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Satzung
über die Erhebung von Entgelten für
die öffentliche Wasserversorgung |
Hinweis: Die Geltungsdauer dieser Satzung ist am 30.09.2005 abgelaufen!
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen *
§ 1 Abgabearten *
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag *
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen *
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht *
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet *
§ 5 Beitragsmaßstab *
§ 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung *
§ 7 Vorausleistungen *
§ 8 Ablösung *
§ 9 Beitragsschuldner *
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit *
III. Abschnitt: Laufende Entgelte *
§ 11 Entgeltfähige Kosten *
§ 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge *
§ 13 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung *
§ 14 Vorausleistungen *
§ 15 Ablösung *
§ 16 Veranlagung und Fälligkeit *
§ 17 Erhebung Benutzungsgebühren *
§ 18 Gegenstand der Gebührenpflicht *
§ 19 Benutzungsgebührenmaßstab *
§ 20 Entstehung des Gebührenanspruches *
§ 21 Vorausleistungen *
§ 22 Gebührenschuldner *
§ 23 Fälligkeiten *
IV. Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz *
§ 24 Verwaltungsgebühren für die Genehmigung des Anschlusses an die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und der Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung der Kundenanlage *
§ 25 Aufwendungsersatz *
§ 26 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse *
V. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten *
§ 27 Umsatzsteuer *
§ 28 Inkrafttreten *
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
gesondert erhoben werden.
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.
IV. Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz
(4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen einschließlich deren Beseitigung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Setzt die Verbandsgemeinde die Ursache, gehen die Aufwendungen zu ihren Lasten.
(5) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(6) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
V. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten
Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 01.03.1996.
Gebhardshain, den 14. September 2001
Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain
gez. Günter Schneider
-Bürgermeister-
Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006