Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz im Schuljahr 2012/2013
Informationen zur Lernmittelfreiheit und zur Ausleihe gegen Gebühr

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Seit dem Schuljahr 2010/2011 haben noch mehr Eltern in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, bei der Anschaffung von Lernmitteln für ihre Kinder Kosten zu sparen. Das bisherige Gutscheinsystem wurde seitdem schrittweise durch die Schulbuchausleihe abgelöst, an der nun alle Eltern teilnehmen können.

Ab dem Schuljahr 2012/13 können erstmals Eltern von Schülerinnen und Schülern an Grundschulen an der Schulbuchausleihe teilnehmen. Damit besteht nun an allen allgemeinbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, Lernmittel auszuleihen anstatt sie zu kaufen. Auch an den folgenden Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen ist dies möglich: Berufliches Gymnasium, Fachoberschule an der Realschule Plus, Berufsfachschule I oder II, dreijährige Berufsfachschule, höhere Berufsfachschule sowie Berufsoberschule I oder II.

Falls Sie über ein geringes Einkommen verfügen (hierfür gelten bestimmte Einkommensgrenzen), ist die Teilnahme an der Schulbuchausleihe kostenlos (Lernmittelfreiheit, unentgeltliche Ausleihe). Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit stellen. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und den Einkommensgrenzen sowie das Antragsformular finden Sie hier.

Liegt Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze, können Sie Schulbücher gegen eine Gebühr ausleihen (entgeltliche Ausleihe). Hierfür ist eine Anmeldung über das Internetportal www.lmf-online.rlp.de notwendig. Mehr Informationen darüber finden Sie ebenso hier.

Die Information besteht aus mehreren Teilen:

Im Teil I finden Sie Informationen zur kostenlosen Ausleihe von Lernmitteln (Lernmittelfreiheit, unentgeltliche Ausleihe). Im Teil II geht es um die Ausleihe gegen Gebühr (entgeltliche Ausleihe). Auskünfte, die für beide Bereiche wichtig sind, finden Sie in Teil III.

 

TEIL I: INFORMATIONEN ZUR LERNMITTELFREIHEIT (KOSTENLOSE AUSLEIHE)

1.1 WAS KANN ICH AUSLEIHEN?
Im Rahmen der kostenlosen bzw. unentgeltlichen Ausleihe werden grundsätzlich alle Schulbücher, aber auch ergänzende Druckschriften wie z. B. Arbeitshefte kostenlos zur Verfügung gestellt. Arbeitshefte, in die Schülerinnen und Schüler schreiben, müssen nicht zurückgegeben werden. Lernmittel, die vor Einführung der Schulbuchausleihe selbst gekauft wurden, gehören nicht zum Lernmittelpaket. Alle Schülerinnen und Schüler kaufen sich aber sonstiges Unterrichtsmaterial, wie Lektüren, Formelsammlungen, Taschenrechner oder Schreib- und Zeichenutensilien, selbst.

1.2 WER KANN EINEN ANTRAG STELLEN?
Für minderjährige Schülerinnen und Schüler stellen grundsätzlich die Sorgeberechtigten den Antrag. In der Regel sind dies Vater und/oder Mutter. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die in Vollzeitpflege untergebracht sind, stellen die Pflegepersonen den Antrag. Sind sie in Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst.

1.3 WANN UND WO KANN ICH DEN ANTRAG STELLEN?
Sie müssen den Antrag auf Lernmittelfreiheit bis zum 15. März 2012 bei der Schule abgeben, welche Ihr Kind im Schuljahr 2012/13 voraussichtlich besuchen wird. Dort wird der Antrag auf Vollständigkeit überprüft und anschließend an den Schulträger weitergeleitet. Falls Ihr Kind danach doch an eine andere Schule wechselt, wird die Genehmigung des Antrages übernommen.
Bitte beachten Sie: Machen Sie alle erforderlichen Angaben und vergessen Sie die Belege und die Unterschrift nicht. Nur dann kann der Schulträger den Antrag bearbeiten. Der Antrag gilt jeweils nur für das angegebene Schuljahr.

1.4 WER ENTSCHEIDET ÜBER DEN ANTRAG?
Der Schulträger entscheidet über den Antrag. Dieser informiert Sie darüber, falls der Antrag abgelehnt wird. Andernfalls gilt er als genehmigt.

1.5 UND WENN DER ANTRAG ABGELEHNT WIRD?
Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmen. Für diesen Fall sollten Sie bereits im Antragsformular erklären, dass Sie an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmen möchten, damit Sie mit einer verlängerten Anmeldefrist an der Ausleihe gegen Gebühr teilnehmen können. Diese Möglichkeit sollten Sie unbedingt nutzen, da Sie sich sonst Ihre Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen müssen!

