzw. der Gebühren zugrunde gelegt.
Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006