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Aufnahmebedingungen Im Kindergarten können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden. Folgende schriftliche Unterlagen sind bis zum Tage der Aufnahme vorzulegen:
Kinder, deren körperliche und geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordern, können aufgenommen werden, wenn dies für die Gruppe vertretbar ist und dafür ausreichendes Personal zur Verfügung steht. Falls nach der Aufnahme in den Kindergarten festgestellt wird, dass die Betreuung des Kindes nicht möglich ist, oder das Wohl der anderen beeinträchtigt wird, kann der Betreuungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende des Monats gekündigt werden. Öffnungszeiten Die Einrichtung ist geöffnet: Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr durchgehend Wir bitten Sie, Ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung zu bringen und gemäß der getroffenen Vereinbarung pünktlich abzuholen. Ferientermine werden zu Beginn des Kalenderjahres schriftlich bekannt gegeben. Elternbeiträge Die Höhe Ihres Elternbeitrages
können Sie hier
nachlesen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain wird Sie
schriftlich benachrichtigen. Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Sie sind während des ganzen Kindergartenjahres, auch in den Ferien- und Krankheitszeiten zu entrichten. Für Kinder, die in die Schule eintreten, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu zahlen. Regelung in Krankheitsfällen Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Kopfläusen, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und ähnlichen Krankheiten sind die Kinder zu Hause zu behalten. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Masern, Diphtherie, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Augen und Hautkrankheiten, Auftreten von Kopfläusen) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie - den Kindergarten wieder besucht, ist am ersten Kindergartentag ein ärztliches Attest vorzulegen. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung muss auf schriftlichen Wege bei der Leiterin eingereicht werden. Sie kann jeweils zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Das Kindergartenjahr endet zum 31.07. eines jeden Jahres. Kinder, die eingeschult werden, scheiden generell zu diesem Termin aus. Eine schriftliche Abmeldung ist nicht erforderlich. Aufsicht Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder im Kindergarten einschließlich der Ausflüge, Sparziergänge, Besichtigungen u.ä. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die pädagogischen Mitarbeiter in den Räumen des Kindergartens und endet mit dem Verlassen des Kindergartengeländes. Für den Weg vom und zum Kindergarten sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist nach Absprache mit der Gruppenleiterin eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bestehen jedoch Gründe dafür, dass ein Kind für den Heimweg ohne Begleitung nach Reifegrad, seiner charakterlichen Veranlagung oder wegen den Verkehrsverhältnissen den Anforderungen nicht gewachsen ist, so ist das Kindergartenpersonal verpflichtet, mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass das Kind abgeholt wird. Wird dies von den Eltern abgelehnt, so ist die Kündigung des Betreuungsvertrages zu erwägen. Erfolgt die Abholung des Kindes durch einen Beauftragten, ist die bei der Aufnahme des Kindes in einer schriftlichen Erklärung des Personensorgeberechtigten festzulegen. Sollten die Sorgeberechtigten bestimmen, dass das Kindergartenkind auch von Jugendlichen abgeholt wird, so soll das Mindestalter 12 Jahre (je nach Reifegrad) nicht unterschritten sein. Versicherungen
Die Kinder sind nach § 539,
Ziff. 14, Buchstabe A, Reichsversicherungsordnung (RVO) bei Unfällenl
versichert. Dies bezieht sich auf Unfälle:
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden. Für evtl. entstehende Sachschäden, die die Kinder gegenseitig verursachen, haften die Erziehungsberechtigten. Daher wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Schäden, die eine Versicherung nicht ersetzt, werden vom Träger ebenfalls nicht reguliert. Alle Unfälle die eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung unverzüglich eingeleitet werden kann Ansprechpartner Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Kindergartenleitung oder an den Träger der Einrichtung. Verschiedenes Spezielle Punkte bezüglich des Kindergartenablaufs werden Ihnen in einem Elternmerkblatt schriftlich bekannt gegeben. Ihre Kindergartenleitung Steinebach Ihre Ortsgemeinde Steinebach
Letzte Änderung dieser Seite am: 11.01.2006
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