Für die Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe müssen Sie sich dann unter www.LMF-online.rlp.de ein Benutzerkonto einrichten, mit dem Sie Ihr Kind in der Zeit vom 19. Mai bis 31. Juli 2012 für die entgeltliche Schulbuchausleihe anmelden können. Weitere Informationen erhalten von Ihrem Schulträger.

1.6 WER HAT ANSPRUCH AUF LERNMITTELFREIHEIT?
Bitte beachten Sie vor der Antragstellung: Ihr Antrag kann nur erfolgreich sein, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist!
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Lernmittelfreiheit, wenn
o sie mit beiden unterhaltspflichtigen Eltern zusammenleben und das gemeinsame Einkommen des Kindes und der Eltern zusammen 26.500 EUR im Jahr nicht übersteigt,
o sie bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und deren gemeinsames Jahreseinkommen 22.750 EUR nicht übersteigt,
o sie bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II (eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft) zusammenlebt; auch in diesem Fall darf das gemeinsame Jahreseinkommen von Kind, Sorgeberechtigtem und Partnerin oder Partner 26.500 EUR nicht übersteigen,
o sie nicht im Haushalt eines Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, 26.500 EUR nicht übersteigt,
o sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§ 27, 34 SGB VIII) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 EUR im Jahr nicht übersteigt.

Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder -zulage gezahlt wird, steigt die Einkommensgrenze um 3.750 EUR. Das gilt auch, wenn das Kind außerhalb wohnt.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden an Stelle der Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt. Bei verheirateten Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle der Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehepartner, bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Partnerin oder der Partner.

1.7 WAS GILT ALS EINKOMMEN?
Das für die Lernmittelfreiheit maßgebliche Einkommen entspricht in der Regel dem Bruttoeinkommen des Jahres 2010, vermindert um die Werbungskosten (Gesamtbetrag der Einkünfte).
Bei Antragstellung ist die Höhe des Einkommens durch den Einkommensteuerbescheid oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den Bruttolohn nachzuweisen. Liegt das Einkommen im Jahr 2011 oder zum Zeitpunkt des Antrages wesentlich darunter, wird auf Antrag das niedrigere Einkommen berücksichtigt. Dies müssen Sie bei der Antragstellung nachweisen.
Auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen. Gleiches gilt für ausländische Einkünfte, unabhängig davon, ob sie dort oder im Inland versteuert werden.
Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen für Kinder, werden nicht als Einkommen angerechnet.
Weitere rechtliche Hinweise zur Einkommensberechnung:
Das für die Lernmittelfreiheit maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das ist in der Regel das Bruttoeinkommen, vermindert um die Werbungskosten. Verluste in einzelnen Einkunftsarten und Verluste des Ehegatten oder Partners werden nicht abgezogen. Können Sie keine Werbungskosten nachweisen, gilt in der Regel die Pauschale von derzeit 920 EUR (im Jahr 2010). Abzugsfähig sind außerdem der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Abzug nach § 13 Abs. 3 des EStG. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen können dagegen nicht abgezogen werden.
Unterhaltszahlungen, die ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie der zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen als Sonderausgabe abgezogen hat.
Die Einkommensgrenze beträgt somit für Schülerinnen und Schüler im Haushalt
der Eltern*) eines Elternteils
ein Kind 26.500 EUR 22.750 EUR
zwei Kinder 30.250 EUR 26.500 EUR
drei Kinder 34.000 EUR 30.250 EUR
vier Kinder 37.750 EUR 34.000 EUR
usw.
*) oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt (eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft)

 

TEIL II: INFORMATIONEN ZUR AUSLEIHE GEGEN GEBÜHR

(ENTGELTLICHE AUSLEIHE)
Die Teilnahme an der Ausleihe gegen Gebühr ist freiwillig. Wer an der Ausleihe teilnimmt, erhält ein "Schulbuchpaket", das grundsätzlich alle Bücher enthält, die für das Schuljahr notwendig sind. Dieses Paket kann nur komplett ausgeliehen werden. Einzelne Bücher daraus können nicht ausgeliehen werden. Schulbücher, die vor Einführung der Schulbuchausleihe selbst gekauft wurden, gehören nicht zum Schulbuchpaket.

2.1 WAS KANN ICH AUSLEIHEN?
Ausgeliehen werden Schulbücher, die nicht länger als drei Schuljahre von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden. Die Ausleihe eines Schulbuches schließt auch die dazu gehörenden Softwareprodukte ein, einschließlich der notwendigen Online-Zugangsdaten. Die Datenträger dürfen nicht kopiert werden.
Schulbücher, die vier Jahre oder länger genutzt werden und ergänzende Druckschriften, wie z. B. Arbeitshefte, können nicht im Rahmen der entgeltlichen Ausleihe ausgeliehen werden. Auch sonstige ergänzende Materialien, wie Lektüren, Formelsammlungen, Taschenrechner, Schreib- und Zeichenmaterial, müssen selbst gekauft werden.

