Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 01.10.2001
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Der Verbandsgemeinderat Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, der §§ 34 und 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 – in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Grundsatz

(1) Bei Gefahr im Verzuge sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain, dem Wehrleiter oder dem Wehrführer anzufordern.

§ 2
Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitigen Hilfeleistungen der Gemeinden (§ 3 Abs. 2 LBKG) unentgeltlich.

§ 3
Entgeltliche Leistungen

  1. Für die in § 37 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen soll die Verbandsgemeinde Gebhardshain Kostenersatz erheben.
  2. Sie erhebt Kostenersatz für die in § 34 LBKG aufgeführten Leistungen.
  3. Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 LBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere
  1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, speziell Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
  2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch,
  3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten,
  4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen,
  5. die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 34 LBKG.

§ 4
Schuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 37 Abs. 1 und 2 sowie in § 34 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im lnteresse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Feuerwehrhaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2.

(4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem

  1. die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird und
  2. die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird.

(5) Mit den sich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten; zusätzlich sind zu zahlen:

  1. für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel: die Selbstkosten der Verbandsgemeinde Gebhardshain zuzüglich eines Zuschlages von 10 v. H., insbesondere für Lagerhaltung,
  2. für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte: die Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten, es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen,
  3. für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte die Ersatzbeschaffungskosten,
  4. bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.H.

§ 6
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 34 und 37 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen.

(2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Gebhardshain ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7
Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Gebhardshain nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. Vor Inanspruchnahme der Feuerwehr soll die Person, die eine Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr anfordert, eine entsprechende Haftungsverzichtserklärung unterzeichnen.

§ 8
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft : Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 02.01.1992 in der Fassung vom 23.12.1997.

Gebhardshain, den 01. Oktober 2001

gez. Günter Schneider (Siegel)

(Günter Schneider)
-Bürgermeister-

 

Hinweis: Die folgende Anlage gilt nur bis zum 31.12.2002. Beachten Sie bitte die gesonderte Veröffentlichung der ab 01.01.2003 geltenden Fassung!

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

der Verbandsgemeinde Gebhardshain

vom 01.10.2001

 

Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen

der Feuerwehr

I. Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)

  1. Für die Berechnung der Personalkosten sind je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatstabellenlohn der Lohngruppe 9 Stufe 8 des jeweils gültigen Monatslohntarifvertrages der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlags von 80 v.H.
  2. Für Sicherheitswachen wird anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 3,75 EUR je volle Einsatzstunde je Person zugrunde gelegt.
  3. Für das Personal in der Feuerwehreinsatzzentrale wird der Betrag nach Absatz 1 zugrundegelegt.

 

II. Sachkosten (Einsatz eigener Geräte)

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben - auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

1. Löschfahrzeuge

1.1 Löschgruppenfahrzeug LF 8 36 EUR

1.2 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 72 EUR

1.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 80 EUR

1.4 Kleintanklöschfahrzeug KTLF (RP) 44 EUR

2. Sonderfahrzeuge

2.1 Rüstwagen RW 1 50 EUR

2.2 Schlauchwagen SW 1000 36 EUR

3. Sonstige Feuerwehrfahrzeuge und Anhänger

3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 26 EUR

3.2 Mannschaftstransportfahrzeug MTF 20 EUR

3.3 Einsatzleitwagen ELW 1 24 EUR

3.4 Mehrzweckanhänger 14 EUR

4. Feuerwehrtechnisches Gerät

4.1 Beleuchtungssatz mit 2 Scheinwerfern 4  EUR

4.2 Feuerlöscher (je Tag ohne Füllung) 5  EUR

4.3 Motorsäge 10  EUR

4.4 Notstromaggregat 16  EUR

4.5 Öl-Auffangbehälter 8 EUR

4.6 Ölsperre (je Tag) 40 EUR

4.7 Pressluftatmer (je Einsatz) 26 EUR

4.8 Druckschlauch (je Tag) 5 EUR

4.9 Strahlrohr (je Tag) 5 EUR

4.10 Standrohr (je Tag) 5 EUR

4.11 Tauchpumpe 10  EUR

4.12 Rettungsschere/-zylinder/Spreizer 26 EUR

4.13 Be- und Entlüftungsgerät 26 EUR

4.14 Tragkraftspritze 26 EUR

 

IV. Personal- und Sachkosten (Kosten für den Einsatz Dritter)

Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten werden die der Verbandsgemeinde Gebhardshain in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 25 v.H. der Berechnung der Kostenersätze bzw. der Gebühren zugrunde gelegt.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006