Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Gebhardshain vom 1. April 2001
(in der Fassung der Änderungssatzung zur Betriebssatzung vom 14.09.2001)
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Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung -GemO- für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.1999 (GVBl. S. 470) und der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung -EigAnVO- für Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) die folgende Betriebssatzung be-schlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Das Wasserwerk und das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Gebhardshain sind zu einem Eigenbetrieb verbunden und werden nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Be-stimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Versorgung im Verbandsgemeindegebiet mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen und Schmutz- und Nieder-schlagswasser von den in der Verbandsgemeinde gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Fäkalschlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Abwassergruben. Außerdem berät der Ei-genbetrieb bei der Installation von Anlagen für den sparsamen Gebrauch von Trinkwasser und der Errichtung von Regenwasseranlagen zur Toilettenspülung. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Be-triebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(3) Dem Eigenbetrieb obliegt außerdem die gesamte Betriebsführung des Wasserwerkes und des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Gebhardshain.

(4) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.


§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Verbandsgemeindewerke Gebhardshain". Der Betriebssitz ist am Ort der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain.


§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 3.400.000 EUR
Davon werden zugeordnet:

1. dem Wasserwerk 1.800.000 EUR und
2. dem Abwasserwerk 1.600.000 EUR.


§ 4 Aufgaben des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeord-nung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere:

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
3. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
4. die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,
5. den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten, und
6. die Rückzahlung von Eigenkapital,
7. die Satzungen,
8. die Abgabensätze und sonstigen Entgelte im Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.


§ 5 Werkausschuss

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für den Eigenbetrieb einen Werkausschuss, der aus 7 Ratsmit-gliedern besteht. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt im Werkausschuss mit Stimmrecht den Vorsitz.

(3) Die Werkleitung nimmt an den Beratungen des Werkausschusses teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.

§ 6 Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Werkausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.

(2) Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach § 4 der Verbandsgemeinderat zuständig ist oder die nicht zum Aufga-bengebiet der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters oder der Werkleitung gehören. Der Werk-ausschuss entscheidet insbesondere über

1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 6.000 EUR überschreiten,
2. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 6.000 EUR übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO, EigAnVO und dieser Satzung der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,
3. Vergaben von Lieferungen und Leistungen, soweit nicht der Verbandsgemeinderat oder die Werkleitung zuständig sind,
4. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forde-rungen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören,
5. den Verzicht auf Ansprüche aller Art,
6. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um Abgabensätze der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie um sonstige Entgelte der Betriebszweige handelt und soweit diese Bedingungen und Regelungen nicht in öffentlich-rechtlichen Satzungen festgelegt werden,
7. die Einleitung und die Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, und
8. die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierungen der dem gehobenen oder höheren Dienst vergleichbaren Angestellten, zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.


§ 7 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann der Werkleitung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Gemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 GemO, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.


§ 8 Werkleitung

(1) Es werden eine Werkleiterin oder ein Werkleiter durch die Bürgermeisterin oder den Bürger-meister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates bestellt.
Aus dem Kreis der Bediensteten der Verbandsgemeinde, insbesondere aus denen des Eigenbetriebes wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit Zustimmung des Werkausschusses im Benehmen mit der Werkleitung ein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) für die Werkleiterin oder den Werkleiter bestellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist nicht Mitglied der Werkleitung.


(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und des Werkausschusses sowie der Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 7 Abs. 2 in eigener Verantwortung. Sie vollzieht die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates, des Werkausschusses und die Entschei-dungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören

1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
2. der Einsatz des Personals und die Organisation des Geschäftsablaufes,
3. die Anordnung von Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten,
4. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,
5. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses mit Anhang und des Lageberichtes,
6. der Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen, deren Wert im Einzelfall 6.000 EUR nicht übersteigt; bei darüber hinausgehenden Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 11.000 EUR mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wobei in diesen Fällen eine In-formation des Werkausschusses in der nächsten Sitzung zu erfolgen hat,
7. die Stundung und befristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 3.000 EUR und
8. die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu 500 EUR.

(3) Die Werkleitung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplanes und der Jahresabschlüsse, die Ergebnisse der Betriebsstatistiken und die Selbstkostenrech-nungen vorzulegen und sie bzw. ihn im Rahmen der Unterrichtungspflicht nach § 8 Abs. 4 spätestens zum 30. September eines jeden Wirtschaftsjahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung der Vermögenspläne schriftlich zu unterrichten. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung der Vermögenspläne spätestens zum 30. September ist auch der Werkausschuss schriftlich zu unterrichten.

(4) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angele-genheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.

(5) Die Werkleiterin oder der Werkleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind.

 

§ 9 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb als wirtschaftliches Unternehmen der Verbandsgemeinde im Rechtsverkehr.

(2) Die Werkleiterin oder der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Alle übrigen Bediensteten unterzeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag".

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht den Kreis der für den Eigenbetrieb Vertre-tungsberechtigten und etwaigen Beauftragten einschließlich der Werkleiterin oder des Werkleiters sowie den Umfang ihrer Vertretungsmacht und die neben den zur Vertretung Befugten und zur Zeichnung Beauftragten öffentlich bekannt.

§ 10 Bedienstete des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Bedienste-ten des Eigenbetriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch den Verbandsgemeinderat bedarf. Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Verbandsgemeinde aufgenommen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich angegeben.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter über die Ernennung, Einstellung, Höherstufung, Eingruppierung, Entlassung und Kündigung der Beamten, Angestellten und Arbeiter im Rahmen der Stellenübersicht; dabei ist die vorherige Zustimmung des Werkausschusses nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 8 einzuholen und in jedem Falle die Werkleitung zu hören.

(3) Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Kassenführung

(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan ist von der Werkleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist. Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebes werden in Abstim-mung mit der Kassenlage der Verbandsgemeindekasse angelegt; dabei ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.


§ 12 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen ist getrennt nach Betriebszweigen zu führen.


§ 13 Jahresabschluss

Die Werkleitung hat den Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebericht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen.


§ 14 Leistungsaustausch

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes an die Verbandsgemeinde oder an sonstige Eigenbetriebe und Eigengesellschaften sind angemessen zu verzinsen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann Wasser für Feuerlöschzwecke unentgeltlich, für Zwecke der Rei-nigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen verbilligt geliefert werden; Anlagen für die Löschwasserversorgung können unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.


§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01. April 2001 in Kraft.

(2) Die Betriebssatzung vom 01. Juni 1997 tritt mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.


57580 Gebhardshain, den 30. März 2001
Verbandsgemeindeverwaltung

gez. Günter Schneider
(Bürgermeister)

Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gebhardshain öffentlich bekannt gemacht!

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Letzte Änderung dieser Seite am: 26.09.2008