|
Satzung
über die Erhebung von Entgelten für
die öffentliche Abwasserbeseitigung |
Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist am 30.09.2005 abgelaufen!
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen *
§ 1 Abgabearten *
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag *
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen *
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht *
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet *
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung *
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung *
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung *
§ 8 Vorausleistungen *
§ 9 Ablösung *
§ 10 Beitragsschuldner *
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit *
III. Abschnitt: Laufende Entgelte *
§ 12 Entgeltsfähige Kosten *
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge *
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung *
§ 15 Vorausleistungen *
§ 16 Ablösung *
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit *
§ 18 Erhebung Benutzungsgebühren *
§ 19 Gegenstand der Gebührenpflicht 14
§ 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung *
§ 21 Gewichtung von Schmutzwasser 16
§ 22 Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben 17
§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches *7
§ 24 Vorausleistungen *
§ 25 Gebührenschuldner *
§ 26 Fälligkeiten *
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage *
§ 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse 18
§ 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen *
§ 28a Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage 19
V. Abschnitt: Abwasserabgabe *
§ 29 Abwasserabgabe für Kleineinleiter 20
§ 30 Abwasserabgabe für Direkteinleiter *
VI. Abschnitt: Inkrafttreten *
§ 31 Inkrafttreten *
Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 20 und § 21 dieser Satzung.
Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 22 dieser Satzung.
Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Satzung.
Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Satzung.
Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 28 a dieser Satzung.
Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 29 und 30 dieser Satzung.
Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 10 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H..
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4.
Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 20 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 100 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.
Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a.). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.
1. Sportplatzanlagen
2. Freizeitanlagen, und Festplätze
3. Friedhöfe 0,1
4. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9
5. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen
mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen
(z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,86. Gärtnereien und Baumschulen
7. Kasernen 0,6
8. Bahnhofsgelände 0,8
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbebauten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.
gesondert erhoben werden.
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher, durchschnittlicher Abschreibungssatz gilt 3 v.H.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
(2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. Dies gilt nicht die Leistungen nach § 22 dieser Satzung, wenn die Grundstücke ausschließlich über private Wasserversorgungsanlagen verfügen. In diesen Fällen sind sämtliche Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Die Benutzungsgebühr wird nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zum wiederkehrenden Beitrag erhoben.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.
Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.
Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
Bei dem Betrieb von Brauch- und Regenwasseranlagen, wo die Erfassung der eingeleiteten Mengen durch Wasser- bzw. Abwasserzähler nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, kann die Bemessung der Schmutzwassergebühr auch durch die Anwendung von Pauschalsätzen erfolgen. Diese Pauschalsätze legt die Verbandsgemeinde nach billigem Ermessen fest.
1. 1 Pferd als 1,0
2. 1 Rind bei gemischtem Bestand als 0,66
3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0
4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand als 0,16
5. 1 Schwein bei reinem Zuchtviehbestand als 0,33
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 04. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.
Absetzungen für Viehhaltung entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach
DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),
DIN 38405 D 11 für Phosphat,
DIN 38409 H 27 für Stickstoff
ermittelt.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
CSB 600 mg/l
BSB5 350 mg/l
Pges 15 mg/l
Stickstoff 60 mg/l.
Bei Meßergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsge-meinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
§ 28a
Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an
eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme
der Grundstücksentwässerungsanlage
(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.06.1993 über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
ab 01. Januar 1997 35,00 DM (17,90 ab 01.01.2002).
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 01.03.1996.
Gebhardshain, den 14. September 2001
Verbandsgemeindeverwaltung
Gebhardshain
gez. Günter Schneider
(Günter Schneider)
-Bürgermeister- (Siegel)
Anlage
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
|
Kostenstelle |
Schmutzwasser |
Niederschlagswasser |
|
100 v.H. |
0 v.H. |
|
50 v.H. |
50 v.H. |
|
0 v.H. |
100 v.H. |
|
50 v.H. |
50 v.H. |
|
40 v.H. |
60 v.H. |
|
je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend |
|
|
55 v.H. |
45 v.H. |
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006