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Satzung
über die Erhebung von Entgelten für
die öffentliche Abwasserbeseitigung |
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 8 Vorausleistungen
§ 9 Ablösung
§ 10 Beitragsschuldner
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 12 Entgeltsfähige Kosten
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 15 Vorausleistungen
§ 16 Ablösung
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
§ 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
§ 19 Erhebung Benutzungsgebühren bei nicht leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
§ 20 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 21 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 22 Gewichtung von Schmutzwasser
§ 23 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm
aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
§ 24 Entstehung des Gebührenanspruches
§ 25 Vorausleistungen
§ 26 Gebührenschuldner
§ 27 Fälligkeiten
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 28 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
§ 29 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
§ 30 Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss
an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme
der Grundstücksentwässerungsanlage
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 31 Abwasserabgabe für Kleineinleiter
§ 32 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
VI. Abschnitt: In-Kraft-Treten
§ 33 In-Kraft-Treten
Anlage 1
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Abgabearten
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
1. Schmutzwasserbeseitigung.
2. Niederschlagswasserbeseitigung.
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:
1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige
Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung.
2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen
Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren
nach § 23 und § 24 dieser Satzung.
3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm
und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 23 dieser Satzung.
4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 28 dieser Satzung.
5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 29 dieser Satzung.
6. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss
an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die
Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 30 dieser Satzung.
7. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 31 und 32 dieser
Satzung.
(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 - Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation).
2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen
Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 28 dieser Satzung.
3. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene
Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde
stehen.
4. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie
z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen).
5. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung
oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen wird jeweils ein in der Haushaltssatzung festgesetzter v.H.-Satz als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt
und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt
ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen
Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger
Weise genutzt werden können.
c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung
von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück
behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie
zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind.
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.
(6) Erhöhen sich Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v. H. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.
§ 4 - Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
a) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste
Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde
nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der darin enthaltenen Karten
die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer
Planung in Zukunft betreiben wird.
b) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche
Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbands-gemeinde
nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der darin enthaltenen Karten
die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung betreibt und nach
ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
§ 5 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H.
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen
Nutzung zugrunde zu legen ist.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser
maßgebend.
3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser
bis zu einer Tiefe von 50 m.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen (Hinterliegergrundstücke),
mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast
oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage
hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m.
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1 - 3 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2,
7. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.
8. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 20 qm und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 100 qm angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.
9. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
10. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse
wird zugrunde gelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser
maßgebend.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe.
Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl
der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt
ist, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind,
die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen.
Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen
Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die
tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze
Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als
diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in
der Gebäudemitte zu messen.
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse
nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach
der tatsächlichen Bebauung.
b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss
eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird, bezogen
auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
ein Vollgeschoss angesetzt.
9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird.
10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
§ 6 - Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 2 oder den Werten nach Absatz 3 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, die innerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Verkehrsfläche.
(2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt:
1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige
Grundflächenzahl.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser
maßgebend.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen
festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch nicht aus, anderen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden
Werte:
a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO)0,2
b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO)0,2
c) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO)0,8
d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO)0,8
e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO)1,0
f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog.
diffus bebaute Gebiete)0,4
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:
1. Sportplatzanlagen
a) ohne Tribüne 0,1
b) mit Tribüne 0,5
2. Freizeitanlagen und Festplätze
a) mit Grünanlagencharakter 0,1
b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Pflasterung,
Asphaltierung, Rollschuhbahn0,8
3. Friedhöfe 0,1
4. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9
5. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8
6. Gärtnereien und Baumschulen
a) Freiflächen 0,1
b) Gewächshausflächen 0,8
7. Kasernen 0,6
8. Bahnhofsgelände 0,8
9. Kleingärten 0,1
10. Freibäder 0,2
11. Verkehrsflächen 0,9
(4) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen, werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche
die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 sind entsprechend
anwendbar.
(6) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o. ä. verringert.
(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.
(9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
§ 7 - Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für
1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschließlich der Anschlussleitungen
zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen,
der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z. B. Versickerungsanlagen,
Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261
- und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast
der Verbandsgemeinde stehen,
2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden.
§ 8 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden.
§ 9 - Ablösung
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
§ 10 - Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.
§ 11 - Veranlagung und Fälligkeit
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 12 - Entgeltsfähige Kosten
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Abwasserabgabe,
5. Steuern und
6. sonstige Kosten.
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
§ 13 - Erhebung wiederkehrender Beiträge
(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
(2) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser bzw. auf das Niederschlagswasser entfallen, werden die wiederkehrenden Beiträge jeweils nach einem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis (v.H.-Satz) erhoben.
(4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 10 entsprechende Anwendung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 entsprechende Anwendung.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher, durchschnittlicher Abschreibungssatz gilt 3 v.H.
