Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung
– Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung –
der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 14. September 2001
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Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist am 30.09.2005 abgelaufen!

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 INHALTSÜBERSICHT

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen *

§ 1 Abgabearten *

II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag *

§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen *

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht *

§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet *

§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung *

§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung *

§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung *

§ 8 Vorausleistungen *

§ 9 Ablösung *

§ 10 Beitragsschuldner *

§ 11 Veranlagung und Fälligkeit *

III. Abschnitt: Laufende Entgelte *

§ 12 Entgeltsfähige Kosten *

§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge *

§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung *

§ 15 Vorausleistungen *

§ 16 Ablösung *

§ 17 Veranlagung und Fälligkeit *

§ 18 Erhebung Benutzungsgebühren *

§ 19 Gegenstand der Gebührenpflicht 14

§ 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung *

§ 21 Gewichtung von Schmutzwasser 16

§ 22 Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben 17

§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches *7

§ 24 Vorausleistungen *

§ 25 Gebührenschuldner *

§ 26 Fälligkeiten *

IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage *

§ 27 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse 18

§ 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen *

§ 28a Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage 19

V. Abschnitt: Abwasserabgabe *

§ 29 Abwasserabgabe für Kleineinleiter 20

§ 30 Abwasserabgabe für Direkteinleiter *

VI. Abschnitt: Inkrafttreten *

§ 31 Inkrafttreten *

 

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


    1. Abgabearten
  1. Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
  1. Schmutzwasserbeseitigung.
  2. Niederschlagswasserbeseitigung.
  1. Die Verbandsgemeinde erhebt:
  1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung.

Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 20 und § 21 dieser Satzung.

Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 22 dieser Satzung.

Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Satzung.

Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Satzung.

Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 28 a dieser Satzung.

Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 29 und 30 dieser Satzung.

  1. Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.

Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.

II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag


    1. Beitragsfähige Aufwendungen
  1. Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
  2. Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
  1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation).
  2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 27 dieser Satzung.
  3. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen.
  4. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen).
  5. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.

Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.

  1. Von den beitragsfähigen Aufwendungen wird jeweils ein in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festgesetzter v.H.-Satz als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.

    1. Gegenstand der Beitragspflicht
  1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
  2. a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

    b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

  3. Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.
  4. Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
  5. Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
  6. Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.
  7. Erhöhen sich Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.H. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.
  8. Mehrere nebeneinander oder hintereinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind.

    1. Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.

  1. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde innerhalb ihres Verbandsgebietes nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
  1. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die Verbandsgemeinde in Ihrem Verbandsgebiet nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.

    1. Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.

Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 10 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H..

(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:

  1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
  2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
  3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
    1. Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m.
    2. Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen (Hinterliegergrundstücke), mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m.

Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.

Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4.
Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

    1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
    2. die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 20 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 100 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

  1. Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:
  1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrundegelegt.
  2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
  3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe.
  4. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

  5. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt
    1. die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
    2. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a.). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
  2. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.
  3. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
    1. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
    2. die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
  1. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
    1. Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
    2. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird, bezogen auf die Fläche nach Abs.3 Nr. 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
  1. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.
  2. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
  1. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

    1. Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
  1. Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, und 6 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 2 oder den Werten nach Absatz 3 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, die innerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Verkehrsfläche.
  2. Als Grundflächenzahl werden angesetzt:
  1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.
  2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
  3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die befestigbare Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:
    1. Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2
    2. Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatz-
      gebiete (§ 10 BauNVO) 0,2
    3. Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) 0,8
    4. Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8
    5. Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0
    6. sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart
      zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4
  1. Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:

1. Sportplatzanlagen

    1. ohne Tribüne 0,1
    2. mit Tribüne 0,5

2. Freizeitanlagen, und Festplätze

    1. mit Grünanlagencharakter 0,1
    2. mit umfangreichen baulichen Anlagen und
      Befestigungen (z.B. Pflasterung, Asphaltierung,
      Rollschuhbahn0,8.

3. Friedhöfe 0,1

4. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9

5. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen
mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen
(z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8

6. Gärtnereien und Baumschulen

    1. Freiflächen 0,1
    2. Gewächshausflächen 0,8

7. Kasernen 0,6

8. Bahnhofsgelände 0,8

  1. Kleingärten0,1
  2. Freibäder 0,2
  3. Verkehrsflächen 0,9
  1. Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßige Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt.
  1. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der befestigbaren Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
  2. a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

    b) die unbebauten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.

  3. Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
  4. Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflußfläche entsprechend verringert.
  5. Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.
  6. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

    1. Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
  1. Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
  2. Der Beitrag kann nach Beschlußfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für
  1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlußleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen,
  2. die übrigen Anlagen

gesondert erhoben werden.


    1. Vorausleistungen
  1. Ab Beginn einer Maßnahme können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden.
  2. Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden.
  3. Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne des § 164 AO 1977.

    1. Ablösung
    2. Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.


    3. Beitragsschuldner
    4. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

      Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.

