Wildschäden anmelden
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Ein entstandener Wildschaden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzumelden. Im anschließenden Vorverfahren wird zunächst eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen angestrebt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Schaden unter Beteiligung des amtlichen Wildschadenschätzers ermittelt und durch Vorbescheid festgesetzt. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Klage beim Amtsgericht eingereicht werden.

Sie können die entsprechenden Vordrucke hier herunterladen (Adobe PDF-Dateien):

Vordruck für Erstanmeldung Wildschaden

Vordruck für Folgeanmeldung Wildschaden (nach Einigungsversuch)

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Letzte Änderung dieser Seite am: 20.03.2009