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Schulbuchausleihe
in Rheinland-Pfalz im Schuljahr 2012/2013 |
Seit dem Schuljahr 2010/2011 haben noch mehr Eltern in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, bei der Anschaffung von Lernmitteln für ihre Kinder Kosten zu sparen. Das bisherige Gutscheinsystem wurde seitdem schrittweise durch die Schulbuchausleihe abgelöst, an der nun alle Eltern teilnehmen können.
Ab dem Schuljahr 2012/13 können erstmals Eltern von Schülerinnen und Schülern an Grundschulen an der Schulbuchausleihe teilnehmen. Damit besteht nun an allen allgemeinbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, Lernmittel auszuleihen anstatt sie zu kaufen. Auch an den folgenden Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen ist dies möglich: Berufliches Gymnasium, Fachoberschule an der Realschule Plus, Berufsfachschule I oder II, dreijährige Berufsfachschule, höhere Berufsfachschule sowie Berufsoberschule I oder II.
Falls Sie über ein geringes Einkommen verfügen (hierfür gelten bestimmte Einkommensgrenzen), ist die Teilnahme an der Schulbuchausleihe kostenlos (Lernmittelfreiheit, unentgeltliche Ausleihe). Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit stellen. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und den Einkommensgrenzen sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Liegt Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze, können Sie Schulbücher gegen eine Gebühr ausleihen (entgeltliche Ausleihe). Hierfür ist eine Anmeldung über das Internetportal www.lmf-online.rlp.de notwendig. Mehr Informationen darüber finden Sie ebenso hier.
Die Information besteht aus mehreren Teilen:
Im Teil I finden Sie Informationen zur kostenlosen Ausleihe von Lernmitteln (Lernmittelfreiheit, unentgeltliche Ausleihe). Im Teil II geht es um die Ausleihe gegen Gebühr (entgeltliche Ausleihe). Auskünfte, die für beide Bereiche wichtig sind, finden Sie in Teil III.
TEIL I: INFORMATIONEN ZUR LERNMITTELFREIHEIT (KOSTENLOSE AUSLEIHE)
1.1
WAS KANN ICH AUSLEIHEN?
Im Rahmen der kostenlosen bzw. unentgeltlichen Ausleihe werden grundsätzlich
alle Schulbücher, aber auch ergänzende Druckschriften wie z.
B. Arbeitshefte kostenlos zur Verfügung gestellt. Arbeitshefte, in
die Schülerinnen und Schüler schreiben, müssen nicht zurückgegeben
werden. Lernmittel, die vor Einführung der Schulbuchausleihe selbst
gekauft wurden, gehören nicht zum Lernmittelpaket. Alle Schülerinnen
und Schüler kaufen sich aber sonstiges Unterrichtsmaterial, wie Lektüren,
Formelsammlungen, Taschenrechner oder Schreib- und Zeichenutensilien,
selbst.
1.2
WER KANN EINEN ANTRAG STELLEN?
Für minderjährige Schülerinnen und Schüler stellen
grundsätzlich die Sorgeberechtigten den Antrag. In der Regel sind
dies Vater und/oder Mutter. Bei minderjährigen Schülerinnen
und Schülern, die in Vollzeitpflege untergebracht sind, stellen die
Pflegepersonen den Antrag. Sind sie in Heimerziehung oder in einer sonstigen
betreuten Wohnform untergebracht, sind die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zuständig. Volljährige Schülerinnen und Schüler
stellen den Antrag selbst.
1.3
WANN UND WO KANN ICH DEN ANTRAG STELLEN?
Sie müssen den Antrag auf Lernmittelfreiheit bis zum 15. März
2012 bei der Schule abgeben, welche Ihr Kind im Schuljahr 2012/13 voraussichtlich
besuchen wird. Dort wird der Antrag auf Vollständigkeit überprüft
und anschließend an den Schulträger weitergeleitet. Falls Ihr
Kind danach doch an eine andere Schule wechselt, wird die Genehmigung
des Antrages übernommen.
