Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
– Allgemeine Entwässerungssatzung –
der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 14. September 2001
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Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist am 30.09.2005 abgelaufen!

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT

    1. § 1 Abgabearten*

      § 2 Begriffsbestimmungen *

      § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht *

      § 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes *

      § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes *

      § 6 Abwasseruntersuchungen *

      § 7 Anschlusszwang *

      § 8 Benutzungszwang *

      § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang *

      § 10 Grundstücksanschlüsse *

      § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen *

      § 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider *

      § 13 Abwassergruben *

      § 14 Kleinkläranlagen *

      § 14 a Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet *

      § 15 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung *

      § 16 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht *

      § 17 Informations- und Meldepflichten *

      § 18 Haftung *

      § 19 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen *

      § 20 Inkrafttreten *

      Anhang 18

    2.  


Allgemeines

  1. Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet
  1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen,
  2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und
  3. den Bau und die Unterhaltung von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung.
  1. Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.
  2. Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) ist im aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde dargestellt. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht.
  3. Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 16, 18 und 19 dieser Satzung sinngemäß.

    1. Begriffsbestimmungen
  1. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung:

Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasser-anlagen.

  1. Öffentliche Abwasseranlage:

Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, ge-meinschaftlich genutzte Anlagen- und Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden), die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen, die nach dem 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Klein-kläranlagen die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt. Weiterhin in den Fällen von § 13 Abs. 2 Abwassergruben, wenn dies die Verbandsgemeinde schriftlich erklärt.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur Niederschlags-wasserbeseitigung (z.B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürliche Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen.

  1. Abwasser:

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser.

  1. Grundstücksanschluss:

Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal zwischen dem Kanal (Verbindungs-sammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum.

  1. Grundstück:

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen (z.B. in Bebauungsplänen), können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde.

  1. Grundstückseigentümer:

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte.

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen:

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen.

 

  1. Kanäle:

Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet.

  1. Abwassergruben:

Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht.

  1. Kleinkläranlagen:

Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an eine Kläranlage besteht.


    1. Anschluss- und Benutzungsrecht
  1. Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.
  2. Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
  3. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

    1. Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
  1. Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen.
  2. Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 14a dieser Satzung).
  3. Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen.

    1. Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
  1. Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die

Insbesondere sind ausgeschlossen:

  1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten;
  2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten;
  3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;
  4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;
  5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  6. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können;
  7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen;
  8. Einleitungen, für die eine nach der Rechtsverordnung nach § 55 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen;
  9. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 200 kW bei Gasfeuerung, bei über 25 kW bei Ölfeuerung eine Neutralisation erforderlich. Im übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist.
  1. Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde.
  2. Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten "Allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien" des ATV-Arbeitsblattes A 115 (Oktober 1994), die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden. Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die Abwasseranlagen einzuhalten. Hierbei ist eine qualifizierte Stichprobe maßgebend. Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall über die Grenzwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
  3. Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeinde eingeleitet werden.
  4. Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert.
  5. Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass
  1. keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden,
  2. die nach Abs. 3 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden,
  3. entsprechend Abs. 4 verfahren wird.

In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.


    1. Abwasseruntersuchungen
  1. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht / Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
  2. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte der Anlage 1 des Arbeitsblattes 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
  3. Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach § 28 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
  4. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 16 dieser Satzung.
  5. Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen.

    1. Anschlusszwang
  1. Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam.
  2. Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Verbandsgemeinde bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen.
  3. Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die Verbandsgemeinde von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden.
  4. Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden.
  5. Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.B. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen.
  6. Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

    1. Benutzungszwang
  1. Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
  1. Nicht dem Benutzungszwang unterliegt
  1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist,
  2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3 und 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde,
  3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

(3) Niederschlagswasser, das nicht zum Fortleiten gesammelt wird, ist kein Abwasser und kann zur Versickerung, Gartenbewässerung oder als Brauchwasser benutzt werden. Die Nutzung als Brauchwasser im Haushalt, bei der Abwasser anfällt (z.B. für die Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasser- bzw. Abwasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen –gleiches gilt auch bei eigener Wasserversorgung- zu verlangen. Die Kosten für den Einbau sind vom Grundstückseigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten zu tragen.


