Kindergartenordnung
Kindergarten  -  Steinebach/Sieg

Zur Seite:
Fachbereich 3  Bürgerinfo  Anmeldungsseite
 

Aufnahmebedingungen

Im Kindergarten können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden.

Folgende schriftliche Unterlagen sind bis zum Tage der Aufnahme vorzulegen:

  • der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen einschließlich der Einverständniserklärung der Kindergartenordnung,
  • die Erklärung der Erziehungsberechtigten, ob das Kind den Weg zum und vom Kindergarten alleine zurücklegen darf oder nicht,
  • die ärztliche Bestätigung, dass das Kind von ansteckende Krankheiten frei ist und keine Einwände gegen den Besuch des Kindergartens bestehen. Die Bescheinigung darf bei der Aufnahme des Kindes höchstens eine Woche alt sein.
  • Der unterschriebene Verpflichtungsschein.

Kinder, deren körperliche und geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordern, können aufgenommen werden, wenn dies für die Gruppe vertretbar ist und dafür ausreichendes Personal zur Verfügung steht. Falls nach der Aufnahme in den Kindergarten festgestellt wird, dass die Betreuung des Kindes nicht möglich ist, oder das Wohl der anderen beeinträchtigt wird, kann der Betreuungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende des Monats gekündigt werden.

Öffnungszeiten

Die Einrichtung ist geöffnet:

Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr durchgehend

Wir bitten Sie, Ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung zu bringen und gemäß der getroffenen Vereinbarung pünktlich abzuholen.

Ferientermine werden zu Beginn des Kalenderjahres schriftlich bekannt gegeben.

Elternbeiträge

Die Höhe Ihres Elternbeitrages können Sie  hier  nachlesen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain wird Sie schriftlich benachrichtigen.
In Härtefällen kann unter der Voraussetzung des § 81 Abs. 1 und 2 JWG eine Ermäßigung oder Übernahme des Beitrages beim Jugendamt beantragt werden. Ein Antragsformular können Sie  hier  ausdrucken.

Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Sie sind während des ganzen Kindergartenjahres, auch in den Ferien- und Krankheitszeiten zu entrichten. Für Kinder, die in die Schule eintreten, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu zahlen.

Regelung in Krankheitsfällen

Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Kopfläusen, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und ähnlichen Krankheiten sind die Kinder zu Hause zu behalten.

Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Masern, Diphtherie, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Augen und Hautkrankheiten, Auftreten von Kopfläusen) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie - den Kindergarten wieder besucht, ist am ersten Kindergartentag ein ärztliches Attest vorzulegen.

Abmeldung

Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung muss auf schriftlichen Wege bei der Leiterin eingereicht werden. Sie kann jeweils zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen.

Das Kindergartenjahr endet zum 31.07. eines jeden Jahres. Kinder, die eingeschult werden, scheiden generell zu diesem Termin aus. Eine schriftliche Abmeldung ist nicht erforderlich.

Aufsicht

Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder im Kindergarten einschließlich der Ausflüge, Sparziergänge, Besichtigungen u.ä. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die pädagogischen Mitarbeiter in den Räumen des Kindergartens und endet mit dem Verlassen des Kindergartengeländes.

Für den Weg vom und zum Kindergarten sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist nach Absprache mit der Gruppenleiterin eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bestehen jedoch Gründe dafür, dass ein Kind für den Heimweg ohne Begleitung nach Reifegrad, seiner charakterlichen Veranlagung oder wegen den Verkehrsverhältnissen den Anforderungen nicht gewachsen ist, so ist das Kindergartenpersonal verpflichtet, mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass das Kind abgeholt wird. Wird dies von den Eltern abgelehnt, so ist die Kündigung des Betreuungsvertrages zu erwägen.

Erfolgt die Abholung des Kindes durch einen Beauftragten, ist die bei der Aufnahme des Kindes in einer schriftlichen Erklärung des Personensorgeberechtigten festzulegen. Sollten die Sorgeberechtigten bestimmen, dass das Kindergartenkind auch von Jugendlichen abgeholt wird, so soll das Mindestalter 12 Jahre (je nach Reifegrad) nicht unterschritten sein.

Versicherungen

 

Die Kinder sind nach § 539, Ziff. 14, Buchstabe A, Reichsversicherungsordnung (RVO) bei Unfällenl versichert. Dies bezieht sich auf Unfälle:
  • auf den Weg von und zum Kindergarten,
  • während des Aufenthaltes im Kindergarten,
  • bei allen Veranstaltungen außerhalb des Grundstücks.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden.

Für evtl. entstehende Sachschäden, die die Kinder gegenseitig verursachen, haften die Erziehungsberechtigten. Daher wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Schäden, die eine Versicherung nicht ersetzt, werden vom Träger ebenfalls nicht reguliert.

Alle Unfälle die eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung unverzüglich eingeleitet werden kann

Ansprechpartner

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Kindergartenleitung oder an den Träger der Einrichtung.

Verschiedenes

Spezielle Punkte bezüglich des Kindergartenablaufs werden Ihnen in einem Elternmerkblatt schriftlich bekannt gegeben.

Ihre Kindergartenleitung Steinebach                         Ihre Ortsgemeinde Steinebach

 

Diese Webseite jetzt ausdrucken!

Letzte Änderung dieser Seite am: 11.01.2006