Bitte beachten Sie: Machen Sie alle erforderlichen Angaben und vergessen
Sie die Belege und die Unterschrift nicht. Nur dann kann der Schulträger
den Antrag bearbeiten. Der Antrag gilt jeweils nur für das angegebene
Schuljahr.
1.4
WER ENTSCHEIDET ÜBER DEN ANTRAG?
Der Schulträger entscheidet über den Antrag. Dieser informiert
Sie darüber, falls der Antrag abgelehnt wird. Andernfalls gilt er
als genehmigt.
1.5
UND WENN DER ANTRAG ABGELEHNT WIRD?
Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie an der Ausleihe gegen
Gebühr teilnehmen. Für diesen Fall sollten Sie bereits im Antragsformular
erklären, dass Sie an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmen möchten,
damit Sie mit einer verlängerten Anmeldefrist an der Ausleihe gegen
Gebühr teilnehmen können. Diese Möglichkeit sollten Sie
unbedingt nutzen, da Sie sich sonst Ihre Lernmittel auf eigene Kosten
beschaffen müssen!
Für die Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe müssen Sie sich dann unter www.LMF-online.rlp.de ein Benutzerkonto einrichten, mit dem Sie Ihr Kind in der Zeit vom 19. Mai bis 31. Juli 2012 für die entgeltliche Schulbuchausleihe anmelden können. Weitere Informationen erhalten von Ihrem Schulträger.
1.6
WER HAT ANSPRUCH AUF LERNMITTELFREIHEIT?
Bitte beachten Sie vor der Antragstellung: Ihr Antrag kann nur erfolgreich
sein, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist!
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Lernmittelfreiheit,
wenn
o sie mit beiden unterhaltspflichtigen Eltern zusammenleben und das gemeinsame
Einkommen des Kindes und der Eltern zusammen 26.500 EUR im Jahr nicht
übersteigt,
o sie bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und deren
gemeinsames Jahreseinkommen 22.750 EUR nicht übersteigt,
o sie bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit
einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3
und Abs. 3a SGB II (eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche
Gemeinschaft) zusammenlebt; auch in diesem Fall darf das gemeinsame Jahreseinkommen
von Kind, Sorgeberechtigtem und Partnerin oder Partner 26.500 EUR nicht
übersteigen,
o sie nicht im Haushalt eines Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes
Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten,
in deren Haushalt sie zuletzt lebten, 26.500 EUR nicht übersteigt,
o sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung
in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) hat, oder
in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§ 27, 34 SGB
VIII) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 EUR im Jahr nicht übersteigt.
Für
jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder
-zulage gezahlt wird, steigt die Einkommensgrenze um 3.750 EUR. Das gilt
auch, wenn das Kind außerhalb wohnt.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden an Stelle
der Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt.
Bei verheirateten Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle
der Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehepartner, bei Lebenspartnerschaften
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Partnerin oder der Partner.
1.7
WAS GILT ALS EINKOMMEN?
Das für die Lernmittelfreiheit maßgebliche Einkommen entspricht
in der Regel dem Bruttoeinkommen des Jahres 2010, vermindert um die Werbungskosten
(Gesamtbetrag der Einkünfte).
Bei Antragstellung ist die Höhe des Einkommens durch den Einkommensteuerbescheid
oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den Bruttolohn nachzuweisen.
Liegt das Einkommen im Jahr 2011 oder zum Zeitpunkt des Antrages wesentlich
darunter, wird auf Antrag das niedrigere Einkommen berücksichtigt.
Dies müssen Sie bei der Antragstellung nachweisen.
Auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören
zum maßgeblichen Einkommen. Gleiches gilt für ausländische
Einkünfte, unabhängig davon, ob sie dort oder im Inland versteuert
werden.
Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, wie Arbeitslosengeld,
Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld,
Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen
für Kinder, werden nicht als Einkommen angerechnet.
Weitere rechtliche Hinweise zur Einkommensberechnung:
Das für die Lernmittelfreiheit maßgebliche Einkommen entspricht
der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs.1 bis
3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das ist in der Regel das Bruttoeinkommen,
vermindert um die Werbungskosten. Verluste in einzelnen Einkunftsarten
und Verluste des Ehegatten oder Partners werden nicht abgezogen. Können
Sie keine Werbungskosten nachweisen, gilt in der Regel die Pauschale von
derzeit 920 EUR (im Jahr 2010). Abzugsfähig sind außerdem der
Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Abzug nach
§ 13 Abs. 3 des EStG. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche
Belastungen können dagegen nicht abgezogen werden.
Unterhaltszahlungen, die ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender
Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige
Einkünfte, wenn sie der zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen
als Sonderausgabe abgezogen hat.
Die Einkommensgrenze beträgt somit für Schülerinnen und
Schüler im Haushalt
der Eltern*) eines Elternteils
ein Kind 26.500 EUR 22.750 EUR
zwei Kinder 30.250 EUR 26.500 EUR
drei Kinder 34.000 EUR 30.250 EUR
vier Kinder 37.750 EUR 34.000 EUR
usw.
*) oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner
zusammenlebt (eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche
Gemeinschaft)
TEIL II: INFORMATIONEN ZUR AUSLEIHE GEGEN GEBÜHR
(ENTGELTLICHE
AUSLEIHE)
Die Teilnahme an der Ausleihe gegen Gebühr ist freiwillig. Wer an
der Ausleihe teilnimmt, erhält ein "Schulbuchpaket", das
grundsätzlich alle Bücher enthält, die für das Schuljahr
notwendig sind. Dieses Paket kann nur komplett ausgeliehen werden. Einzelne
Bücher daraus können nicht ausgeliehen werden. Schulbücher,
die vor Einführung der Schulbuchausleihe selbst gekauft wurden, gehören
nicht zum Schulbuchpaket.
2.1
WAS KANN ICH AUSLEIHEN?
Ausgeliehen werden Schulbücher, die nicht länger als drei Schuljahre
von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden. Die Ausleihe
eines Schulbuches schließt auch die dazu gehörenden Softwareprodukte
ein, einschließlich der notwendigen Online-Zugangsdaten. Die Datenträger
dürfen nicht kopiert werden.
Schulbücher, die vier Jahre oder länger genutzt werden und ergänzende
Druckschriften, wie z. B. Arbeitshefte, können nicht im Rahmen der
entgeltlichen Ausleihe ausgeliehen werden. Auch sonstige ergänzende
Materialien, wie Lektüren, Formelsammlungen, Taschenrechner, Schreib-
und Zeichenmaterial, müssen selbst gekauft werden.
2.2
WIE HOCH IST DIE LEIHGEBÜHR?
Wie hoch die Leihgebühr ist, hängt davon ab, wie lange ein Schulbuch
genutzt wird. Die Gebühr beträgt pro Schuljahr für einjährig
verwendete Schulbücher ein Drittel des Ladenpreises. Für zwei-
oder dreijährig verwendete Schulbücher wird ein Sechstel des
Ladenpreises pro Schuljahr berechnet. Sie zahlen also nicht im Voraus
für die Nutzung eines Schulbuches über mehrere Schuljahre. Die
Gebühr ist auch bei einem Wechsel der Schule, einer Klasse, eines
Kurses oder einer Lerngruppe nur einmal zu zahlen. Bei einer vorzeitigen
Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Leihgebühr.
2.3
WER IST ZUR ANMELDUNG BERECHTIGT?
Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich
von den Sorgeberechtigten angemeldet. In der Regel sind dies Vater und/oder
Mutter oder Personen, denen das Sorgerecht übertragen wurde. Volljährige
Schülerinnen und Schüler melden sich selbst zur Ausleihe an.