    1. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
  1. Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. 1 dieser Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde gestellt werden.
  2. Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang.
  3. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 14a dieser Satzung).

    1. Grundstücksanschlüsse
  1. Die Verbandsgemeinde stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen.
  2. Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.
  3. Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Verbandsgemeinde bestimmt.
  4. Soweit für die Verbandsgemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Hausanschlüsse im Sinne des § 27 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
  5. Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen.
  6. Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkungen Dritter, vor Baumwurzeln und Grundwasser zu schützen. Für Verstopfungen des Grundstücksanschlusses trägt der Grundstückseigentümer die Kosten, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.

    1. Grundstücksentwässerungsanlagen
  1. Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht / Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 "Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb", herzustellen und zu betreiben.
  2. Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.
  3. Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Revisionsschächte / Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte und -öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen.
  4. Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.S.d. Abs. 1 entsprechen. Die Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen.
  5. Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Verbandsgemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen.
  6. Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Verbandsgemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

    1. Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
  1. Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
  2. Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend der DIN 1999, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
  3. Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

    1. Abwassergruben
  1. Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.
  2. Die Verbandsgemeinde kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären, dass sie die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Unterhaltung und Änderung der Abwassergruben übernimmt.
  3. Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
  4. Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
  1. Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
  2. Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
  3. Das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.

    1. Kleinkläranlagen
  1. Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben.
  2. Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stillegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der Verbandsgemeinde zugelassen werden.
  3. Nach dem 1.1.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Verbandsgemeine herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 LWG vorliegt. Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt.
  4. Für die vor dem 1.1.1991 errichtete Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu beantragen.
  5. Für die nach dem 1.1.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen erfolgt die Abfuhr nach dem öffentlich bekanntgemachten Abfuhrplan der Verbandsgemeinde.
  6. Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt.

 

§ 14 a
Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet

  1. Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis den Werken hierfür erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen.
  1. Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen.

    1. Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung
  1. Die Verbandsgemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen.
  2. Der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde bedürfen
  1. die Grundstücksentwässerungsanlagen oder Grundstücksanschlüsse. Müssen während der Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen.
  1. die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderung der Benutzung.

Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

  1. Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen.
  2. Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden.
  3. Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
  4. Für die Genehmigung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr nach § 28a der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung erheben.

    1. Abnahme und Prüfung der
      Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
  1. Vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden. Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Verbandsgemeinde zur Abnahme zu melden. Durch die Abnahme übernimmt die Verbandsgemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.
  2. Für die Abnahme/Prüfung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr nach § 28a der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung erheben.
  3. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.
  4. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
  5. Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Verbandsgemeinde ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde.

    1. Informations- und Meldepflichten
  1. Wechselt das Eigentum, haben dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
  2. Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Verbandsgemeinde einen Monat vorher mitzuteilen.
  3. Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen.
  4. Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

 


    1. Haftung
  1. Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Verbandsgemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen.
  2. Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Verbandsgemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen sowie für Schäden durch den Einwuchs von Wurzeln in die Kanäle bzw. die Hausanschlussleitung im öffentlichen Bereich.
  3. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
  4. Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Verbandsgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
  5. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die Verbandsgemeinde bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Verbandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt.

    1. Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
  1. Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
  1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 15) oder entgegen den Genehmigungen (§ 15) oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, §§ 10 und 11) herstellt,
  2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11),
  3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (§ 5, § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 1),
  4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§ 12 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 und 14 a),
  5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6),
  6. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 2 , 4und 5) und Mängel nicht beseitigt (§ 6 Abs. 5, § 16 Abs. 4),
  7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 14a),
  8. seinen Benachrichtigungspflichten § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3), Nachweispflichten (§ 5 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 5), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 16 Abs. 3) nicht nachkommt,
  9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11 bis 14a),

oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Verbandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
  2. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.

