Richtlinien zur Förderung der Musik- und Gesangvereine
in der Verbandsgemeinde Gebhardshain
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Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Gebhardshain hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2003 die folgenden Richtlinien beschlossen:

I. Förderungswürdige Maßnahmen
Förderungswürdig sind alle Maßnahmen, die der Allgemeinen Musikpflege unmittelbar dienen. Darunter fallen insbesondere die Beschaffung von vereinseigenen Instrumenten für Instrumental-Musikvereine sowie Spielmanns- und Fanfarenzüge. Außerdem erhalten Gesangvereine, sofern sie für Probezwecke ein Instrument benutzen, für die Anschaffung einen Zuschuss.

Für die Ausbildung von Jugendlichen können den Musik- und Gesangvereinen jährlich bis zu 40,00 EUR je auszubildender Person auf Nachweis gewährt werden.

Musikgruppen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung können nicht gefördert werden.

II. Grundzüge der Förderung
Die Zuschüsse der Verbandsgemeinde zur Förderung der Allgemeinen Musikpflege sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung festzusetzen.

Die Nichteintragung in das Vereinsregister schließt die Bewilligung eines Zuschusses nicht aus. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Einbeziehung der vorhandenen Eigenmittel sowie evtl. Zuwendungen von dritter Seite (Landes- bzw. Kreiszuschuss) gesichert sein. Zumindest muss der Antrag auf Landes- und Kreismittel gestellt sein. Die Zuschusshöhe soll grundsätzlich 20 % der beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Der Höchstbetrag wird auf jährlich 400,00 EUR festgesetzt.

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses der Verbandsgemeinde besteht nicht.

III. Ergänzende Vorschriften
Für die Gewährung eines Zuschusses der Verbandsgemeinde ist ein formloser Antrag mit einem Kostenanschlag (Vorlagetermin ist der 01. September eines jeden Jahres zur rechtzeitigen Einstellung der Mittel im Haushaltsplan des Folgejahres) zu stellen. Nach Auszahlung des Zuschusses muss eine Rechnungsabschrift der Verbandsgemeindeverwaltung als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung vorgelegt werden.

Die von der Verbandsgemeinde bezuschussten Instrumente müssen inventarisiert werden und dürfen nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach Erwerb veräußert werden.

IV. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

57580 Gebhardshain, den 20. März 2003

gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)

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Letzte Änderung dieser Seite am: 11.01.2006