Allgemeines
- Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche
Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet
- das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen,
- die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die
Entsorgung über die Abwasseranlagen und
- den Bau und die Unterhaltung von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen,
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen
ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung.
- Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung
und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die
Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen
Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein
Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher
Abwasseranlagen besteht nicht.
- Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes
Trennsystem u.a.) ist im aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept für das gesamte Gebiet der
Verbandsgemeinde dargestellt. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt
gemacht.
- Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten
Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 16, 18 und 19 dieser Satzung sinngemäß.
Begriffsbestimmungen
- Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung:
Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle
öffentlichen Abwasser-anlagen.
- Öffentliche Abwasseranlage:
Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im
Verbandsgemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen
zuzuleiten und zu reinigen.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen,
Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen,
Pumpwerke, ge-meinschaftlich genutzte Anlagen- und Anlagenteile (insbesondere bei
Zweckverbänden), die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse im
öffentlichen Verkehrsraum.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen,
die nach dem 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die
Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus
Klein-kläranlagen die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die
die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder
eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt. Weiterhin in den Fällen von § 13
Abs. 2 Abwassergruben, wenn dies die Verbandsgemeinde schriftlich erklärt.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur
Niederschlags-wasserbeseitigung (z.B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene und
geschlossene Gräben), soweit sie keine natürliche Gewässer im Sinne des
Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen.
- Abwasser:
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen,
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser
(Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2
Ziff. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit
Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser.
- Grundstücksanschluss:
Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal zwischen dem Kanal
(Verbindungs-sammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum
öffentlichen Verkehrsraum.
- Grundstück:
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß
Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im
Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der
eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen, oder sind solche vorgesehen (z.B. in Bebauungsplänen), können für jede dieser
Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend
angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde.
- Grundstückseigentümer:
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte
oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte.
- Grundstücksentwässerungsanlagen:
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der
Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum
Grundstücksanschluss dienen.
- Kanäle:
Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und
Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet.
- Abwassergruben:
Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf
einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine
Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.
- Kleinkläranlagen:
Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf
einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an
eine Kläranlage besteht.
Anschluss- und Benutzungsrecht
- Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die
Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich
nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon
erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. durch einen
öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast
oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die
Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.
- Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen
Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser
Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von
Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser
einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines
Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
- Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die
Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen
kann.
Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
- Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche
Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen
unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss ist dann zu
genehmigen, wenn Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden
Bau- und Folgekosten zu übernehmen.
- Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht
vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist, die
Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und
14a dieser Satzung).
- Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen
sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten
ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der
provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und
zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und
die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen
Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang
(§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den
provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen.
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
- Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die
- die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und
die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen,
- die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung
behindern oder gefährden,
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken.
Insbesondere sind ausgeschlossen:
- Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder
Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Asche,
Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten;
- feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie
Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln
oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive
Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,
halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von
Chemietoiletten;
- Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;
- faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;
- Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
- Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand
der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können;
- Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage
oder des Gewässers führen;
- Einleitungen, für die eine nach der Rechtsverordnung nach § 55 LWG erforderliche
Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen;
- Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer
Nennwärmeleistung von über 200 kW bei Gasfeuerung, bei über 25 kW bei Ölfeuerung eine
Neutralisation erforderlich. Im übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet
werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser
gewährleistet ist.
- Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die
Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde.
- Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn
die in Anhang 2 aufgeführten "Allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten
Beschaffenheitskriterien" des ATV-Arbeitsblattes A 115 (Oktober 1994), die
Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden. Diese Werte sind an der
Einleitungsstelle in die Abwasseranlagen einzuhalten. Hierbei ist eine qualifizierte
Stichprobe maßgebend. Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall über die Grenzwerte hinaus
Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen
erforderlich ist.
- Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus Grundstücksdränagen,
Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Verbandsgemeinde eingeleitet werden.
- Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde
liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise
ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig
machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb
der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert.
- Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage
Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass
- keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden,
- die nach Abs. 3 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden,
- entsprechend Abs. 4 verfahren wird.
In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten
würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.
Abwasseruntersuchungen
- Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen
darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach
§ 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit
Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den
Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht /
Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sonstige zur Messung
erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus
Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte der
Anlage 1 des Arbeitsblattes 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der
jeweils gültigen Fassung oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis
festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
- Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2
richtet sich nach § 28 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
- Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde die für die Prüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 16 dieser Satzung.
- Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung
festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des
Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen.
Anschlusszwang
- Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke
auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen
(Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke
durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem
Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die
Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige
Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt
werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen
Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam.
- Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen
Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des
Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf.
erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch
eine im Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der
Verbandsgemeinde bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen.
- Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann
die Verbandsgemeinde von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren Anschluss
an die Abwasseranlagen getroffen werden.
- Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der
Allgemeinheit geboten ist. Im übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen
werden.
- Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der
Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.B.
Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu
erreichen.
- Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls
verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise
beseitigt werden kann.
Benutzungszwang
- Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die
öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
- Nicht dem Benutzungszwang unterliegt
- Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist,
- Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3 und
4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde,
- Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.
(3) Niederschlagswasser, das nicht zum Fortleiten gesammelt wird, ist
kein Abwasser und kann zur Versickerung, Gartenbewässerung oder als Brauchwasser benutzt
werden. Die Nutzung als Brauchwasser im Haushalt, bei der Abwasser anfällt (z.B. für die
Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die
Verbandsgemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasser- bzw. Abwasserzählern
zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen gleiches gilt auch bei
eigener Wasserversorgung- zu verlangen. Die Kosten für den Einbau sind vom
Grundstückseigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder
unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks
auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und
unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom
Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. 1 dieser
Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der
Verbandsgemeinde gestellt werden.
- Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder
in vollem Umfang.
- Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die
Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet,
insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke,
die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten
die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14
und 14a dieser Satzung).
Grundstücksanschlüsse
- Die Verbandsgemeinde stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks
notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen
Entwässerungssystem bereit. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen
Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Werden
Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und
Niederschlagswasser als ein Anschluss. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den
jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen.
- Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer
Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass
die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der
Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches
Leitungsrecht gesichert haben.
- Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere
Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des
Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von
der Verbandsgemeinde bestimmt.
- Soweit für die Verbandsgemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere
Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als
zusätzliche Hausanschlüsse im Sinne des § 27 Abs. 2 der Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung.
- Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum,
die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen.
- Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkungen Dritter,
vor Baumwurzeln und Grundwasser zu schützen. Für Verstopfungen des
Grundstücksanschlusses trägt der Grundstückseigentümer die Kosten, wenn die Reinigung
durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.
Grundstücksentwässerungsanlagen
- Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten
herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der
Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der
Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein
Revisionsschacht / Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen.
Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu
setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt
sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht
kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986
"Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und
Betrieb", herzustellen und zu betreiben.
- Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder
Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem
Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der
Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1
dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die
Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist
eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.
- Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der
Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen,
einschließlich der Revisionsschächte / Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und
Kontrollschächte und -öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der
Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen.
- Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine
Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen
nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S.d. Abs. 1 entsprechen. Die
Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem
Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen.
- Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom
Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen
notwendig werden, führt die Verbandsgemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen
Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der
Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen.
- Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch
vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Verbandsgemeinde den
Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der
Grundstückseigentümer.
Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
- Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und
zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine
andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde
in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für
Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
- Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder
Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind
Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit
dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten
und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom
Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend der DIN 1999,
darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der
anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung.
Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den
dazugehörigen Schlammfängen der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der
Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
- Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie
Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen
angeschlossen werden.
Abwassergruben
- Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle
angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt,
ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen
nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt
den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53
Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch
Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.
- Die Verbandsgemeinde kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären,
dass sie die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Unterhaltung und Änderung der
Abwassergruben übernimmt.
- Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro
Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben
unberührt.
- Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann zu
beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann
mündlich oder schriftlich gestellt werden.
- Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde
die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die
Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
- Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen
und die Zufahrt zu gewährleisten.
- Das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der
Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin
nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände
gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
Kleinkläranlagen
- Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2
"Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu
betreiben.
- Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine
Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder
gemeinschaftliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde
macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur
Stillegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und
mit geeignetem Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu
beseitigen; der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der
Verbandsgemeinde zugelassen werden.
- Nach dem 1.1.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Verbandsgemeine
herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und
gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 LWG
vorliegt. Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt.
- Für die vor dem 1.1.1991 errichtete Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer
rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu
beantragen.
- Für die nach dem 1.1.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen erfolgt die Abfuhr nach dem
öffentlich bekanntgemachten Abfuhrplan der Verbandsgemeinde.
- Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde
die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die
Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung
unterbleibt.
§ 14 a
Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet
- Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen
Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit
anschließendem Pflanzenbeet und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die
wasserrechtliche Erlaubnis den Werken hierfür erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der
Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen.
- Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss.
Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert
abzuschließende Vereinbarung festzulegen.
Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung
- Die Verbandsgemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine
Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von
Abwasser. Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo
betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind.
Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der
öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen.
- Der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde bedürfen
- die Grundstücksentwässerungsanlagen oder Grundstücksanschlüsse. Müssen während der
Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich
anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen.
- die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen,
Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die
Änderung der Benutzung.
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der
sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
- Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische
Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung
beizufügen.
- Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung
davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften
nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden.
- Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den
Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr
eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die
Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
- Für die Genehmigung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr nach § 28a
der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung erheben.
Abnahme und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
- Vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage
nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden. Die
Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Verbandsgemeinde zur Abnahme
zu melden. Durch die Abnahme übernimmt die Verbandsgemeinde keine zivilrechtliche Haftung
für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.
- Für die Abnahme/Prüfung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr
nach § 28a der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung erheben.
- Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu
überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider,
Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist
zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit
Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den
Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder
betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet,
die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei
Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die
Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art
und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.
- Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer
unverzüglich zu beseitigen.
- Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn
die Verbandsgemeinde ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG für
Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt
wurde.
Informations- und Meldepflichten
- Wechselt das Eigentum, haben dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde
innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der
neue Eigentümer verpflichtet.
- Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes
oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Verbandsgemeinde einen
Monat vorher mitzuteilen.
- Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in
Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist
berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser
zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen.
- Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in
öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die
Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
- Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer
bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die
Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
Haftung
- Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln
entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung
schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Verbandsgemeinde von allen
Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend
machen.
- Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile,
die der Verbandsgemeinde durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht
sachgemäßes Bedienen entstehen sowie für Schäden durch den Einwuchs von Wurzeln in die
Kanäle bzw. die Hausanschlussleitung im öffentlichen Bereich.
- Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
- Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der
Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der
Verbandsgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
- Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z.B.
bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die
Verbandsgemeinde bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der
Verbandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3
Haftpflichtgesetz bleibt unberührt.
Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
- Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
- Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 und
3, § 9 Abs. 1 und 2, § 15) oder entgegen den Genehmigungen (§ 15)
oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. 1 und 3, § 7
Abs. 1, §§ 10 und 11) herstellt,
- sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht
die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11),
- Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet
(§ 5, § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 1),
- Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt
(§ 12 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 und 14 a),
- Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür
erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6),
- notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5,
§ 7 Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 2 , 4und 5) und Mängel nicht beseitigt
(§ 6 Abs. 5, § 16 Abs. 4),
- das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht
zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 14a),
- seinen Benachrichtigungspflichten § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 17
Abs. 1, 2, 4 und 5), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. 6,
§ 6 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3), Nachweispflichten
(§ 5 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 5), Duldungs- und
Hilfeleistungspflichten (§ 16 Abs. 3) nicht nachkommt,
- Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht
ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11 bis 14a),
oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche
Abwasseranlagen, die von der Verbandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind,
insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5
GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils
geltenden Fassung, finden Anwendung.
- Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft:
- Die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 01.03.1996.
2) Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(u.a. verseifbare Öle, Fette)
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 100 mg/l
b) soweit Menge und Art des Abwassers bei
Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheider-
anlagen über Nenngröße 10 (> NG 10)
führen:
gesamt (DIN 38409 Teil 17) 250 mg/l
3) Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/l
DIN1999 Teil 1-6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden
Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei
ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar.
b) gesamt (DIN 38409 Teil 18) 100 mg/l
c) soweit im Einzelfall eine weitergehende
Entfernung der Kohlenwasserstoffe er-
forderlich ist:
gesamt (DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l
4) Halogenierte organische Verbindungen
a) *absorbierbare organische Halogenver-
bindungen (AOX) 1 mg/l
b) *Leichtflüchtige halogenierte Kohlen-
wasserstoffe (LHKW) als Summe aus
Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-
Trichlorethan, Dichlormethan, gerech-
net als Chlor (C) 0,5 mg/l
5) Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412,
Teil 25):
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der
Löslichkeit entspricht oder größer als 5 g/l
6) Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)