Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde
Gebhardshain hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2003 die folgenden
Richtlinien beschlossen:
I. Förderungswürdige Maßnahmen
Förderungswürdig sind alle Maßnahmen, die der Allgemeinen
Musikpflege unmittelbar dienen. Darunter fallen insbesondere
die Beschaffung von vereinseigenen Instrumenten für Instrumental-Musikvereine
sowie Spielmanns- und Fanfarenzüge. Außerdem erhalten Gesangvereine,
sofern sie für Probezwecke ein Instrument benutzen, für die
Anschaffung einen Zuschuss.
Für die Ausbildung von Jugendlichen können
den Musik- und Gesangvereinen jährlich bis zu 40,00 EUR je auszubildender
Person auf Nachweis gewährt werden.
Musikgruppen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
können nicht gefördert werden.
II. Grundzüge der Förderung
Die Zuschüsse der Verbandsgemeinde zur Förderung der
Allgemeinen Musikpflege sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Vereins im Rahmen der bereitgestellten
Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung
festzusetzen.
Die Nichteintragung in das Vereinsregister
schließt die Bewilligung eines Zuschusses nicht aus. Die Gesamtfinanzierung
des Vorhabens muss unter Einbeziehung der vorhandenen Eigenmittel
sowie evtl. Zuwendungen von dritter Seite (Landes- bzw. Kreiszuschuss)
gesichert sein. Zumindest muss der Antrag auf Landes- und Kreismittel
gestellt sein. Die Zuschusshöhe soll grundsätzlich 20 % der
beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Der Höchstbetrag
wird auf jährlich 400,00 EUR festgesetzt.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses
der Verbandsgemeinde besteht nicht.
III. Ergänzende Vorschriften
Für die Gewährung eines Zuschusses der Verbandsgemeinde
ist ein formloser Antrag mit einem Kostenanschlag (Vorlagetermin
ist der 01. September eines jeden Jahres zur rechtzeitigen Einstellung
der Mittel im Haushaltsplan des Folgejahres) zu stellen. Nach
Auszahlung des Zuschusses muss eine Rechnungsabschrift der Verbandsgemeindeverwaltung
als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung vorgelegt werden.
Die von der Verbandsgemeinde bezuschussten
Instrumente müssen inventarisiert werden und dürfen nicht vor
Ablauf von 10 Jahren nach Erwerb veräußert werden.
IV. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01. Januar
2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen
außer Kraft.
57580 Gebhardshain, den 20. März 2003
gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)