| Kindergartenordnung
Comenius-Kindergarten -
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Aufnahmebedingungen
Öffnungszeiten
Wir bitten Sie, Ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung zu bringen und gemäß den getroffenen Vereinbarungen pünktlich abzuholen. Ferientermine werden zum Beginn des Kalenderjahres schriftlich bekanntgegeben.
Elternbeiträge In Härtefällen kann unter der Voraussetzung des § 81 Abs. 1 und 2 JWG eine Ermäßigung oder Übernahme des Beitrages beim Jugendamt beantragt werden. Ein Antragsformular können Sie hier ausdrucken. Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Sie sind während des ganzen Kindergartenjahres, auch in den Ferien- und Krankheitszeiten zu entrichten. Für Kinder, die in die Schule eintreten, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu zahlen.
Regelung in Krankheitsfällen Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Masern, Diphterie, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie- den Kindergarten wieder besucht, ist ein ärztliches Attest erforderlich. Abmeldung Aufsicht Für den Weg von und zum Kindergarten sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist nach Absprache mit der Gruppenleiterin eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bezweifeln die Mitarbeiter, dass ein Kind den Weg allein zurücklegen kann, so ist die Leiterin verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen, und, wenn dies erforderlich erscheint, zu verlangen, dass das Kind am Kindergarten abgeholt wird. Sind die Eltern hierzu nicht bereit, so ist der Träger berechtigt, den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Versicherungen
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. Für evtl. entstehende Sachschäden, die die Kinder gegenseitig verursachen, haften die Erziehungsberechtigten. Daher wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Schäden, die eine Versicherung nicht ersetzt, werden vom Träger ebenfalls nicht reguliert. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zum Kindergarten eintreten, und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann. Verschiedenes Mitzubringen in den Kindergarten sind:
Wichtig ist, dass Sie an allen Sachen, die im Kindergarten bleiben, den Namen Ihres Kind anbringen, da es sonst nach einer Turnstunde oft unmöglich ist, die Sachen wiederzufinden. Ihre Kindergartenleitung Steineroth |
Letzte Änderung dieser Seite am: 18.10.2007