2.4
WANN UND WIE MELDE ICH MICH ZUR ENTGELTLICHEN AUSLEIHE AN?
Wenn Sie an der entgeltlichen Ausleihe teilnehmen möchten, müssen
Sie folgendes tun:
1. Anlegen eines Benutzerkontos: Bitte legen Sie rechtzeitig unter www.LMF-online.rlp.de
ein Benutzerkonto an, falls Sie noch keines besitzen.
2. Bestellung der Lernmittel: Bitte führen Sie für alle Kinder,
für die eine Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe gewünscht
ist, die Bestellung der Schulbuchpakete für das Schuljahr 2012/13
getrennt durch.
Nur wenn Sie beide Schritte im Zeitraum zwischen 19. Mai und 11. Juni
2012 vollständig abgeschlossen haben, erhalten Sie ein Schulbuchpaket.
Wer sich nicht rechtzeitig verbindlich zu dem Ausleihverfahren angemeldet und ein Schulbuchpaket bestellt hat, muss seine Schulbücher selbst und zum vollen Ladenpreis beschaffen!
2.5
WIE ZAHLE ICH DIE GEBÜHR?
Der Träger der Schule, die eine Schülerin oder der Schüler
im Schuljahr 2012/13 besucht oder besuchen soll, zieht die Gebühr
für die Ausleihe ein. Es wird grundsätzlich zum 1. September
2012 von dem bei der Anmeldung angegebenen Konto abgebucht.
TEIL III: FÜR DIE LERNMITTELFREIHEIT UND DIE AUSLEIHE GEGEN GEBÜHR GILT
3.1
WER ZAHLT BEI BESCHÄDIGUNG ODER VERLUST?
Die ausgeliehenen Lernmittel müssen rechtzeitig zurückgegeben
und pfleglich behandelt werden. Es darf daher - außer in dafür
vorgesehenen Arbeitsheften - nichts unterstrichen, markiert oder mit Randbemerkungen
versehen werden. Wer gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt
oder das ausgeliehene Buch verliert, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Um Schäden zu vermeiden, wird ein Schutzumschlag dringend empfohlen,
der sich nach Gebrauch wieder rückstandsfrei entfernen lässt.
3.2
WAS GESCHIEHT MIT MEINEN DATEN IM HINBLICK AUF DEN DATENSCHUTZ?
Die personenbezogenen Daten der Schulbuchausleihe werden absolut vertraulich
behandelt. Angaben zum Einkommen, die beim Antrag auf Lernmittelfreiheit
(unentgeltliche Ausleihe) gemacht werden, können gegebenenfalls auch
für die Einkommensberechnung zur Schülerbeförderung verwendet
werden. Nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist werden die
Daten vernichtet.
3.3
WO ERHALTE ICH WEITERE INFORMATIONEN?
Falls nicht alle Ihre Fragen zur Schulbuchausleihe durch dieses Merkblatt
beantwortet werden sollten, finden Sie weitere Informationen auf dem Internetportal
unter www.lmf-online.rlp.de.
Dort können Sie unter anderem Antworten zu häufig gestellten
Fragen rund um die Schulbuchausleihe einsehen und haben die Möglichkeit,
sich ein Benutzerkonto einzurichten, über das Sie sich schnell und
direkt über den aktuellen Stand des Ausleihverfahrens informieren
können. Für Eltern, die an der entgeltlichen Ausleihe teilnehmen
möchten, ist die Einrichtung eines solchen Benutzerkontos verpflichtend.
Für Eltern, die an der unentgeltlichen Ausleihe teilnehmen möchten,
wird die Einrichtung empfohlen.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, stehen Ihnen die Sachbearbeiter/innen
unseres Fachbereich
3 gerne zur Verfügung.
Letzte Änderung dieser Seite am: 07.02.2012