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Satzung
über die Erhebung von Entgelten für
die öffentliche Wasserversorgung |
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
Il.Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 Beitragsmaßstab
§ 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 7 Vorausleistungen
§ 8 Ablösung
§ 9 Beitragsschuldner
§ 10 Veranlagung und Fälligkeit
Ill.Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 11 Entgeltfähige Kosten
§ 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge
§ 13 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 14 Vorausleistungen
§ 15 Ablösung
§ 16 Veranlagung und Fälligkeit
§ 17 Erhebung Benutzungsgebühren
§ 18 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 19 Benutzungsgebührenmaßstab
§ 20 Entstehung des Gebührenanspruches
§ 21 Vorausleistungen
§ 22 Gebührenschuldner
§ 23 Fälligkeiten
IV.Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz
§ 24 Verwaltungsgebühren für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung und der Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung
der Kundenanlage
§ 25 Aufwendungsersatz
§ 26 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
V.Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten
§ 27 Umsatzsteuer
§ 28 In-Kraft-Treten
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Abgabearten
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt
1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige
Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung.
2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen
Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 12, und Gebühren nach §
17 dieser Satzung.
3. Verwaltungsgebühren nach § 24 dieser Satzung.
4. Aufwendungsersätze nach den §§ 25 und 26 dieser Satzung.
(3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 - Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze),
2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen
Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 26 dieser Satzung.
3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen,
Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen
sowie Transportleitungen.
4. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von
Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
5. Die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese
zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.
6. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft
bedient, entstehen.
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen wird ein in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festgesetzter v.H.-Satz als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung
oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt
und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt
ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen
Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger
Weise genutzt werden können.
c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung
von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück
behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie
zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind.
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.
(6) Erhöhen sich die Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v. H. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.
§ 4 - Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
a) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde innerhalb ihres Verbandsgebietes die Wasserversorgung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
b) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde innerhalb ihres Verbandsgebietes die Wasserversorgung im Rahmen der räumlichen Erweiterung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
§ 5 - Beitragsmaßstab
(1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H.
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgeblich.
3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht
er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder
liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34
BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser
bis zu einer Tiefe von 50 m.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser
aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder
dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage
hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m.
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen,
bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung
der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 3 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.
7. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.
8. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 20 qm und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 100 qm angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.
9. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
10. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl
der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt
ist, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind,
die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen.
Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen
Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken,
die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe
geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden
sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a).
Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse
nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach
der tatsächlichen Bebauung.
b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss
eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen
auf die Fläche nach Abs. 3 Ziffer 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
ein Vollgeschoss angesetzt.
9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird.
10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
§ 6 - Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 6 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung
für
1. die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen
zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum,
2. die übrigen Anlagen
gesondert erhoben werden.
§ 7 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung / Anlage verlangt werden.
§ 8 - Ablösung
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
§ 9 - Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.
§ 10 - Veranlagung und Fälligkeit
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 11 - Entgeltfähige Kosten
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Steuern und
5. sonstige Kosten.
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
§ 12 - Erhebung wiederkehrender Beiträge
(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Der wiederkehrende Beitrag wird nach dem in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde ausgewiesenen Verhältnis zu den Benutzungsgebühren erhoben.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher durchschnittlicher Abschreibungssatz gilt bis zum 31.12.2002 5 v. H., danach gilt Satz 1.
§ 13 - Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Berechnungsgrundlage für die Auszugsabrechnung sind die aktuellen Entgeltsätze zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 14 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung / Anlage verlangt werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesenen Fälligkeits- bzw. Zahlungsterminen.
§ 15 - Ablösung
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 16 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch Grundlagenbescheid gesondert festgestellt werden. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.
(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
§ 17 - Erhebung Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) wird ein in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festgelegter v.H.-Satz als Benutzungsgebühr erhoben.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Als betriebsgewöhnlicher durchschnittlicher Abschreibungssatz gilt bis zum 31.12.2002 5 v. H., danach gilt Satz 1.
§ 18 - Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
§ 19 - Benutzungsgebührenmaßstab
(1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
(3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
§ 20 - Entstehung des Gebührenanspruches
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Berechnungsgrundlage für die Auszugsabrechnung sind die aktuellen Entgeltsätze zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
§ 21 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 zu den in der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesenen Fälligkeits- bzw. Zahlungsterminen erhoben.
§ 22 - Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.
Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner. Dies gilt jedoch nur, soweit jede Wohnung über einen eigenen amtlichen Wasserzähler verfügt.
(3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 23 - Fälligkeiten
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.
IV. Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz
§ 24 - Verwaltungsgebühren für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und der Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung nach § 9 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung und die erstmalige Inbetriebsetzung der Kundenanlage nach § 24 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr erheben. Für die Wiederinbetriebsetzung der Kundenanlage nach § 24 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr.
(2) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus den tatsächlich aufgewendeten Zeitanteilen und den Stundenwerten entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 03.06.1993 über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.
(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 25 - Aufwendungsersatz
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Herstellung, Änderung und Stilllegung der Grundstücksanschlüsse gem. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. § 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke.
(3) Die Verbandsgemeinde erhebt für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses gem. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(4) Die Verbandsgemeinde erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gem. § 17 Abs. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(5) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Nachprüfung des Wasserzählers gem. § 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird.
(6) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken gem. § 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(7) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 6 bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 26 - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Ziffer 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dies gilt nicht bei Maßnahmen, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem dinglich Nutzungsberechtigten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Wasserversorgung notwendig werden.
(4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Setzt die Verbandsgemeinde die Ursache, gehen die Aufwendungen zu ihren Lasten.
(5) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(6) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
V. Abschnitt: Umsatzsteuer und In-Kraft-Treten
§ 27 - Umsatzsteuer
Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
§ 28 - In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Gebhardshain vom 14.09.2001.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Gebhardshain, den 23.09.2005
gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)
Hinweis: Diese Satzung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 40/2005 vom 07.10.2005 öffentlich bekannt gemacht!
Letzte Änderung dieser Seite am: 09.03.2006