Kindergartenordnung Comenius-Kindergarten   -  Steineroth/Sieg
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Aufnahmebedingungen
Im Kindergarten können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden.
Folgende schriftliche Unterlagen sind bis zum Tage der Aufnahme vorzulegen:

  • Der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen einschließlich der Einverständniserklärung der Kindergartenordnung.
  • Die Erklärung der Erziehungsberechtigten, ob das Kind den Weg zum und vom Kindergarten alleine zurücklegen darf oder nicht.
  • Die ärztliche Bestätigung, dass das Kind von ansteckenden Krankheiten frei ist und keine Einwände gegen den Besuch des Kindergartens bestehen. Die Bescheinigung darf bei der Aufnahme des Kindes höchstens eine Woche alt sein.
  • Der unterschriebene Verpflichtungsschein.Kinder, deren körperliche und geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können aufgenommen werden, wenn dies für die Gruppe vertretbar ist und dafür ausreichend Personal zur Verfügung steht. Falls nach der Aufnahme in den Kindergarten festgestellt wird, dass die Betreuung des Kindes nicht möglich ist, oder das Wohl der anderen beeinträchtigt wird, kann der Betreuungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende des Monats gekündigt werden.

Öffnungszeiten
Die Einrichtung ist geöffnet:

 

Montag – Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr durchgehend.

Wir bitten Sie, Ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung zu bringen und gemäß den getroffenen Vereinbarungen pünktlich abzuholen. Ferientermine werden zum Beginn des Kalenderjahres schriftlich bekanntgegeben.

 

Elternbeiträge
Die Höhe Ihres Elternbeitrages können Sie hier nachlesen. Die Verbandsgemeinde Gebhardshain wird Sie schriftlich über die Höhe des zu zahlenden Beitrages benachrichtigen.

In Härtefällen kann unter der Voraussetzung des § 81 Abs. 1 und 2 JWG eine Ermäßigung oder Übernahme des Beitrages beim Jugendamt beantragt werden. Ein Antragsformular können Sie hier  ausdrucken.

Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Sie sind während des ganzen Kindergartenjahres, auch in den Ferien- und Krankheitszeiten zu entrichten. Für Kinder, die in die Schule eintreten, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu zahlen.

 

Regelung in Krankheitsfällen
Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Kopfläusen, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und ähnliche Krankheiten sind die Kinder zu Hause zu behalten.

Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Masern, Diphterie, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit –auch in der Familie- den Kindergarten wieder besucht, ist ein ärztliches Attest erforderlich.

Abmeldung
Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung muss auf schriftlichem Wege geschehen. Sie kann jeweils nur zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Das Kindergartenjahr endet in der Regel zum 31. Juli eines jeden Jahres. Kinder, die eingeschult werden, scheiden generell zu diesem Termin aus; eine schriftliche Abmeldung ist nicht erforderlich.

Aufsicht
Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder im Kindergarten einschließlich der Ausflüge, Sparziergänge, Besichtigungen u.a. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die pädagogischen Mitarbeiter in den Räumen des Kindergartens und endet mit dem Verlassen des Kindergartengeländes.

Für den Weg von und zum Kindergarten sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist nach Absprache mit der Gruppenleiterin eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bezweifeln die Mitarbeiter, dass ein Kind den Weg allein zurücklegen kann, so ist die Leiterin verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen, und, wenn dies erforderlich erscheint, zu verlangen, dass das Kind am Kindergarten abgeholt wird. Sind die Eltern hierzu nicht bereit, so ist der Träger berechtigt, den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

Versicherungen
Die Kinder sind nach § 539, Ziff. 14, Buchstabe A, Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Unfall versichert.

 

- auf dem direkten Wege zum und vom Kindergarten
- während des Aufenthaltes im Kindergarten und bei allen Veranstaltungen des Kindergartens
  außerhalb der Grundstücke (Ausflüge, Spaziergänge, Feste und dergl.).

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. Für evtl. entstehende Sachschäden, die die Kinder gegenseitig verursachen, haften die Erziehungsberechtigten. Daher wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

Schäden, die eine Versicherung nicht ersetzt, werden vom Träger ebenfalls nicht reguliert. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zum Kindergarten eintreten, und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann.

Verschiedenes
Spezielle Dinge wie Frühstück, Turnkleidung, Malkleidung etc. werden in Absprache mit unseren Mitarbeitern besonders geregelt.

Mitzubringen in den Kindergarten sind:

  1. Ärztliches Attest (darf bei Aufnahme nicht älter als 8 Tage sein)
  2. Eventuell das noch nicht im Kindergarten abgegebene Anmeldeformular
  3. Turnbeutel mit Inhalt: Turnhose, Turnhemd, Turnschuhe
  4. Sammelmappe DIN A 3
  5. Foto von Ihrem Kind für Geburtstagskalender

Wichtig ist, dass Sie an allen Sachen, die im Kindergarten bleiben, den Namen Ihres Kind anbringen, da es sonst nach einer Turnstunde oft unmöglich ist, die Sachen wiederzufinden.

Ihre Kindergartenleitung Steineroth

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Letzte Änderung dieser Seite am: 18.10.2007