Beglaubigungen:
Zur Seite:
Fachbereich 3  Bürgerbüro  Bürgerinfo

Bei der Beglaubigung von Kopien wird die Übereinstimmung der Ablichtung mit dem vorgelegten Originaldokument bestätigt. Nicht beglaubigt werden dürfen Kopien von Urkunden, deren Ausstellung durch Gesetz ausdrücklich einer bestimmten Behörde vorbehalten ist (z.B. Personenstandsurkunden oder Katasterauszüge).

Auch Ihre Unterschrift kann -je nach Verwendungszweck- amtlich oder öffentlich beglaubigt werden. Hierzu ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich, damit bestätigt werden kann, dass die Unterschrift von Ihnen selbst in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wurde. Wir empfehlen Ihnen, vor Ihrem Besuch zu klären, welche Form die Unterschriftsbeglaubigung für Ihre Angelegenheit verlangt wird (eine öffentliche Beglaubigung ist z. B. für die Eintragung oder Löschung einer Grundschuld erforderlich).

Diese Webseite jetzt ausdrucken!

Letzte Änderung dieser Seite am: 10.01.2006