2.2 WIE HOCH IST DIE LEIHGEBÜHR?
Wie hoch die Leihgebühr ist, hängt davon ab, wie lange ein Schulbuch genutzt wird. Die Gebühr beträgt pro Schuljahr für einjährig verwendete Schulbücher ein Drittel des Ladenpreises. Für zwei- oder dreijährig verwendete Schulbücher wird ein Sechstel des Ladenpreises pro Schuljahr berechnet. Sie zahlen also nicht im Voraus für die Nutzung eines Schulbuches über mehrere Schuljahre. Die Gebühr ist auch bei einem Wechsel der Schule, einer Klasse, eines Kurses oder einer Lerngruppe nur einmal zu zahlen. Bei einer vorzeitigen Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Leihgebühr.

2.3 WER IST ZUR ANMELDUNG BERECHTIGT?
Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich von den Sorgeberechtigten angemeldet. In der Regel sind dies Vater und/oder Mutter oder Personen, denen das Sorgerecht übertragen wurde. Volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich selbst zur Ausleihe an.

2.4 WANN UND WIE MELDE ICH MICH ZUR ENTGELTLICHEN AUSLEIHE AN?
Wenn Sie an der entgeltlichen Ausleihe teilnehmen möchten, müssen Sie folgendes tun:
1. Anlegen eines Benutzerkontos: Bitte legen Sie rechtzeitig unter www.LMF-online.rlp.de ein Benutzerkonto an, falls Sie noch keines besitzen.
2. Bestellung der Lernmittel: Bitte führen Sie für alle Kinder, für die eine Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe gewünscht ist, die Bestellung der Schulbuchpakete für das Schuljahr 2012/13 getrennt durch.
Nur wenn Sie beide Schritte im Zeitraum zwischen 19. Mai und 11. Juni 2012 vollständig abgeschlossen haben, erhalten Sie ein Schulbuchpaket.

Wer sich nicht rechtzeitig verbindlich zu dem Ausleihverfahren angemeldet und ein Schulbuchpaket bestellt hat, muss seine Schulbücher selbst und zum vollen Ladenpreis beschaffen!

2.5 WIE ZAHLE ICH DIE GEBÜHR?
Der Träger der Schule, die eine Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2012/13 besucht oder besuchen soll, zieht die Gebühr für die Ausleihe ein. Es wird grundsätzlich zum 1. September 2012 von dem bei der Anmeldung angegebenen Konto abgebucht.

 

TEIL III: FÜR DIE LERNMITTELFREIHEIT UND DIE AUSLEIHE GEGEN GEBÜHR GILT

3.1 WER ZAHLT BEI BESCHÄDIGUNG ODER VERLUST?
Die ausgeliehenen Lernmittel müssen rechtzeitig zurückgegeben und pfleglich behandelt werden. Es darf daher - außer in dafür vorgesehenen Arbeitsheften - nichts unterstrichen, markiert oder mit Randbemerkungen versehen werden. Wer gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt oder das ausgeliehene Buch verliert, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Um Schäden zu vermeiden, wird ein Schutzumschlag dringend empfohlen, der sich nach Gebrauch wieder rückstandsfrei entfernen lässt.

3.2 WAS GESCHIEHT MIT MEINEN DATEN IM HINBLICK AUF DEN DATENSCHUTZ?
Die personenbezogenen Daten der Schulbuchausleihe werden absolut vertraulich behandelt. Angaben zum Einkommen, die beim Antrag auf Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Ausleihe) gemacht werden, können gegebenenfalls auch für die Einkommensberechnung zur Schülerbeförderung verwendet werden. Nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist werden die Daten vernichtet.

3.3 WO ERHALTE ICH WEITERE INFORMATIONEN?
Falls nicht alle Ihre Fragen zur Schulbuchausleihe durch dieses Merkblatt beantwortet werden sollten, finden Sie weitere Informationen auf dem Internetportal unter www.lmf-online.rlp.de. Dort können Sie unter anderem Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um die Schulbuchausleihe einsehen und haben die Möglichkeit, sich ein Benutzerkonto einzurichten, über das Sie sich schnell und direkt über den aktuellen Stand des Ausleihverfahrens informieren können. Für Eltern, die an der entgeltlichen Ausleihe teilnehmen möchten, ist die Einrichtung eines solchen Benutzerkontos verpflichtend. Für Eltern, die an der unentgeltlichen Ausleihe teilnehmen möchten, wird die Einrichtung empfohlen.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, stehen Ihnen die Sachbearbeiter/innen unseres Fachbereich 3 gerne zur Verfügung.

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Letzte Änderung dieser Seite am: 07.02.2012