    5.  
      Veranlagung und Fälligkeit
    6. Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

      III. Abschnitt: Laufende Entgelte


    7. Entgeltsfähige Kosten
  1. Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren.
  2. Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Kosten.
  3. Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
  1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
  2. Abschreibungen,
  3. Zinsen,
  4. Abwasserabgabe,
  5. Steuern und
  6. sonstige Kosten.
  1. Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

    1. Erhebung wiederkehrender Beiträge
  1. Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben.
  2. Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
  3. Der wiederkehrende Beitrag wird nach dem in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde ausgewiesenen Verhältnis zu Schmutzwassergebühren erhoben.
  4. Die Bestimmungen des § 3 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung.

(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher, durchschnittlicher Abschreibungssatz gilt 3 v.H.

    1.  
      Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
  1. Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
  2. Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Berechnungsgrundlage für die Auszugsabrechnung sind die aktuellen Entgeltsätze zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
  3. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
    1.  
      Vorausleistungen
  1. Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
  2. Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages zu den in der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesenen Zahlungsterminen.
  3. Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne des § 164 AO 1977.

    1. Ablösung
    2. Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

    3.  
      Veranlagung und Fälligkeit
  1. Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
  2. Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

    1. Erhebung Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.

(2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).

(3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. Dies gilt nicht die Leistungen nach § 22 dieser Satzung, wenn die Grundstücke ausschließlich über private Wasserversorgungsanlagen verfügen. In diesen Fällen sind sämtliche Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Die Benutzungsgebühr wird nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zum wiederkehrenden Beitrag erhoben.

  1. Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher, durchschnittlicher Abschrei-bungssatz gilt 3 v.H.

    1. Gegenstand der Gebührenpflicht
    2. Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.

      Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.

    3.  
      Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
  1. Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
  2. Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
  1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
  2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und
  3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt.

Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.

Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.

Bei dem Betrieb von Brauch- und Regenwasseranlagen, wo die Erfassung der eingeleiteten Mengen durch Wasser- bzw. Abwasserzähler nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, kann die Bemessung der Schmutzwassergebühr auch durch die Anwendung von Pauschalsätzen erfolgen. Diese Pauschalsätze legt die Verbandsgemeinde nach billigem Ermessen fest.

  1. Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
  2. Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasser- beseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.
  3. Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebühren-schuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2.
  4. Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläran-lagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
  5. Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutz-wasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 m³ abzusetzen. Dabei gelten

1. 1 Pferd als 1,0

2. 1 Rind bei gemischtem Bestand als 0,66

3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0

4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand als 0,16

5. 1 Schwein bei reinem Zuchtviehbestand als 0,33

Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 04. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.

Absetzungen für Viehhaltung entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.


    1. Gewichtung von Schmutzwasser

(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.

Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach

DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),

DIN 38409 H 51   für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),

DIN 38405 D 11   für Phosphat,

DIN 38409 H 27   für Stickstoff

ermittelt.

Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.

  1. Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:
  2. CSB 600 mg/l

    BSB5 350 mg/l

    Pges 15 mg/l

    Stickstoff 60 mg/l.

    Bei Meßergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.

  3. Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
  1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser,
  2. die Schmutzwasserbeseitigung im übrigen.
  1. Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
  2. Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
  3. Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.

 


    1. Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung
      von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und
      Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
    2. Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsge-meinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.


    3. Entstehung des Gebührenanspruches
  1. Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
  2. Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 22 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.
  3. Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Berechnungsgrundlage für die Auszugsabrechnung sind die aktuellen Entgeltsätze zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.

    1. Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

  1. Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 zu den in der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesenen Zahlungsterminen erhoben.
  2. Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne des § 164 AO 1977.

    1. Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsbe-rechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner.
  3. Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.

    1. Fälligkeiten
    2. Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

      IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage


    3. Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
  1. Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem.
  2. Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksan-schlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
  3. Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung bzw. Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen einschließlich deren Beseitigung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Setzt die Verbandsgemeinde die Ursache, sind die Aufwendugen von dieser zu tragen.
  4. Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
  5. Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
  6. Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
  7. Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

    1. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
  1. Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
  2. Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.

  3. Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
  4. Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
  5. Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 28a
Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser nach § 15 der "Allgemeinen Entwässerungssatzung" und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 der "Allgemeinen Entwässerungssatzung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr erheben.

(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.06.1993 über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.

(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

V. Abschnitt: Abwasserabgabe


    1. Abwasserabgabe für Kleineinleiter
  1. Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
  2. Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:
  3. ab 01. Januar 1997 35,00 DM (17,90 € ab 01.01.2002).

  4. Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
  5. Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.
  6. Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
    1.  
      Abwasserabgabe für Direkteinleiter
    2. Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.

      Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

      VI. Abschnitt: Inkrafttreten

    3.  
      Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  3. Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 01.03.1996.

  4. Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

 

Gebhardshain, den 14. September 2001

Verbandsgemeindeverwaltung

Gebhardshain

gez. Günter Schneider

(Günter Schneider)

-Bürgermeister- (Siegel)

 

Anlage

Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen

Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:

Kostenstelle

Schmutzwasser

Niederschlagswasser

1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung

100 v.H.

0 v.H.

2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage

50 v.H.

50 v.H.

3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke

0 v.H.

100 v.H.

4. Leitungen für Mischwasser (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser)

50 v.H.

50 v.H.

5. andere Leitungen

40 v.H.

60 v.H.

6. Pumpanlagen

je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend

7. Hausanschlüsse

55 v.H.

45 v.H.

Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.

Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006