§ 14 - Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Berechnungsgrundlage für die Auszugsabrechnung sind die aktuellen Entgeltsätze zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 15 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesenen Fälligkeits- bzw. Zahlungsterminen.
§ 16 - Ablösung
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 17 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge können durch Grundlagenbescheide gesondert festgestellt werden. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.
(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
§ 18 - Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
(1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Die Benutzungsgebühr wird nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zum wiederkehrenden Beitrag erhoben.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher, durchschnittlicher Abschreibungssatz gilt 3 v.H.
§ 19 - Erhebung Benutzungsgebühren bei nicht leitungsgebundener Abwasserbeseitigung
(1) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben bzw. Absetzgruben bei Kleinkläranlagen anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 23 dieser Satzung, wenn die Grundstücke ausschließlich über private Wasserversorgungsanlagen verfügen. In diesen Fällen sind sämtliche Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher, durchschnittlicher Abschreibungssatz gilt 3 v. H.
§ 20 - Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
§ 21 - Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und
3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser
nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt.
Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
Bei dem Betrieb von Brauch- und Regenwasseranlagen, wo die Erfassung der eingeleiteten Mengen durch Wasser- bzw. Abwasserzähler nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, kann die Bemessung der Schmutzwassergebühr auch durch die Anwendung von Pauschalmengen erfolgen. Diese Pauschalmengen legt die Verbandsgemeinde nach billigem Ermessen fest.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.
(5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2. Eine zusätzliche Absetzung nach Abs. 4 Satz 1 erfolgt dann nicht.
(6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
(7) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 cbm abzusetzen. Dabei gelten
1.1 Pferd als 1,0
2.1 Rind bei gemischtem Bestandals 0,66
3.1 Rind bei reinem Milchviehbestandals 1,0
4.1 Schwein bei gemischtem Bestandals 0,16
5.1 Schwein bei reinem Zuchtviehbestandals 0,33
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.
Absetzungen für Viehhaltung entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
§ 22 - Gewichtung von Schmutzwasser
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe
oder 2-h-Mischprobe nach
DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),
DIN 38405 D 11 für Phosphat,
DIN 38409 H 27 für Stickstoff
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h-Mischproben entnommen werden.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h-Mischprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen
Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge
von 150 I je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet
- folgende Werte:
CSB700 mg/l
BSB5350 mg/l
Pges15 mg/l
Stickstoff60 mg/l.
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige
Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist
für
1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe
für Schmutzwasser,
2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen.
(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.
§ 23 - Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde, soweit diese Kosten nicht über die Schmutzwassergebühr nach den §§ 18 und 19 dieser Satzung erhoben werden, eine Kostenerstattung in tatsächlicher Höhe.
§ 24 - Entstehung des Gebührenanspruches
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 23 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.
(3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Berechnungsgrundlage für die Auszugsabrechnung sind die aktuellen Entgeltsätze zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
§ 25 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 zu den in der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesenen Fälligkeits- bzw. Zahlungstermine erhoben.
§ 26 - Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner.
(3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 27 - Fälligkeiten
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 28 - Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung bzw. Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen einschließlich deren Beseitigung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Revisionsschächten/Revisionsöffnungen bzw. Aufwendungen für deren Änderung und Unterhaltung sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Für die erstmalige Herstellung, mit Ausnahme bei der Erschließung von Neubaugebieten, wird abweichend von Satz 1 eine von der Verbandsgemeinde in der Haushaltssatzung festgelegte Pauschale erhoben.
(6) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 29 - Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 30 - Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser nach § 15 der "Allgemeinen Entwässerungssatzung" und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 17 der "Allgemeinen Entwässerungssatzung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr erheben.
(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28.12.1995 über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 31 - Abwasserabgabe für Kleineinleiter
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner
berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe
zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:
ab 01. Januar 199615,34 EUR
ab 01. Januar 199717,90 EUR.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 32 - Abwasserabgabe für Direkteinleiter
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom AbwassereinIeiter angefordert.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
Vl. Abschnitt: In-Kraft-Treten
§ 33 - In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 14.09.2001.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach den aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Gebhardshain, 23.09.2005
gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)
Anlage 1
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
|
Kostenstelle |
Schmutzwasser |
Niederschlagswasser |
| 1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung |
100 v. H. |
0 v. H. |
| 2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage |
50 v. H. |
50 v. H. |
| 3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke |
0 v. H. |
100 v. H. |
| 4. Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) |
50 v. H. |
50 v. H. |
| 5. andere Leitungen (Flächenkanalisation) |
40 v. H. |
60 v. H. |
| 6. Pumpanlagen |
je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend. |
|
| 7. Hausanschlüsse |
55 v. H. |
45 v. H. |
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein.
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 40/2005 vom 07.10.2005 öffentlich bekannt gemacht!
Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006