| Kindergartenordnung
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Aufnahmebedingungen Kinder, deren körperliche und geistige Verfassung
eine Sonderbetreuung erfordert, können aufgenommen werden, wenn dies für
die Gruppe vertretbar ist und dafür ausreichendes Personal zur Verfügung
steht. Falls nach der Aufnahme in den Kindergarten festgestellt wird,
dass die Betreuung des Kindes nicht möglich ist oder das Wohl der anderen
Kinder beeinträchtigt wird, kann der Betreuungsvertrag mit einer Kündigungsfrist
von einer Woche zum Ende des Monats gekündigt werden. Öffnungszeiten
Wir bitten Sie, Ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung zu bringen und gemäß der getroffenen Vereinbarung pünktlich abzuholen. Ferientermine werden
zu Beginn eines Jahres schriftlich bekannt gegeben. Elternbeiträge Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Sie sind während des ganzen Kindergartenjahres, auch in den Ferien- und Krankheitszeiten zu entrichten. Für Kinder, die in die Schule eintreten, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres (31.07. eines jeden Jahres) zu zahlen. Regelung in Krankeitsfällen Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Masern, Diphterie, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, TBC, Kinderlähmung, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten, Auftreten von Kopfläusen) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie - den Kindergarten wieder besucht, ist am ersten Kindergartentag ein ärztliches Attest vorzulegen. Abmeldung Das Kindergartenjahr endet zum 31.07. eines jeden Jahres. Kinder, die eingeschult werden, scheiden generell zu diesem Termin aus. Eine schriftliche Abmeldung ist nicht erforderlich. Aufsicht Für den Weg vom und zum Kindergarten sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist nach Absprache mit der Gruppenleiterin eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bestehen jedoch Gründe dafür, dass ein Kind für den Heimweg ohne Begleitung nach Reifegrad, seiner charakterlichen Veranlagung oder wegen den Verkehrsverhältnissen auf dem Heimweg den Anforderungen des Heimwegs nicht gewachsen ist, so ist das Kindergartenpersonal verpflichtet, mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass das Kind abgeholt wird. Wird dies von den Eltern abgelehnt, so ist die Kündigung des Betreuungsvertrages zu erwägen. Erfolgt die Abholung des Kindes durch einen Beauftragten, ist dies bei der Aufnahme des Kindes in einer schriftlichen Erklärung des Personensorgeberechtigten festzulegen. Sollten die Sorgeberechtigten bestimmen, dass das Kindergartenkind auch von Jugendlichen abgeholt wird, so soll das Mindestalter 12 Jahre (je nach Reifegrad) nicht unterschritten sein. Versicherungen Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen
sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden. Für evtl. entstehende Sachschäden, die die Kinder gegenseitig
verursachen, haften die Erziehungsberechtigten. Daher wird der Abschluss
einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Schäden, die eine Versicherung
nicht ersetzt, werden vom Träger ebenfalls nicht reguliert. Alle Unfälle, die eintreten und eine ärztliche
Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens unverzüglich
zu melden, damit die Schadensregulierung unverzüglich eingeleitet werden
kann. Ansprechpartner Verschiedenes Ihre Kindergartenleitung Elkenroth Ihre Ortsgemeinde Elkenroth |