 


    1. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft:

  1. Die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 01.03.1996.

 

Gebhardshain, den 14. September 2001

Verbandsgemeindeverwaltung

gez. Günter Schneider

(Günter Schneider)

-Bürgermeister- (Siegel)

 

 

Anhang

1) Allgemeine Parameter

a) Temperatur 35°C

b) pH-Wert wenigstens 6,5; höchstens 10,0

c) Absetzbare Stoffe nicht begrenzt

Soweit eine Schlammbeseitigung wegen
der ordnungsgemäßen Funktionsweise der
öffentlichen Abwasseranlage erforder-
lich ist, kann eine Begrenzung im Be-
reich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden
Absetzzeit, in besonderen Fällen auch
darunter, erfolgen.

 

2) Schwerflüchtige lipophile Stoffe

(u.a. verseifbare Öle, Fette)

a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 100 mg/l

b) soweit Menge und Art des Abwassers bei
Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheider-
anlagen über Nenngröße 10 (> NG 10)
führen:
gesamt (DIN 38409 Teil 17) 250 mg/l

 

3) Kohlenwasserstoffe

a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/l

DIN1999 Teil 1-6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar.

b) gesamt (DIN 38409 Teil 18) 100 mg/l

c) soweit im Einzelfall eine weitergehende
Entfernung der Kohlenwasserstoffe er-
forderlich ist:
gesamt (DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l

 

4) Halogenierte organische Verbindungen

a) *absorbierbare organische Halogenver-
bindungen (AOX) 1 mg/l

b) *Leichtflüchtige halogenierte Kohlen-
wasserstoffe (LHKW) als Summe aus
Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-
Trichlorethan, Dichlormethan, gerech-
net als Chlor (C) 0,5 mg/l

5) Organische halogenfreie Lösemittel

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25):
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder größer als 5 g/l

 

6) Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

*Antimon (Sb) 0,5 mg/l

*Arsen (As) 0,5 mg/l

*Barium (Ba) 5   mg/l

*Blei (Pb) 1   mg/l

*Cadmium¹) (Cd) 0,5 mg/l

*Chrom (Cr) 1   mg/l

*Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l

*Cobalt (Co) 2   mg/l

*Kupfer (Cu) 1   mg/l

*Nickel (Ni) 1   mg/l

*Selen (Se) 2   mg/l

*Silber (Ag) 1   mg/l

*Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l

*Zinn (Sn) 5   mg/l

*Zink (Zn) 5   mg/l

Aluminium und Eisen (Al) (Fe) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasser-ableitung und -reinigung auftreten (siehe 1c).

 

7) Anorganische Stoffe (gelöst)

a) Stickstoff aus Ammonium
und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 100 mg/l < 5000 EW

200 mg/l > 5000 EW

b) Stickstoff aus Nitrit,
falls höhere Frachten
anfallen (NO2-N) 10 mg/l

*c) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l

*d) Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l

e) Sulfat²) (SO4) 600 mg/l

*f) Sulfid 2 mg/l

g) Fluorid (F) 50 mg/l

h) Phosphatverbindungen³) (P) 50 mg/l

 

8) Weitere organische Stoffe

a) wasserdampfflüchtige halogenfreie

Phenole (als C6H5OH)4) 100 mg/l

b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzen-

tration, daß der Vorfluter nach Einlei-

tung des Ablaufs einer mechanisch-

biologischen Kläranlage visuell nicht

gefärbt erscheint.

 

9) Spontane Sauerstoffzehrung

gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung "Bestimmung der spontanen Sauer-
stoffzehrung (G24)", 17. Lieferung; 1986 100 mg/l

__________________

* Parameter mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur AbwasserV

1) Bei Cadmium können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage I Abs. 2) der Grenzwert der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden.

2) In Einzelfällen können je nach Baustoff, Verdünnung und örtlichen Verhältnissen höhere Werte zugelassen werden.

3) In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseranlagen dies zulässt.

4) Je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und biologisch nicht oder schwer abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich erniedrigt werden.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006